1041/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben am 5. Juli 2000 unter
der Nr. 1008/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Handel mit
pyrotechnischen Artikeln und Sicherheitsfragen” gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Diese Fragen betreffen nicht die Zuständigkeit der Vollziehung durch den
Bundesminister für Inneres.
Zu Frage 3:
Zuständig für die Kontrolle der verschiedenen Pyrotechnikmaterialien ist die
Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Bundespolizeibehörde in ihrem
Wirkungsbereich.
Zu Frage 4:
Die Kontrolle erstreckt sich hauptsächlich auf die Lagerräume, Lagermengen und ob
Feuerwerkskörper der Kl. II nicht frei entnommen werden können.
Die Kontrollen werden zum Großteil zum Jahreswechsel bzw. anlassbezogen
durchgeführt.
Zu Frage 5:
Gemäß der VO des BM für Handel, Gewerbe und Industrie v. 17. Juni 1974, BGBl.
Nr.: 363/1974, versteht man unter harmlosen pyrotechnischen Scherzartikel
pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die gem. § 3 Abs. 1 des
Pyrotechnikgesetzes zur Klasse I gehören und ein Gesamtsatzgewicht
(Anfeuerungs -, Treib - und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g enthalten.
Zu Frage 6:
Über die Kontrolle im Handel gibt es nicht bei allen Behörden Aufzeichnungen.
Soweit jedoch diese vorhanden sind, wurden sie in der nachfolgenden Tabelle
berücksichtigt.
|
Wie viele |
Kontrollen |
gab |
Bundesland: |
es im |
Handel: |
|
|
1997 |
1998 |
1999 |
Burgenland |
Keine |
statist. |
Aufzeichn. |
Kärnten |
5 |
5 |
6 |
Niederösterreich |
56 |
58 |
75 |
Oberösterreich |
29 |
23 |
25 |
Salzburg |
0 |
0 |
4 |
Steiermark |
124 |
121 |
157 |
|
Es gab |
ca. 2 – 4 |
Kontrollen |
Tirol |
jeweils pro |
Geschäft. |
Die Anzahl |
|
der Geschäfte |
die pyrotechn |
Artikel |
|
führen ist |
nicht bekannt. |
|
Vorarlberg 16 |
19 |
12 |
|
Wien |
217 |
254 |
126 |
Zu Frage 7:
Die Anzahl der beschlagnahmten pyrotechnischen Produkte werden nicht von allen
Behörden statistisch erfaßt. Soweit jedoch diese vorhanden sind, wurden sie in der
nachfolgenden Tabelle berücksichtigt.
|
Wie oft |
mussten die |
Behörden |
Bundesland: |
beanstandete |
pyrotechnische |
|
|
Produkte |
beschlagnahmen |
|
|
1997 |
1998 |
1999 |
Burgenland |
Keine statist. |
Aufzeichn. |
|
Kärnten |
34 |
1.509 |
38 |
Niederösterreich |
6 |
10 |
8 |
Oberösterreich |
560 |
1.858 |
4.009 |
Salzburg |
Keine Statist. |
Aufzeichn. |
|
Steiermark |
1 |
5 |
3 |
Tirol |
10.933 |
1.134 |
1.666 |
Vorarlberg |
1000 |
500 |
200 |
Wien |
Keine statist. |
Aufzeichn. |
|
Zu Frage 8:
Zum Jahreswechsel 1999 / 2000 wurden "fliegende Händler", wo sie angetroffen
wurden, kontrolliert.
Zu Frage 9:
Bundesland: |
Ergebnis der Kontrolle der “fliegenden Händler” zum Jahreswechsel 1999 / 2000 |
Burgenland |
Händler wurden kontrolliert. Es kam zu Beanstandungen und zur Anzeigeerstattung. |
Kärnten |
Händler wurden kontrolliert. Es kam zu Beanstandungen und zur Anzeigeerstattung. |
Niederösterreich |
Es gibt keine Aufzeichnungen über die Anzahl der kontrollierten Händler. Beanstandungen bei den Kontrollen gab es keine. |
Oberösterreich |
34 Händler wurden kontrolliert. Gegen einen Händler wurde ein Strafverfahreneingeleitet. |
Salzburg |
29 Händler wurden kontrolliert. Bei 6 gabe es geringfügige Beanstandungen, bei einem Händler wurden grobe Mängel festgestellt. |
Steiermark |
58 Händler wurden kontrolliert, es gab keine Beanstandungen. |
Tirol |
Es wurden Kontrollen durch die Exekutive durchgeführt. Es kam zu mehreren Beanstandungen. |
Vorarlberg |
23 Händler wurden kontrolliert, bei 11 gab es diverse Mängel an den Verkaufsständen, die umgehend behoben wurden. |
Wien |
Es gibt keine statistischen Aufzeichnungen bei der Bundespolizeidirektion Wien. |
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 8 und 9 durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Frage 10:
Der Verkauf pyrotechnischer Artikel ohne entsprechende Gebrauchsanleitung in
deutscher Sprache ist gemäß den Strafbestimmungen des Pyrotechnikgesetzes eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis
zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Die beanstandeten Produkte werden
beschlagnahmt.
Zu Frage 11 - 15:
Diese Fragen betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Ich
verweise daher auf die Beantwortung dieser Fragen durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.
Zu Frage 16:
|
Wie viele |
Unfälle |
mit |
Bundesland: |
Feuerwerks |
körpern |
gab es: |
|
1997 |
1998 |
1999 |
Burgenland |
1 |
2 |
2 |
Kärnten |
1 |
6 |
3 |
Niederösterreich |
7 |
5 |
8 |
Oberösterreich |
4 |
13 |
10 |
Salzburg |
5 |
7 |
8 |
Steiermark |
4 |
5 |
8 |
Tirol |
4 |
3 |
9 |
Vorarlberg |
8 |
8 |
7 |
Wien |
20 |
27 |
27 |
Zu Frage 17 und 18:
Großfeuerwerke - das sind solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände der
Klasse IV mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g zum Einsatz gelangen -
unterliegen den Bestimmungen des § 6 des Pyrotechnikgesetzes. Demnach dürfen
solche Feuerwerke nur von Personen verwendet werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, bei denen der Mißbrauch oder die leichtfertige Verwendung nicht
angenommen werden kann und die über den entsprechenden Nachweis der
Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügen. Zusätzliche
Voraussetzung für die Verwendung solcher pyrotechnischer Gegenstände ist die
Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch die
Bundespolizeibehörde in deren Wirkungsbereich, wobei alle der Vermeidung von
Sicherheitsgefährdung erforderlichen Anordnungen zu treffen sind.
Zu Frage 19 und 20:
Ein legislativer Handlungsbedarf beim Pyrotechnikgesetz besteht derzeit aus meiner
Sicht nicht.
Zu Frage 21 und 22:
Mir sind derzeit keine Vollzugsprobleme bekannt.
Zu Frage 23:
Für den Transport von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Zündmitteln sind
die Vorschriften des “Europäischen Übereinkommens gefährlicher Güter auf der
Straße” (ADR) und das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) heranzuziehen.
Zu Frage 24:
Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen ist auf der Straße das
Bundesministerium für Inneres; auf der Bahn das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zuständig.
Zu Frage 25 und 26:
Derzeit gibt es keine gemeinsamen europäischen Regelungen hinsichtlich der
Sicherheit von Feuerwerkskörpern. Ich bin bereit jede diesbezügliche Initiative voll zu
unterstützen.