1033/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1019/J betreffend Sofia
Connection III - Rumänische Leihverträge, welche die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 6. Juli 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsüberlassungsgesetz liegen nur
dann vor, wenn die Drittstaatslenker auch tatsächlich im Bundesgebiet beschäftigt werden.
Werden sie wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - ausschließlich außerhalb
des österreichischen Hoheitsgebietes eingesetzt und die LKW innerhalb des Bundesgebietes
vom Firmeninhaber selbst gelenkt, kennt die österreichische Rechtsordnung keine
unmittelbare Handhabe gegen diese Praktiken. Es wird aber im Einzelfall zu prüfen sein, ob
die drittstaatsangehörigen Lenker tatsächlich nicht im Bundesgebiet eingesetzt werden.
Antwort zu den Punkten 2 bis 25 und 28 der Anfrage:
Da diese Fragen wortgleich mit solchen der parlamentarischen Anfrage Nr. 839/J sind, darf
auf die Beantwortung dieser Anfrage verwiesen
werden.
Antwort zu den Punkten 26 und 27 der Anfrage:
Bei dem in der Anfrage offensichtlich irrtümlich als Fa. Johann Sonnbichler bezeichneten
Unternehmen handelt es sich um die Fa. Johann Sommerbichler. Das Arbeitsinspektorat
Salzburg hat am 6. Juli d.J. eine Kontrolle der Schaublätter und Frachtpapiere der genannten
Firma betreffend deren Fahrten im Zeitraum April bis Juni 2000 durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass die in der Anfrage geschilderte Vorgangsweise der Tatsachen entspricht,
jedoch wurden die ausländischen Fahrer tatsächlich nur im Ausland eingesetzt. Da die
Schaublätter und Frachtpapiere nicht mangelhaft, ergab sich kein Anhaltspunkt für eine
Übertretung österreichischer Rechtsvorschriften.
Regelmäßige Kontrollen bei Transportunternehmen werden weiterhin vorgenommen.
Antwort zu den Punkten 29 und 30 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für
Soziale Sicherheit und Generationen.
Antwort zu Punkt 31der Anfrage:
Die Fa. Johann Sommerbichler unterliegt dem Kollektivvertrag für das
Güterbeförderungsgewerbe; abgeschlossen zwischen dem Fachverband für das
Güterbeförderungsgewerbe und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr.
Antwort zu Punkt 32 der Anfrage:
Die Beschäftigung von aus dem Ausland überlassenen ausländischen Arbeitskräften
unterliegt neben der Bewilligungspflicht nach dem Arbeitsüberlassungsgesetz auch der
Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Die Überlassung von ausländischen Arbeitskräften innerhalb des Bundesgebietes ist
grundsätzlich auf Ausländer eingeschränkt, die bereits einen Befreiungsschein besitzen und
somit Inländern gleichgestellt sind.
Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine
Beschäftigung im Bundesgebiet vorliegt, nicht jedoch wenn ausländische Arbeitnehmer von
einem österreichischen Betrieb ausschließlich in anderen EU - Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten eingesetzt werden.
Antwort zu Punkt 34 der Anfrage:
Unmittelbar ist für die Kontrolle der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz die Arbeitsinspektion zuständig, mittelbar jedoch auch die
Exekutive im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzung für die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes oder einer Abschiebung nach den §§ 33 und 36 des Fremdengesetzes.
Antwort zu den Punkten 35 bis 37 der Anfrage:
Im Rahmen der EU - Tagung ,,Beschäftigung von Fahrern aus Drittländern im
innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen aus der Gemeinschaft” am 23.
März 2000 wurde die Schaffung einer EU - Fahrer - Lizenz vorgeschlagen, die Kontrollen von
Unternehmen mit Sitz in einem EU - Mitgliedstaat wesentlich erleichtern sollen.
Mit diesem Thema werden sich voraussichtlich im September 2000 eine Ratsarbeitsgruppe
und am 2. Oktober 2000 der Ministerrat der EU - Verkehrsminister befassen.