1038/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
6. Juli 2000, Nr. 1032/J, betreffend möglichen Verkauf der Österreichischen Bundesforste
zwecks budgetärer Einmalerfolge, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Der Gesamtverkauf der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) steht nicht zur Diskus -
sion.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl.
Nr.793/96, ist grundsätzlich das von der ÖBf AG bewirtschaftete, bei der Ausgliederung im
Eigentum des Bundes verbliebene Liegenschaftsvermögen im Eigentum des Bundes zu er -
halten. Demnach können Verkäufe von Bundesliegenschaften, die von der ÖBf AG verwaltet
werden, nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens stattfinden. Die Erlöse sind wiederum
zur Substanzsicherung zu verwenden.
Was die Gestion der ÖBf AG im Bereich des Grundverkehrs mit Bundesliegenschaften be -
trifft, so wurde im vergangenen Jahr die
Grundverkehrsstrategie der ÖBf AG festgelegt. Sie
wurde vom Aufsichtsrat nach einer sehr eingehenden Diskussion am 14. Oktober 1999 ge -
nehmigt. Demnach ist es Ziel der ÖBf AG, durch eine aktive Grundverkehrspolitik und ver -
stärkte An - und Verkäufe einen positiven Beitrag zur nachhaltigen Stärkung der Ertragskraft
des Unternehmens zu leisten. Gemäß der Grundverkehrsstrategie erfolgt dazu aber kein
Verkauf strategisch wichtiger oder für das Selbstverständnis Österreichs bedeutender
Grundflächen und grundsätzlich auch kein Verkauf großer Waldflächen in Kernzonen der
Österreichischen Bundesforste.
Zur Umsetzung der neuen Grundverkehrsstrategie wurde bereits im Herbst 1999 bei den
Forstbetrieben eine Umfrage nach entbehrlichen Grundstücken durchgeführt. Im Rahmen
dieser Umfrage wurden bis dato knapp über 1 % der bundesforstlichen Gesamtfläche oder
rund 9.700 ha im Wert von rund 1 Milliarde ATS erhoben, die den genannten Kriterien ent -
sprechen. Natürlich sind unter diesen Grundstücken auch solche, die mit Einforstungsrech -
ten belastet sind. Angesichts des Umstandes, dass fast 70 % des Bundesforstebesitzes mit
solchen Einforstungsrechten belastet sind, ist das auch gar nicht anders möglich, will man
die Verkäufe nicht auf wenige Forstbetriebe konzentrieren. Im übrigen sind die Einforstungs -
rechte gesetzlich und urkundlich abgesicherte öffentliche Rechte, die von jedem Eigentümer
einer verpflichteten Liegenschaft zu wahren sind. Auch bezüglich der naturschutzrechtlichen
Bestimmungen ist festzuhalten, dass diese unabhängig vom Eigentümer jedenfalls einzu -
halten sind.