106/AB XXI.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen an den Herrn Bundesminister für

Inneres vom 2. Dezember 1999, Zahl 103/J, betreffend ,,Niederlassungsbewilligungen“

beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend verweise ich darauf, dass sich die nachfolgende Beantwortung auf statistisches

Material stützt, das seit Jänner 1999 auch den Parlamentsklubs übermittelt wird. Die

Beantwortung der einzelnen Fragen erfolgt unter Einbeziehung der Statistik für Dezember

1999.

 

zu Frage 1.

 

                                               Quotenauslastung per 25. Dezember 1999

 

 

 

NLV 1999

Quote

erteilt

reserviert

Summe

in %

Burgenland

 § 3 Abs. 1 Z

 40

 10

 10

 25,0%

 

 

§ 3 Abs. 1 Z 2

 80

 42

 0

 42

 52,5%

 

§ 3Abs. 1 Z 3

 180

 159

 ---

 159

 88,3%

 

§ 3 Abs. 1 Z 4

 40

 16

 --

 16

 40,0%

 

§ 3 Abs. 1 Z 5

 25

 13

  --

 13

 52,0%

 

§ 4

 30

 7

 --

  7

 23,3%

 

 

Kärnten

 § 3 Abs. 2 Z 1

 50

 9

 0

 9

 18,0%

 

 § 3 Abs. 2 Z 2

 60

 25

  6

 31

 51,7%

 

 § 3 Abs. 2 Z 3

  200

 145

---

 145

 72,5%

 

 § 3 Abs. 2 Z 4

 40

 9

---

 9

 22,5%

 

 § 3 Abs. 2 Z 5

25

22

---

22

88,0%

 

 § 4

 10

 0

---

 0

 0,0%


 

Niederöster.

 § 3 Abs. 3 Z 1

 150

 89

 4

  93

 62,0%

 

 § 3 Abs. 3 Z 2

 250

 250

 0

 250

 100,0%

 

 § 3 Abs. 3 Z 3

 950

 950

---

 950

 100,0%

 

 § 3 Abs. 3 Z 4

 150

 50

---

 50

 33,3%

 

 § 3 Abs. 3 Z 5

 200

 10

---

  10

 5,0%

 

 § 4

 200

 76

---

 76

 38,0%

 

 § 5

 50

 50

---

  50

 100,0%

 

 

Oberöster.

 § 3 Abs. 4 Z 1

  50

 42

 2

 44

 88,0%

 

 § 3 Abs. 4 Z 2

 50

 49

 0

 49

 98,0%

 

 § 3 Abs. 4 Z 3

 830

  825

---

 825

 99,4%

 

 § 3 Abs. 4 Z 4

  20

 18

---

 18

 90,0%

 

 § 3 Abs.4 Z 5

  300

 168

---

 168

 56,0%

 

 § 4

 40

 38

---

 38

 95,0%

 

 § 5

 10

 10

---

 10

 100,0%

 

 

Salzburg

 § 3 Abs. 5 Z 1

 100

 30

 0

 30

 30,0%

 

 § 3 Abs. S Z 2

 80

 80

 0

 80

 100,0%

 

 § 3 Abs. S Z 3

 300

 300

---

 300

 100,0%

 

 § 3 Abs. 5 Z 4

 50

 32

---

 32

 64,0%

 

 § 3 Abs: 5 Z 5

 70

 34

---

 34

 48,6%

 

 § 4

 30

 3

---

 3

 10,0%

 

 

Steiermark

 § 3 Abs.6 Z 1

 100

 90

 7

 97

 97,0%

 

 § 3 Abs. 6 Z 2

 100

 80

 2

 82

 82,00/0

 

 § 3Abs. 6 Z 3

 450

 419

---

 419

 93,1%

 

 § 3Abs. 6 Z 4

 80

 45

---

 45

 56,3%

 

 § 3 Abs. 6 Z 5

  120

 53

---

 53

 44,20/0

 

 § 4

 40

 14

---

 14

 35,0%

 

 § 5

 10

 10

---

 10

 100,0%

 

 

Tirol

 § 3 Abs. 7 Z 1

 50

 48

 0

 48

 96,0%

 

