1052/AB XXI.GP

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten G. Moser und Freundinnen betreffend „Linzer UKH“, Nr. 1078/J,

wie folgt:

 

Frage 1:

 

Der Neubau des Unfallkrankenhauses Linz durch die Allgemeine Unfallver -

sicherungsanstalt steht nicht im Zusammenhang mit einer „Diskussion über die

Neuorganisation der Sozialversicherungen“, da derzeit weder der Bestand der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung noch

deren Berechtigung zum Betrieb von eigenen Einrichtungen zur Unfallheilbehand -

lung in Frage steht.

 

Frage 2:

 

Für das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbe -

hörde über die als Selbstverwaltungskörperschaft eingerichtete Allgemeine Unfall -

versicherungsanstalt kommt als „entsprechende Bewilligung“ im Sinne der Anfrage

lediglich die Genehmigung gemäß § 447 ASVG in Betracht. Diese Genehmigung

für den Neubau des UKH Linz wurde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

bereits mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen

vom 13. Oktober 1998 erteilt. Auf der Grundlage dieses rechtskräftigen Bescheides

hätte das Bauprojekt aus der Sicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit

und Generationen bereits in Angriff genommen werden können. Nur für den Fall,

dass die Eckdaten des genehmigten Projektes verändert werden sollen, wäre eine

neuerliche Genehmigung gemäß § 447 ASVG erforderlich.

Dies gilt insbesonders für seitens der Anstalt angestellte Überlegungen zur Um -

setzung des Projekts im Wege eines Baukonzessionsmodelles. Nach eingehender

Prüfung ist mein Ressort zum Ergebnis gelangt, dass eine derartige Vorgangsweise

mit der erteilten Genehmigung gemäß § 447 ASVG nicht vereinbar wäre und zu

dem eine Reihe weiterer rechtlicher Probleme aufwürfe. Die AUVA wurde daher mit

Schreiben vom 12. Mai 2000 aufsichtsbehördlich angewiesen, von einer derartigen

Vorgangsweise Abstand zu nehmen.

 

Frage 3:

 

Ein Zusammenhang zwischen dem Neubau des Unfallkrankenhauses Linz und der

Errichtung eines Mutter - Kindzentrums durch das Land Oberösterreich ist dem Bun -

desministerium für soziale Sicherheit und Generationen nicht unmittelbar ersichtlich.

 

Frage 4:

 

Bereits im Zuge des zur Frage 2 angeführten Genehmigungsverfahrens wurden

mögliche Kooperationen zwischen AKH und UKH zur Nutzung von Synergien und

zur Verbesserung des medizinischen Angebotes erörtert und entsprechende Verein -

barungen zwischen den Kooperationspartnern vorgelegt. Dies betrifft ausdrücklich

die Zeit nach Inbetriebnahme. Eine Kooperation in Bezug auf die Bauführung selbst

stand nie zur Diskussion und ist mit den sozialversicherungsrechtlichen Rahmen -

bedingungen nicht vereinbar.

 

Frage 5:

 

Die Verrechnung von Kosten zwischen den Kooperationspartnern sollte im Wesent -

lichen nach den jeweiligen Gestehungskosten erfolgen.