1070/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1022/J - NR/2000, betreffend
Weiterführung der Mariazellerbahn, die die Abgeordneten Huber und Genossinnen
am 6. Juli 2000 an mich gerichtet haben beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Es besteht die Absicht des Vorstandes der ÖBB, bei bestimmten Nebenbahnen den
Personen - bzw. Güterverkehr oder den Betrieb der Infrastruktur einzustellen. Es
werden zu diesem Thema jedoch noch Gespräche mit dem Vorstand der ÖBB
stattfinden. Wie ich in der "Aktuellen Stunde des Parlaments“ am 6.6.2000 feststellte,
wird es aber zu keinem Kahlschlag bei den Nebenbahnen kommen.
Grundsätzlich sind folgende Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen
möglich:
a. Die ÖBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein
Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien
Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten
Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige
Interessierte können außerdem
Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen
konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte
Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.
b. Die ÖBB beabsichtigen den Personen - und Güterverkehr und den Betrieb der
Infrastruktur einzustellen
Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die
ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde stellen. Nach
entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB eingestellten
Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche - europaweite -
Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die Aufrechterhaltung des
Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien könnten dabei nach
folgenden Prioritäten geordnet werden:
- Betrieb der Infrastruktur und des Güter - und Personenverkehrs
- Güter - und Personenverkehr
- Personen - oder Güterverkehr
- Anschlussbahnähnlicher Betrieb
- Betrieb als Museumsbahn.
Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen
auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog zu den Regelungen für
Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme des Betriebes der Infrastruktur
würden auch für Dritte die Erhaltung der Infrastruktur gemäß dem Privatbahn -
unterstützungsgesetz gefördert werden.
Zu Frage 6:
Um den Betrieb des öffentlichen Personenregionalverkehrs, insbesondere auch im
Schienenbereich zu verbessern, wurde seitens meines Ressorts eine
kundengerechtere Gestaltung des öffentlichen Verkehrs initiiert, was letztendlich zur
Beschlussfassung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen
Personennah - und Regionalverkehrs (ÖPNRV
- G), BGBl. I Nr. 204, geführt hat.
Dieses Bundesgesetz, welches mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten ist, sieht neben
einem effizienten Mitteleinsatz der öffentlichen Hand Rahmenvorgaben für die
Neustrukturierung der in Österreich eingerichteten Verkehrsverbünde als Grundlage
für einen gut funktionierenden Betrieb des öffentlichen Personennah - und
Regionalverkehrs vor.
Um den Zugang für den Kunden zum öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehr künftig zu erleichtern und darüber hinaus neue Kundenpotentiale
anzusprechen, wurde das Erfordernis einer bundesweit einheitlichen Tarifierungs -
systematik, d.h.: ein leichter verständlicheres Tarifsystem für den Kunden, explizit als
Zielsetzung im ÖPNRV - G normiert.
Um weiters die Qualität für den Kunden zu verbessern, wurde im ggstl.
Bundesgesetz in Entsprechung der Empfehlungen des Grünbuches der
Europäischen Kommission „Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des
öffentlichen Personenverkehrs in Europa“ ein eigener Abschnitt über Qualitäts -
kriterien aufgenommen, deren Erfüllung durch die einzelnen Verkehrsunternehmen
eine Voraussetzung für zukünftige Bundesförderungen zusätzlicher Verkehrs -
leistungen - auch im Schienenbereich des Personenregionalverkehrs - gegenüber
dem dzt. vorherrschenden Angebot darstellt. Die benutzerfreundliche Konzipierung
der Fahrzeuge (insbesondere für die in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten
Personen), Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel, die optimale Anknüpfung
und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne sowie die
Zuverlässigkeit der Fahrten sind nur einige Beispiele für derartige Qualitätskriterien.
Zu den Fragen 7 und 8:
Grundsätzlich ja, allerdings sind freie Termine auf absehbare Zeit nicht verfügbar.