1070/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1022/J - NR/2000, betreffend

Weiterführung der Mariazellerbahn, die die Abgeordneten Huber und Genossinnen

am 6. Juli 2000 an mich gerichtet haben beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Es besteht die Absicht des Vorstandes der ÖBB, bei bestimmten Nebenbahnen den

Personen - bzw. Güterverkehr oder den Betrieb der Infrastruktur einzustellen. Es

werden zu diesem Thema jedoch noch Gespräche mit dem Vorstand der ÖBB

stattfinden. Wie ich in der "Aktuellen Stunde des Parlaments“ am 6.6.2000 feststellte,

wird es aber zu keinem Kahlschlag bei den Nebenbahnen kommen.

 

Grundsätzlich sind folgende Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen

möglich:

 

a. Die ÖBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein

 

Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien

Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten

Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige

Interessierte können außerdem Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen

konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte

Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.

 

b. Die ÖBB beabsichtigen den Personen - und Güterverkehr und den Betrieb der

Infrastruktur einzustellen

 

Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die

ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde stellen. Nach

entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB eingestellten

Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche - europaweite -

Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die Aufrechterhaltung des

Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien könnten dabei nach

folgenden Prioritäten geordnet werden:

 

-        Betrieb der Infrastruktur und des Güter - und Personenverkehrs

-        Güter - und Personenverkehr

-        Personen - oder Güterverkehr

-        Anschlussbahnähnlicher Betrieb

-        Betrieb als Museumsbahn.

 

Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen

auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog zu den Regelungen für

Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme des Betriebes der Infrastruktur

würden auch für Dritte die Erhaltung der Infrastruktur gemäß dem Privatbahn -

unterstützungsgesetz gefördert werden.

 

Zu Frage 6:

Um den Betrieb des öffentlichen Personenregionalverkehrs, insbesondere auch im

Schienenbereich zu verbessern, wurde seitens meines Ressorts eine

kundengerechtere Gestaltung des öffentlichen Verkehrs initiiert, was letztendlich zur

Beschlussfassung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen

Personennah - und Regionalverkehrs (ÖPNRV - G), BGBl. I Nr. 204, geführt hat.

Dieses Bundesgesetz, welches mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten ist, sieht neben

einem effizienten Mitteleinsatz der öffentlichen Hand Rahmenvorgaben für die

Neustrukturierung der in Österreich eingerichteten Verkehrsverbünde als Grundlage

für einen gut funktionierenden Betrieb des öffentlichen Personennah - und

Regionalverkehrs vor.

 

Um den Zugang für den Kunden zum öffentlichen Personennah- und

Regionalverkehr künftig zu erleichtern und darüber hinaus neue Kundenpotentiale

anzusprechen, wurde das Erfordernis einer bundesweit einheitlichen Tarifierungs -

systematik, d.h.: ein leichter verständlicheres Tarifsystem für den Kunden, explizit als

Zielsetzung im ÖPNRV - G normiert.

 

Um weiters die Qualität für den Kunden zu verbessern, wurde im ggstl.

Bundesgesetz in Entsprechung der Empfehlungen des Grünbuches der

Europäischen Kommission „Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des

öffentlichen Personenverkehrs in Europa“ ein eigener Abschnitt über Qualitäts -

kriterien aufgenommen, deren Erfüllung durch die einzelnen Verkehrsunternehmen

eine Voraussetzung für zukünftige Bundesförderungen zusätzlicher Verkehrs -

leistungen - auch im Schienenbereich des Personenregionalverkehrs - gegenüber

dem dzt. vorherrschenden Angebot darstellt. Die benutzerfreundliche Konzipierung

der Fahrzeuge (insbesondere für die in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten

Personen), Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel, die optimale Anknüpfung

und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne sowie die

Zuverlässigkeit der Fahrten sind nur einige Beispiele für derartige Qualitätskriterien.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Grundsätzlich ja, allerdings sind freie Termine auf absehbare Zeit nicht verfügbar.