1039/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

6. Juli 2000, Nr. 1033/J, betreffend Probleme bei der Verteilung von Direktvermarktungs -

quoten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf die Beantwortung ihrer Fragen näher eingehe, darf ich eingangs ausführen,

dass Österreich anlässlich des Beitritts eine Direktverkaufsgesamtmenge von 367.000 t zu -

gewiesen erhalten hat. Basis für diese Zuteilungsmenge war der statistisch erhobene Direkt -

verkauf von Milch und Milcherzeugnissen in Österreich in den - von der Kommission heran -

gezogenen - Referenzjahren.

 

Im Rahmen dieser Gesamtmenge war den betroffenen Milcherzeugern zum 1. April 1995

eine Direktverkaufs - Referenzmenge zuzuteilen, wobei die durchschnittlich in den Jahren

1993 und 1994 durchgeführten Direktverkäufe die Bemessungsbasis darstellten. Hinsichtlich

der - nach diesem Zuteilungsverfahren - nicht einzelbetrieblich zugeteilten Direktverkaufsge -

samtmenge (einzelstaatliche Reserve) wurde die Möglichkeit einer Beantragung von Direkt -

verkaufs - Referenzmengen durch Milcherzeuger vorgesehen. Diese Möglichkeit wurde vor

allem deshalb vorgesehen, da durch eine erfolgende Strukturbereinigung und verschärfte

hygienische Anforderungen der bisherige traditionelle Ab - Hof - Verkauf in kleinem Umfang

durch neue und innovative Formen ersetzt wurde (wie z. B. Direktvermarktungsprojekte, Bio -

Hofkäsereien, Schulmilchprojekte, usw.) die auch eine entsprechende Direktverkaufs -

Referenzmenge benötigen.

 

Zu Frage 1:

 

Die Abgabe von Milch zum Zwecke der Verfütterung war auch bereits im Rahmen der vor

dem Beitritt bestehenden alten Marktordnungsgesetzbestimmungen möglich. Mit Wirksam -

werden der EG - Zusatzabgabenregelung im Bereich Milch war sowohl für Anlieferungen als

auch für den Direktverkauf eine einzelbetriebliche Referenzmenge erforderlich, sodass erst -

mals am 1. April 1995 auch Direktverkaufs - Referenzmengen einzelbetrieblich zugeteilt wur -

den.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Bis zum Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 wurden aufgrund von entsprechenden Anträgen

einzelbetriebliche Direktverkaufs - Referenzmengen zugeteilt, wobei bei nicht entsprechender

Ausnutzung die zugeteilte Referenzmenge eingekürzt wurde. Die Direktvermarktung umfasst

verschiedene Direktvermarktungsformen. Seit dem Zwölfmonatszeitraum 1995/96 ist die

Verfütterung als eigene Direktvermarktungskategorie zu melden. Die Verfütterungsmenge

betrug im Zwölfmonatszeitraum 1995/96 945 t, stieg im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 auf

2.501 t, und ist im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 auf 290 t gesunken (Daten für 1999/2000

noch nicht vollständig erfasst). Daraus ist ersichtlich, dass nur ein Bruchteil für Zwecke der

Verfütterung genutzt wird.

 

Eine Umwandlung einer Verfütterungs - Direktverkaufs - Referenzmenge in eine Anlieferungs -

Referenzmenge wurde nur insoweit genehmigt, als die Verfütterung bereits vor Anwendung

der EG - Zusatzabgabenregelung bestanden hat. Beantragte Umwandlungen von nach 1995

neu zugeteilten Direktverkaufs - Referenzmengen, die über einen relativ kurzen Zeitraum für

Zwecke der Verfütterung genutzt wurden, wurden und werden nicht genehmigt. Das Verbot

einer Umwandlung einer Verfütterungs - Direktverkaufs - Referenzmenge in eine Anlieferungs -

Referenzmenge ist nicht in der österreichischen Milch - Garantiemengen - Verordnung geregelt

worden. Die Nichtgenehmigung der Umwandlung dieser Verfütterungs - Direktverkaufs -

Referenzmengen wird darauf gestützt, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.2988/95

bestimmt, dass “Handlungen, die nachgewiesener Maßen die Erlangung eines Vorteils, der

den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel ha -

ben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen wer -

den, zur Folge haben, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird." Die

Entscheidungen zur Umwandlung beruhen daher auf Gemeinschaftsrecht.

 

Anzumerken ist auch, dass sowohl Anlieferungs - Referenzmengen als auch Direktverkaufs -

Referenzmengen (ausgenommen Direktverkaufs - Referenzmengen, die für Zwecke der Ver -

fütterung genutzt wurden) auf andere Betriebe übertragbar sind.

 

Zu den Fragen 5 und 6.

 

Da in der Direktverkaufs - Reserve keine ausreichenden Mengen für ein “normales Zutei -

lungsverfahren” mehr vorhanden waren, wurde für die Zuteilung zum 1. April 2000 eine linea -

re Zuteilung je Antragsteller der zur Zuteilung vorhandenen Menge (5.000 t) vorgesehen. Mit

dieser Methode wurde lediglich der Gestaltungsspielraum der AMA hinsichtlich der Zutei -

lungsmenge vereinfacht. Die mengenmäßige Beschränkung der Zuteilung auf die Direktver -

kaufs - Gesamtmenge war bereits bisher geltendes Recht.

 

Für dieses Zuteilungsverfahren langten 1200 Anträge ein. Von den rund 5000 t in der natio -

nalen Reserve vorhandenen Direktverkaufs - Referenzmengen wurden je Landwirt rund 4000

kg vorgesehen, die zur Verteilung kommen werden.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Es ist richtig, dass die Milch - Garantiemengen - Verordnung oftmals novelliert worden ist. Än -

derungen wurden vorgenommen um zum Beispiel Sonderzuteilungsverfahren zu regeln, den

aktiven Milcherzeuger zu stärken, die Agenda - 2000 Ergebnisse im Milchquotenbereich in

nationalem Recht zu konkretisieren und umzusetzen, Anpassungen bei Fristen und Klarstel -

lungen in der Abwicklung vorzunehmen sowie Schwachstellen, die im Laufe der Anwendung

erkannt wurden, auszumerzen. Weiters waren diese Änderungen erforderlich, um die

Rechtssicherheit für die Anwender und Verwaltung zu gewährleisten.

Diese Novellen sind zum einen Teil auf Umstellungsschwierigkeiten nach dem Beitritt zu -

rückzuführen. So war eine Novelle erforderlich, da von Seiten der Kommission Einwände

gegen die Milch - Garantiemengen - Verordnung (insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die

Handelbarkeit von Referenzmengen) vorgebracht wurden. Des weiteren war die Zuteilung

zusätzlicher Anlieferungs - Referenzmengen im Jahre 1996 sowie die Zuteilung der aus der

Direktverkaufs - Gesamtmenge in die Anlieferungs - Gesamtmenge transferierten 150.000

jeweils in einer eigenen Novelle geregelt.

 

Gerade die Novellierung von Vorschriften und der damit erfolgten allgemeinen Zugänglich -

keit sollen zur weiteren Rechtssicherheit beitragen. Darüber hinaus ist die Milch -

Garantiemengen - Verordnung auch auf der Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft - Homepage abrufbar. Das Bundesministerium für Land -  und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemeinsam mit der Agrarmarkt Austria

auch Auslegungen zur Milch - Garantiemengen - Verordnung erarbeitet, die in Kürze auf der

Agrarmarkt Austria - Homepage veröffentlicht werden. Daneben informieren auch die Land -

wirtschaftszeitungen über die jeweiligen rechtlichen Änderungen.