1049/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1007/J betreffend

Feuerwerksfirmen und Sicherheitsfragen, welche die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 5. Juli 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Bei den von Ihnen angesprochenen ,,Feuerwerksfabriken“ handelt es sich in der Regel um

gewerbliche Erzeugungsstätten, die in Österreich dem Anwendungsbereich der

Gewerbeordnung 1994 und somit dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht mit einem äußerst

weitreichenden und hohen Schutzniveau unterliegen.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Die Einhaltung der Betriebsvorschriften für das Herstellen und Legen von Feuerwerkskörpern

wird nach Fertigstellung einer Anlage und in weiterer Folge in regelmäßigen Abständen

kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen meist um den Jahreswechsel, da ausschließlich in

diesem Zeitraum größere Mengen von Feuerwerkskörpern gelagert werden.

Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:

 

Da diese Fragen identisch mit den entsprechenden Fragen der parlamentarischen Anfrage

Nr. 1006/J sind, darf auf die Beantwortung dieser Anfrage verwiesen werden.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht und besondere Voraussetzungen zur

Ausübung des Gewerbes der Pyrotechnikunternehmen finden sich in den §§ 193 ff GewO,

der erforderliche Befähigungsnachweis ist durch die im § 375 Abs. 1 Z 11 GewO 1994

genannte Regelung geregelt.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Da nicht verständlich ist, was mit dem Begriff ,,Altgenehmigung“ gemeint ist, kann diese

Frage nicht beantwortet werden.

 

Antwort zu den Punkten 9 bis 11, 14 bis 18 der Anfrage:

 

Für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerwerkskörper gelagert werden, ist auch die

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Lagerung

pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 514/1977,

anzuwenden.

 

Im übrigen unterliegen gewerbliche Betriebe, die der Herstellung und/oder der Lagerung von

Feuerwerkskörpern regelmäßig zu dienen bestimmt sind, dem strengen Regelungsregime des

gewerblichen Betriebsanlagenrechtes. Da einschlägige gewerbliche Betriebsanlagen wohl

genehmigungspflichtig sind (mögliche Gefährdung iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994), dürfen

diese jeweils erst nach Durchführung eines gewerbebehördlichen

Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, in dem die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 näher

umschriebenen Schutzinteressen von Amts wegen zu wahren sind und das mit einem

Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (allenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter

Auflagen) abgeschlossen wird, errichtet und betrieben werden.

Gemäß § 333 GewO 1994 ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige

Behörde (so auch gemäß § 29 Pyrotechnikgesetz 1974).

 

Die genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen werden in regelmäßigen Abständen von ein bis

mehreren Jahren überprüft und erforderlichenfalls werden auch zusätzliche Auflagen

vorgeschrieben und deren Erhaltung kontrolliert. Weiters werden Betriebe auch

stichprobenartig und unangekündigt überprüft. In Fällen von Beanstandungen werden

Verwaltungsverfahren durchgeführt oder pyrotechnische Gegenstände beschlagnahmt,

vereinzelt wurden auch Betriebe geschlossen.

Da keine statistischen Aufzeichnungen über die Zahl von Beanstandungen vorliegen, ist eine

einschlägige Aufschlüsselung nicht möglich.

 

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

 

Für Fragen betreffend die Zusammensetzung („Zulässigkeit von Materialien“)

pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 ist der Bundesminister

für Inneres zuständig. Für Fragen betreffend die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern

erforderlichen Chemikalien ist der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zuständig.

 

Antwort zu den Punkten 19 und 20 der Anfrage:

 

Soweit die Gewerbeordnung 1994 und das gewerbliche Betriebsanlagenrecht angesprochen

sind, sehen die bestehenden einschlägigen Regelungen wirksame Schutzbestimmungen vor.