 § 3 Abs.7 Z 2

 100

 100

 0

 100

 100,0%

 

 § 3 Abs.7 Z 3

 300

 300

---

 300

 100,0%

 

§ 3 Abs. 7 Z 4

 50

 31

---

 31

 62,0%

 

 § 3 Abs.7 Z 5

 30

 2

---

  2

 6,7%

 

 § 4

 10

 10

---

 10

 100,0%

 

 § 5

 5

 0

---

0

 0,0%

 

 

Vorarlberg

 § 3 Abs. 8 Z 1

 40

 40

 0

 40

 100,0%

 

 § 3 Abs. 8 Z 2

 50

 50

 0

 50

 100,0%

 

 § 3 Abs. 8 Z 3

 200

 200

---

 200

 100,0%

 

 § 3 Abs. 8 Z 4

 30

 30

---

  30

 100,0%

 

 § 3 Abs. 8 Z 5

 25

 9

---

 9

 36,0%

 

 § 4

 20

 9

---

 9

 45,0%

 

 § 5

 5

 1

---

 1

 20,0%


 

Wien

 § 3 Abs. 9 Z 1

 550

 365

 0

 365

 66,4%

 

 § 3 Abs.9 Z 2

 350

 350

 0

 350

 100,0%

 

 § 3 Abs. 9 Z 3

 1800

 1800

---

 1800

 100,0%

 

§ 3 Abs.9 Z 4

 200

 200

---

 200

 100,0%

 

 § 3 Abs. 9 Z 5

 100

 55

---

 55

 55,0%

 

 § 4

 170

 100

---

 100

 58,8%

 

 § 5

 20

 20

---

 20

 100,0%

 

 

Österreich

 § 3 Abs. 1 - 9 Z 1

 1130

 723

13

  736

65,1%

 

 § 3 Abs. 1 - 9 Z 2

 1120

 1026

 8

 1034

 92,3%

 

§ 3 Abs. 1 - 9 Z 3

 5210

 5098

---

 5098

 97,9%

 

 § 3 Abs. 1 - 9 Z 4

 660

 431

---

 431

65,3%

 

 § 3 Abs. 1 - 9 Z 5

 895

 366

---

 366

 40,9%

 

 § 4

 550

 257

---

  257

 46,7%

 

 § 5

 100

 91

---

 91

 91,0%

 

zu Frage 2.

 

Darüber gibt es keine statistischen Aufzeichnungen.

 

zu Frage 3.

 

Darüber gibt es keine statistischen Aufzeichnungen. Unterschiede ergeben sich je nach

Bundesland und Zweck des Aufenthaltes, wobei erfahrungsgemäß der Familiennachzug

Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, zu

den längsten Wartezeiten führt.

Überdies sind die Wartezeiten auch von der Dauer des Verfahrens abhängig, und dieses

davon, welche Unterlagen den Anträgen beigegeben werden.

 

zu Frage 4.

 

Für das Jahr 1998 kann lediglich die Summe der erteilten quotenfreien Erst -

Niederlassungsbewilligungen mit 13.322 bekanntgegeben werden. Darüber hinaus gibt es

keine statistischen Aufzeichnungen.

 

Für das Jahr 1999 beträgt die Summe der erteilten quotenfreien Erst-

Niederlassungsbewilligungen 13.383. Im Jahr 1999 wurden erstmals Erst -

Aufenthaltserlaubnisse statistisch erfasst. Diese betrugen in Summe 15.288; darin sind auch

die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 9 FrG enthalten.

 

Darüber hinaus gibt es keine statistischen Aufzeichnungen.

zu Frage 5.

 

Diese Zahl ergibt sich aus der Summe der Ausweisungen gemäß §§ 33 und 34 FrG (exakt

4.951).

 

zu Frage 6.

 

Laut Auskunft der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ wurden im Jahr 1998 in Österreich

10.697 Geburten von Kindern , die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,

registriert. Für das Jahr 1999 liegt nur ein vorläufiges Ergebnis vor. Im Zeitraum von Jänner

bis September waren es 7.901 Geburten.

 

zu Frage 7.

