1036/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

6. Juli 2000, Nr. 1030/J, betreffend Beratervertrag Bund - Kammern, beehre ich mich Fol -

gendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Der Beratervertrag, abgeschlossen zwischen den neun Landwirtschaftskammern einerseits

und der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land -  und Forstwirt -

schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft andererseits, regelt die Gewährung von Zuschüssen zu

den Personalkosten u.a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Beratungsleistungen,

insbesondere zur Vorbereitung und Unterstützung der Abwicklung von Prämien und Beihilfen

im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen sowie im Zusammenhang mit der

Durchführung von Beratungsmaßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in

Übereinstimmung mit den Zielsetzungen gemäß § 1 des Landwirtschaftsgesetzes 1992.

Der derzeit in Geltung stehende Beratervertrag läuft mit 31.12.2000 aus. Es ist beabsichtigt,

in einem neuen Vertrag, der voraussichtlich am 1.1.2001 in Kraft treten soll, die Steuerung

der Beratung auf der Basis von fünf Schwerpunktbereichen auszurichten. Diese fünf

Schwerpunktbereiche lauten: Qualifikationsverbesserung für das unternehmerische Handeln,

Einkommenskombination und Kooperation, Ökologische Erzeugung und Produktionsmetho -

de, Erarbeitung von Strategien zur Betriebsentwicklung und Nutzung der Förderungen, Ver -

besserungen der Information und Kooperation zwischen Produzenten, Händler und Konsu -

menten.

 

Der Schwerpunktbereich der “Ökologischen Erzeugung und Produktionsmethoden” konzent -

riert sich vor allem auf die Beratungsthemen “ÖPUL”, “Gute fachliche Praxis”, “Artgerechte

Tierhaltung” und “Erneuerbare Energie”.

 

Es darf aber angemerkt werden, dass auch in allen anderen Schwerpunktbereichen die Fra -

gen der ökologischen Landbewirtschaftung einen gebührenden Stellenwert besitzen und

daher im Rahmen der Beratungsleistung mit einzubeziehen sind. Sie sollen einerseits für die

BetriebsführerInnen eine optimale Entscheidungsgrundlage darstellen, andererseits eine

nachhaltige Bewirtschaftungsweise sicherstellen.