1033/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1019/J betreffend Sofia

Connection III - Rumänische Leihverträge, welche die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 6. Juli 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsüberlassungsgesetz liegen nur

dann vor, wenn die Drittstaatslenker auch tatsächlich im Bundesgebiet beschäftigt werden.

Werden sie wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - ausschließlich außerhalb

des österreichischen Hoheitsgebietes eingesetzt und die LKW innerhalb des Bundesgebietes

vom Firmeninhaber selbst gelenkt, kennt die österreichische Rechtsordnung keine

unmittelbare Handhabe gegen diese Praktiken. Es wird aber im Einzelfall zu prüfen sein, ob

die drittstaatsangehörigen Lenker tatsächlich nicht im Bundesgebiet eingesetzt werden.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 25 und 28 der Anfrage:

 

Da diese Fragen wortgleich mit solchen der parlamentarischen Anfrage Nr. 839/J sind, darf

auf die Beantwortung dieser Anfrage verwiesen werden.

Antwort zu den Punkten 26 und 27 der Anfrage:

 

Bei dem in der Anfrage offensichtlich irrtümlich als Fa. Johann Sonnbichler bezeichneten

Unternehmen handelt es sich um die Fa. Johann Sommerbichler. Das Arbeitsinspektorat

Salzburg hat am 6. Juli d.J. eine Kontrolle der Schaublätter und Frachtpapiere der genannten

Firma betreffend deren Fahrten im Zeitraum April bis Juni 2000 durchgeführt. Dabei wurde

festgestellt, dass die in der Anfrage geschilderte Vorgangsweise der Tatsachen entspricht,

jedoch wurden die ausländischen Fahrer tatsächlich nur im Ausland eingesetzt. Da die

Schaublätter und Frachtpapiere nicht mangelhaft, ergab sich kein Anhaltspunkt für eine

Übertretung österreichischer Rechtsvorschriften.

Regelmäßige Kontrollen bei Transportunternehmen werden weiterhin vorgenommen.

 

Antwort zu den Punkten 29 und 30 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für

Soziale Sicherheit und Generationen.

 

Antwort zu Punkt 31der Anfrage:

 

Die Fa. Johann Sommerbichler unterliegt dem Kollektivvertrag für das

Güterbeförderungsgewerbe; abgeschlossen zwischen dem Fachverband für das

Güterbeförderungsgewerbe und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr.

 

Antwort zu Punkt 32 der Anfrage:

 

Die Beschäftigung von aus dem Ausland überlassenen ausländischen Arbeitskräften

unterliegt neben der Bewilligungspflicht nach dem Arbeitsüberlassungsgesetz auch der

Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

 

Die Überlassung von ausländischen Arbeitskräften innerhalb des Bundesgebietes ist

grundsätzlich auf Ausländer eingeschränkt, die bereits einen Befreiungsschein besitzen und

somit Inländern gleichgestellt sind.

Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine

Beschäftigung im Bundesgebiet vorliegt, nicht jedoch wenn ausländische Arbeitnehmer von

einem österreichischen Betrieb ausschließlich in anderen EU - Mitgliedstaaten oder

Drittstaaten eingesetzt werden.

 

Antwort zu Punkt 34 der Anfrage:

 

Unmittelbar ist für die Kontrolle der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz die Arbeitsinspektion zuständig, mittelbar jedoch auch die

Exekutive im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzung für die Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Abschiebung nach den §§ 33 und 36 des Fremdengesetzes.

 

Antwort zu den Punkten 35 bis 37 der Anfrage:

 

Im Rahmen der EU - Tagung ,,Beschäftigung von Fahrern aus Drittländern im

innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen aus der Gemeinschaft” am 23.

März 2000 wurde die Schaffung einer EU - Fahrer - Lizenz vorgeschlagen, die Kontrollen von

Unternehmen mit Sitz in einem EU - Mitgliedstaat wesentlich erleichtern sollen.

Mit diesem Thema werden sich voraussichtlich im September 2000 eine Ratsarbeitsgruppe

und am 2. Oktober 2000 der Ministerrat der EU - Verkehrsminister befassen.