1052/AB XXI.GP
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten G. Moser und Freundinnen betreffend „Linzer UKH“, Nr. 1078/J,
wie folgt:
Frage 1:
Der Neubau des Unfallkrankenhauses Linz durch die Allgemeine Unfallver -
sicherungsanstalt steht nicht im Zusammenhang mit einer „Diskussion über die
Neuorganisation der Sozialversicherungen“, da derzeit weder der Bestand der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung noch
deren Berechtigung zum Betrieb von eigenen Einrichtungen zur Unfallheilbehand -
lung in Frage steht.
Frage 2:
Für das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbe -
hörde über die als Selbstverwaltungskörperschaft eingerichtete Allgemeine Unfall -
versicherungsanstalt kommt als „entsprechende Bewilligung“ im Sinne der Anfrage
lediglich die Genehmigung gemäß § 447 ASVG in Betracht. Diese Genehmigung
für den Neubau des UKH Linz wurde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
bereits mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen
vom 13. Oktober 1998 erteilt. Auf der Grundlage dieses rechtskräftigen Bescheides
hätte das Bauprojekt aus der Sicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen bereits in Angriff genommen werden können. Nur für den Fall,
dass die Eckdaten des genehmigten Projektes verändert werden sollen, wäre eine
neuerliche Genehmigung gemäß §
447 ASVG erforderlich.
Dies gilt insbesonders für seitens der Anstalt angestellte Überlegungen zur Um -
setzung des Projekts im Wege eines Baukonzessionsmodelles. Nach eingehender
Prüfung ist mein Ressort zum Ergebnis gelangt, dass eine derartige Vorgangsweise
mit der erteilten Genehmigung gemäß § 447 ASVG nicht vereinbar wäre und zu
dem eine Reihe weiterer rechtlicher Probleme aufwürfe. Die AUVA wurde daher mit
Schreiben vom 12. Mai 2000 aufsichtsbehördlich angewiesen, von einer derartigen
Vorgangsweise Abstand zu nehmen.
Frage 3:
Ein Zusammenhang zwischen dem Neubau des Unfallkrankenhauses Linz und der
Errichtung eines Mutter - Kindzentrums durch das Land Oberösterreich ist dem Bun -
desministerium für soziale Sicherheit und Generationen nicht unmittelbar ersichtlich.
Frage 4:
Bereits im Zuge des zur Frage 2 angeführten Genehmigungsverfahrens wurden
mögliche Kooperationen zwischen AKH und UKH zur Nutzung von Synergien und
zur Verbesserung des medizinischen Angebotes erörtert und entsprechende Verein -
barungen zwischen den Kooperationspartnern vorgelegt. Dies betrifft ausdrücklich
die Zeit nach Inbetriebnahme. Eine Kooperation in Bezug auf die Bauführung selbst
stand nie zur Diskussion und ist mit den sozialversicherungsrechtlichen Rahmen -
bedingungen nicht vereinbar.
Frage 5:
Die Verrechnung von Kosten zwischen den Kooperationspartnern sollte im Wesent -
lichen nach den jeweiligen Gestehungskosten erfolgen.