1076/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1079/J - NR/2000, betreffend die
Entwicklung eines neuen österreichischen Seilbahnkonzeptes, die die Abgeordneten
Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 7. Juli 2000 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil:
Der Seilbahnbau in Österreich ist seit vielen Jahren überwiegend nicht durch
Neuerschließungen sondern durch die Modernisierung bestehender Anlagen
geprägt, wodurch dem Benützer kürzere Wartezeiten, kürzere Fahrzeiten und
weitere beträchtliche Komfortverbesserungen zugute kommen. Bei den einzelnen
Konzessionsentscheidungen für die in die Kompetenz des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Hauptseilbahnen, insbesondere für
die angesprochenen Vorteile mit sich bringenden kuppelbaren Systeme
(Sesselbahnen und Kabinenumlaufbahnen), wird dem Naturschutzgedanken
insoferne Rechnung getragen, als die Feststellung des öffentlichen Interesses an der
Errichtung der jeweiligen Anlage auch von deren Kompatibilität mit den von der
zuständigen Landesregierung wahrzunehmenden Naturschutzanliegen abhängt.
Von einem fatalen Wildwuchs im Bereich der Skierschließungen kann in keiner
Weise gesprochen werden. Unbestritten ist, dass jedes einzelne
Seilbahnunternehmen dem wirtschaftlichen Wettbewerb ausgesetzt ist und schon
wegen der Verpflichtung zur kaufmännischen Geschäftsführung danach trachten
muss, ein dem heutigen Gast zufrieden
stellendes Angebot an Aufstiegshilfen und
Skiflächen zu schaffen. Diese Infrastrukturen wiederum stellen in den Skiorten seit
jeher die Grundlage für den österreichischen Wintertourismus dar. Bleibt die
Erneuerung einer regionalen Infrastruktur aus und sinkt damit deren Attraktivität auch
im überregionalen Vergleich, wäre eine Reduktion des Gästestroms mit all ihren
Nachteilen für die Region die Folge, vor allem für die wirtschaftlich vom
Fremdenverkehr direkt und indirekt abhängige Bevölkerung.
Nur eine nachfrageorientierte Infrastruktur ist in der Lage, im zunehmend auch auf
diesem Verkehrsbereich internationalisierten Wettbewerb bestehen zu können und
der Bevölkerung den erarbeiteten Lebensstandard zu gewährleisten.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sieht in seiner
seilbahnbehördlichen Genehmigungs - und Aufsichtspraxis in keiner Weise einen
Widerspruch mit dem im Jahre 1978 als Orientierungs - und Entscheidungshilfe
erstellten österreichischen Seilbahnkonzept. Die darin enthaltenen Zielsetzungen
wurden und werden umgesetzt. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie abgewickelten Seilbahnbehördenverfahren sind seit Jahrzehnten
international anerkannt und werden auch wegen der Bundeseinheitlichkeit als
vorbildlich angesehen. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die
Konzessionsverfahren, in denen u. a. die Lawinensicherheit von Anlagen und
Skiabfahrten, die Wirtschaftlichkeit von Projekten im Hinblick auf die strukturelle
regionale und überregionale Bedeutung, die Sicherung der 50%igen
Eigenmittelfinanzierung, die von den Ländern zu beurteilenden
naturschutzrechtlichen Belange, die Aspekte der Gesamtverkehrssituation sowie die
grundsätzliche technische Ausführbarkeit und technische Innovationen
bundeseinheitlich beurteilt werden.
Es ist zutreffend, dass einige Ansätze und Feststellungen des österreichischen
Seilbahnkonzeptes aus dem Jahre 1978 heute als überholt bezeichnet werden
müssen. Grundsätze und Kerngedanken haben jedoch keinesfalls an Aktualität und
Berechtigung verloren.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Einer Aktualisierung und Überarbeitung des österreichischen Seilbahnkonzeptes als
Orientierungs - und Entscheidungshilfe wird derzeit keine hohe Priorität eingeräumt,
zumal in den nächsten Jahren keine finanziellen Mittel für die Erstellung einer
solchen Studie budgetiert werden können.
Dem behutsamen Umgang mit der Natur und damit dem Prinzip nachhaltigen
Wirtschaftens mit der Natur wird schon jetzt der gebührende Stellenwert eingeräumt
(eingehende Beurteilung des Natur - und Umweltschutzes im Rahmen des
Konzessionsverfahrens, Beiziehung von naturschutzfachlichen Sachverständigen bei
den Ortsverhandlungen etc.).
Neben den Themen des Naturschutzes kommt auch jenen der Umweltverträglichkeit
und des Zusammenschlusses von Skigebieten im Rahmen der UVP - Gesetzgebung
hohe Bedeutung zu. Ohne positiven Abschluss eines Natur - oder
Umweltschutzverfahrens wird jedenfalls keine Seilbahnkonzession verliehen.