 

Diese Frage nimmt offenbar auf die Niederlassungsverordnung 1999 und hier auf die Quote

für den Familiennachzug für Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in

Österreich niedergelassen haben (§3 Abs. 1 bis 9, jeweils Z 3) Bezug. Darüber bestehen

allerdings ebensowenig statistische Aufzeichnungen, wie solche über die Nationalität der

Bewilligungswerber. Es kann aber von etwa 1.700 Fällen ausgegangen werden.

Diese Zahl ergibt sich aus den Angaben - teilweise auch Schätzungen - der Länder, die im

Rahmen der Vorbereitungen zur Niederlassungsverordung 2000 von meiner Fachabteilung

eingeholt wurden.

 

zu Frage 8.

 

Die Verfahrensdauer ist abhängig vom angestrebten Zweck, von der Vollständigkeit der

vorgelegten Unterlagen sowie davon, in welchem Bundesland die Niederlassung erfolgen

soll, weshalb eine genaue Zeitangabe unmöglich ist.

 

zu Frage 9.

 

Zum Jahr 1999 darf auf die zur Frage 1. dargestellte Auslastungstabelle - siehe § 4 der NLV

1999 - verwiesen werden.

 

Zum Jahr 1998:

 

Quotenauslastung per 25. Dezember 1998

 

 

 

NLV 1998

 Quote

 erteilt

 reserviert:

 Summe

in %

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

 § 4

 30

 13

 ---

 13

 43,30%

 

 

 

 

 

 

 

Kärnten

 § 4

 10

 1

 ---

 1

 10,0%

 

 

 

 

 

 

 

Niederöster

 § 4

 200

 200

 ---

 200

 100,0%

 

 

 

 

 

 

 

Oberöster

 § 4

 40

 25

 ---

 25

 62,5%

 

 

 

 

 

 

 

Salzburg

 § 4

 30

 0

 ---

 0

 0,0%


 

Steiermark

 § 4

 40

 23

 ---

 23

 57,5%

 

 

 

 

 

 

 

Tirol

 § 4

 10

 10

 ---

10

 100,0%

 

 

 

 

 

 

 

Vorarlberg

 § 4

 20

 20

 ---

 20

 100,0%

 

 

 

 

 

 

 

Wien

 § 4

 170

 105

 ---

 105

 61,8%

 

 

Ergänzend wird bemerkt, dass die Quoten gem. § 4 NLV jeweils auf den Angaben der

Bundesländer über den jeweiligen Bedarf (= Anzahl der Anträge) beruhen.

 

zu Frage 10.

 

Im Jahr 1998 erfolgten 184.279 Verlängerungen von Niederlassungsbewilligungen.

 

Im Jahr 1999 erfolgten 184.090 Verlängerungen von Niederlassungsbewilligungen.

 

zu Frage 11.

 

Im Jahr 1998 erfolgten 187 Zweckänderungen.

 

Im Jahr 1999 erfolgten 283 Zweckänderungen.

 

Die angegebenen Zahlen geben die tatsächlich vorgenommenen Änderungen wieder. Über

abgelehnte Zweckänderungsanträge gibt es keine statistischen Aufzeichnungen.

Zweckänderungen für Saisonarbeitskräfte (§ 9 Abs 2 Z 1 FrC) werden nicht statistisch erfasst.

 

zu Frage 12.

 

Im Jahr 1998 erfolgten 119 Ausweisungen gem. § 34 Abs. 2 FrG.

 

Im Jahr 1999 erfolgten 44 Ausweisungen gern. § 34 Abs. 2 FrG

 

zu Frage 13.

 

Mit Stichtag 31. Dezember 1999 bestehen 499.095 aufrechte Aufenthaltstitel

(Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen).

Eine Auswertung aus Anlass der Anfrage ergab, dass davon 255.709 Aufenthaltstitel

unbefristet erteilt wurden. Eine Trennung nach Untergruppen ist nicht möglich.

zu Frage 14.

 

Darüber gibt es keine gesonderten statistischen Aufzeichnungen. Dies erklärt sich daraus, als

sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch das Bleiberecht als Ergebnis genereller Rechtsakte

keiner weiteren Individualisierung bedürfen Da Fremde, die sich auf Bleiberecht berufen

können, Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels haben, ist deren Zahl in der

zu Frage 13 genannten enthalten.