1038/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

6. Juli 2000, Nr. 1032/J, betreffend möglichen Verkauf der Österreichischen Bundesforste

zwecks budgetärer Einmalerfolge, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Der Gesamtverkauf der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) steht nicht zur Diskus -

sion.

 

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl.

Nr.793/96, ist grundsätzlich das von der ÖBf AG bewirtschaftete, bei der Ausgliederung im

Eigentum des Bundes verbliebene Liegenschaftsvermögen im Eigentum des Bundes zu er -

halten. Demnach können Verkäufe von Bundesliegenschaften, die von der ÖBf AG verwaltet

werden, nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens stattfinden. Die Erlöse sind wiederum

zur Substanzsicherung zu verwenden.

 

Was die Gestion der ÖBf AG im Bereich des Grundverkehrs mit Bundesliegenschaften be -

trifft, so wurde im vergangenen Jahr die Grundverkehrsstrategie der ÖBf AG festgelegt. Sie

wurde vom Aufsichtsrat nach einer sehr eingehenden Diskussion am 14. Oktober 1999 ge -

nehmigt. Demnach ist es Ziel der ÖBf AG, durch eine aktive Grundverkehrspolitik und ver -

stärkte An -  und Verkäufe einen positiven Beitrag zur nachhaltigen Stärkung der Ertragskraft

des Unternehmens zu leisten. Gemäß der Grundverkehrsstrategie erfolgt dazu aber kein

Verkauf strategisch wichtiger oder für das Selbstverständnis Österreichs bedeutender

Grundflächen und grundsätzlich auch kein Verkauf großer Waldflächen in Kernzonen der

Österreichischen Bundesforste.

 

Zur Umsetzung der neuen Grundverkehrsstrategie wurde bereits im Herbst 1999 bei den

Forstbetrieben eine Umfrage nach entbehrlichen Grundstücken durchgeführt. Im Rahmen

dieser Umfrage wurden bis dato knapp über 1 % der bundesforstlichen Gesamtfläche oder

rund 9.700 ha im Wert von rund 1 Milliarde ATS erhoben, die den genannten Kriterien ent -

sprechen. Natürlich sind unter diesen Grundstücken auch solche, die mit Einforstungsrech -

ten belastet sind. Angesichts des Umstandes, dass fast 70 % des Bundesforstebesitzes mit

solchen Einforstungsrechten belastet sind, ist das auch gar nicht anders möglich, will man

die Verkäufe nicht auf wenige Forstbetriebe konzentrieren. Im übrigen sind die Einforstungs -

rechte gesetzlich und urkundlich abgesicherte öffentliche Rechte, die von jedem Eigentümer

einer verpflichteten Liegenschaft zu wahren sind. Auch bezüglich der naturschutzrechtlichen

Bestimmungen ist festzuhalten, dass diese unabhängig vom Eigentümer jedenfalls einzu -

halten sind.