1061/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1126/J vom 7. Juli 2000, der Abgeordneten
Dipl.Ing. Werner Kummerer und Genossen, betreffend OMV Ausbildungszentrum
Gänserndorf, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage bezieht sich auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung
durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen nimmt aus -
schließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der OIAG in der
Hauptversammlung der ÖIAG wahr. Der Bundesminister für Finanzen hat daher nach der
bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, Prüfungen anzuordnen oder firmenpolitische
Entscheidungen bei Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG zu beeinflussen.
Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz - und ÖIAG - Finanzierungsgesetz - Novelle
1993, d.h. seit 31.Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem
Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG - Gesetz 2000,
BGBl. I Nr.24/2000, enthält in § 12 Abs. 2 ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat daher gegen -
über ihren Tochtergesellschaften - und umsomehr gegenüber ihren Beteiligungsge -
sellschaften - keine Einwirkungs - und Auskunftsrechte.
Die vorliegenden Fragen betreffen überwiegend Entscheidungen von Organen der OMV und
somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegen -
stände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungs -
gesetz 1976 determinierten Fragerecht nicht
erfasst.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich nur die Fragen 1 - 4, unter anderem auf
der Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der ÖIAG, beantworten kann:
Zu 1:
Nach Mitteilung der ÖIAG wurde der Bau des Ausbildungszentrums Gänserndorf durch den
OMV - Vorstand vorläufig gestoppt; die Frage eines Weiterbaues wird jedoch geprüft.
Zu 2:
Die Republik Österreich hält keinerlei Anteilsrechte an der OMV; die im Alleineigentum der
Republik Österreich stehende ÖIAG ist an der OMV mit einem Anteil von 35 % des Grund -
kapitals beteiligt.
Zu 3:
Der Aufsichtsrat der OMV besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten sowie aus
den von den Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern.
Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes haben alle Mitglieder des Aufsichts -
rates in gleicher Weise die Interessen des Unternehmens OMV - AG wahrzunehmen, sodass
in Übereinstimmung mit den aktienrechtlichen Bestimmungen kein Mitglied des Aufsichts -
rates der OMV die Interessen der Republik Österreich vertritt.
Zu 4:
Im Rahmen des ÖIAG - Aufsichtsrates wurde ein Aufsichtsratsmitglied bestimmt, sich schwer -
punktmäßig mit Angelegenheiten der OMV zu befassen, dies jedoch nur insoweit, als es sich
um Angelegenheiten handelt, in denen überhaupt eine Zuständigkeit des OIAG - Aufsichts -
rates besteht.
Nach Mitteilung der ÖIAG wurde deren Aufsichtsrat über die Errichtung eines Ausbildungs -
zentrums bzw. eine allfällige Baueinstellung nicht informiert.”