1041/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben am 5. Juli 2000 unter

der Nr. 1008/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Handel mit

pyrotechnischen Artikeln und Sicherheitsfragen” gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Diese Fragen betreffen nicht die Zuständigkeit der Vollziehung durch den

Bundesminister für Inneres.

 

Zu Frage 3:

 

Zuständig für die Kontrolle der verschiedenen Pyrotechnikmaterialien ist die

Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Bundespolizeibehörde in ihrem

Wirkungsbereich.

 

Zu Frage 4:

 

Die Kontrolle erstreckt sich hauptsächlich auf die Lagerräume, Lagermengen und ob

Feuerwerkskörper der Kl. II nicht frei entnommen werden können.

Die Kontrollen werden zum Großteil zum Jahreswechsel bzw. anlassbezogen

durchgeführt.

Zu Frage 5:

 

Gemäß der VO des BM für Handel, Gewerbe und Industrie v. 17. Juni 1974, BGBl.

Nr.: 363/1974, versteht man unter harmlosen pyrotechnischen Scherzartikel

pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die gem. § 3 Abs. 1 des

Pyrotechnikgesetzes zur Klasse I gehören und ein Gesamtsatzgewicht

(Anfeuerungs -, Treib - und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g enthalten.

 

Zu Frage 6:

 

Über die Kontrolle im Handel gibt es nicht bei allen Behörden Aufzeichnungen.

Soweit jedoch diese vorhanden sind, wurden sie in der nachfolgenden Tabelle

berücksichtigt.

 

 

 

   Wie viele

Kontrollen

gab

Bundesland:

          es im

Handel:

 

 

1997

1998

1999

Burgenland

 Keine

statist.

Aufzeichn.

Kärnten

5

5

6

Niederösterreich

56

58

75

Oberösterreich

29

23

25

Salzburg

0

0

4

Steiermark

124

121

157

 

Es gab

ca. 2 – 4

Kontrollen

Tirol

jeweils pro

Geschäft.

Die Anzahl

 

der Geschäfte

die pyrotechn

Artikel

 

führen ist

nicht bekannt.

 

Vorarlberg 16

19

12

 

Wien

217

254

126


 

Zu Frage 7:

 

Die Anzahl der beschlagnahmten pyrotechnischen Produkte werden nicht von allen

Behörden statistisch erfaßt. Soweit jedoch diese vorhanden sind, wurden sie in der

nachfolgenden Tabelle berücksichtigt.

 

 

             Wie oft

   mussten die

Behörden

Bundesland:

   beanstandete

pyrotechnische

 

 

         Produkte

beschlagnahmen

 

 

1997

1998

1999

Burgenland

    Keine statist.

Aufzeichn.

 

Kärnten

34

1.509

38

Niederösterreich

6

10

 8

Oberösterreich

560

 1.858

 4.009

Salzburg

    Keine Statist.

Aufzeichn.

 

Steiermark

1

5

3

Tirol

10.933

1.134

1.666

Vorarlberg

1000

500

200

Wien

    Keine statist.

Aufzeichn.

 

 

Zu Frage 8:

 

Zum Jahreswechsel 1999 / 2000 wurden "fliegende Händler", wo sie angetroffen

wurden, kontrolliert.

 

Zu Frage 9:

 

Bundesland:

Ergebnis der Kontrolle der “fliegenden Händler” zum Jahreswechsel 1999 / 2000

Burgenland

Händler wurden kontrolliert. Es kam zu Beanstandungen und zur Anzeigeerstattung.

Kärnten

Händler wurden kontrolliert. Es kam zu Beanstandungen und zur Anzeigeerstattung.

Niederösterreich

Es gibt keine Aufzeichnungen über die Anzahl der kontrollierten Händler. Beanstandungen bei den Kontrollen gab es keine.

Oberösterreich

34 Händler wurden kontrolliert. Gegen einen Händler wurde ein Strafverfahreneingeleitet.

Salzburg

29 Händler wurden kontrolliert. Bei 6 gabe es geringfügige Beanstandungen, bei einem Händler wurden grobe Mängel festgestellt.

Steiermark

58 Händler wurden kontrolliert, es gab keine Beanstandungen.

Tirol

Es wurden Kontrollen durch die Exekutive durchgeführt. Es kam zu mehreren Beanstandungen.


 

Vorarlberg

23 Händler wurden kontrolliert, bei 11 gab es diverse Mängel an den Verkaufsständen, die umgehend behoben wurden.

Wien

Es gibt keine statistischen Aufzeichnungen bei der Bundespolizeidirektion Wien.

 

 

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 8 und 9 durch den

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

Zu Frage 10:

 

Der Verkauf pyrotechnischer Artikel ohne entsprechende Gebrauchsanleitung in

deutscher Sprache ist gemäß den Strafbestimmungen des Pyrotechnikgesetzes eine

Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis

zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Die beanstandeten Produkte werden

beschlagnahmt.

 

Zu Frage 11 - 15:

 

Diese Fragen betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Ich

verweise daher auf die Beantwortung dieser Fragen durch den Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit.

 

Zu Frage 16:

 

 

    Wie viele

Unfälle

mit

Bundesland:

  Feuerwerks

körpern

gab es:

 

1997

1998

1999

Burgenland

1

2

2

Kärnten

1

6

3

Niederösterreich

7

5

8

Oberösterreich

4

13

10

Salzburg

5

7

8

Steiermark

4

5

8

Tirol

4

3

9

Vorarlberg

8

8

7

Wien

20

27

27


 

Zu Frage 17 und 18:

 

Großfeuerwerke - das sind solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände der

Klasse IV mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g zum Einsatz gelangen -

unterliegen den Bestimmungen des § 6 des Pyrotechnikgesetzes. Demnach dürfen

solche Feuerwerke nur von Personen verwendet werden, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, bei denen der Mißbrauch oder die leichtfertige Verwendung nicht

angenommen werden kann und die über den entsprechenden Nachweis der

Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügen. Zusätzliche

Voraussetzung für die Verwendung solcher pyrotechnischer Gegenstände ist die

Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch die

Bundespolizeibehörde in deren Wirkungsbereich, wobei alle der Vermeidung von

Sicherheitsgefährdung erforderlichen Anordnungen zu treffen sind.

 

Zu Frage 19 und 20:

 

Ein legislativer Handlungsbedarf beim Pyrotechnikgesetz besteht derzeit aus meiner

Sicht nicht.

 

Zu Frage 21 und 22:

 

Mir sind derzeit keine Vollzugsprobleme bekannt.

 

Zu Frage 23:

 

Für den Transport von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Zündmitteln sind

die Vorschriften des “Europäischen Übereinkommens gefährlicher Güter auf der

Straße” (ADR) und das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) heranzuziehen.

 

Zu Frage 24:

 

Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen ist auf der Straße das

Bundesministerium für Inneres; auf der Bahn das Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie zuständig.

 

Zu Frage 25 und 26:

 

Derzeit gibt es keine gemeinsamen europäischen Regelungen hinsichtlich der

Sicherheit von Feuerwerkskörpern. Ich bin bereit jede diesbezügliche Initiative voll zu

unterstützen.