1054/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben
am 6. Juli 2000 unter der Nr. 1020/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -
frage betreffend Diskriminierung von Grossmann und Holdhaus - rechtliche Maßnah -
men gegen diese Sanktionen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 10:
Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat mit Schreiben vom
3. April dieses Jahres das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst ersucht, die recht -
lichen Implikationen des “Falles Holdhaus” zu prüfen. Mit dem “Fall Grossmann”
wurde der Verfassungsdienst nicht befasst.
Am 6. April dieses Jahres wurde dazu vom Verfassungsdienst eine Notiz erstellt und
dem einschreitenden Ressort übermittelt.
Nach den mir vorliegenden Informationen handelte es sich beim "Fall Holdhaus"
nicht um eine Abwahl während laufender Funktionsperiode, sondern um die turnus -
mäßig anstehende Wiederwahl zum stellvertretenden Vorsitzenden der Monitoring -
Group zur Anti - Doping - Konvention. Dabei wurde Hans Holdhaus entgegen der in -
formellen “Konvention”, Funktionsinhaber zu bestätigen, die fachlich entsprochen
haben und für eine Wiederwahl kandidieren, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus soll
es Bestrebungen der vierzehn anderen EU - Mitgliedstaaten gegeben haben, zusätzli -
che Stimmen gegen den österreichischen Kandidaten bei anderen Europaratsstaa -
ten zu werben.
Nach Ansicht des Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst widersprach diese Vorge -
hensweise Art. 19 des EU - Vertrages, wonach die Mitgliedstaaten ihr Handeln in in -
ternationalen Organisationen koordinieren. Allerdings war diese Rechtsverletzung
formal nicht weiter verfolgbar, da Art. 19 EUV nicht der nachprüfenden Kontrolle des
Europäischen Gerichtshofes unterliegt.
Rechtliche Schritte im Sinne der Einbringung einer Klage hätten somit keine Aussicht
auf Erfolg und sind daher auch nicht erfolgt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in weiterer Folge die Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom 12. April dieses Jahres den Präsi -
denten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft von der Angelegenheit in -
formiert hat. Dabei wurde die Kommission gebeten, den dargestellten Sachverhalt zu
würdigen und sich insbesondere dazu zu äußern, ob der von Art. 19 des EU - Vertra -
ges vorgesehenen Verpflichtung zu einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaa -
ten in internationalen Organisationen entsprochen worden ist.
Der Präsident der Europäischen Kommission hat es in einem Schreiben vom
16. April dieses Jahres jedoch vermieden, eine rechtliche Wertung des Sachverhal -
tes vorzunehmen. Die Rolle der Kommission als "Garant für die Einhaltung der Ver -
träge" erstrecke sich nicht auf Art. 19 EUV, da dieser auch nicht der Zuständigkeit
des Europäischen Gerichtshofs unterfalle.
Im übrigen verweise ich auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport (vergleiche parlamentarische Anfrage Nr. 1013/J).