1076/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1079/J - NR/2000, betreffend die

Entwicklung eines neuen österreichischen Seilbahnkonzeptes, die die Abgeordneten

Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 7. Juli 2000 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Der Seilbahnbau in Österreich ist seit vielen Jahren überwiegend nicht durch

Neuerschließungen sondern durch die Modernisierung bestehender Anlagen

geprägt, wodurch dem Benützer kürzere Wartezeiten, kürzere Fahrzeiten und

weitere beträchtliche Komfortverbesserungen zugute kommen. Bei den einzelnen

Konzessionsentscheidungen für die in die Kompetenz des Bundesministeriums für

Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Hauptseilbahnen, insbesondere für

die angesprochenen Vorteile mit sich bringenden kuppelbaren Systeme

(Sesselbahnen und Kabinenumlaufbahnen), wird dem Naturschutzgedanken

insoferne Rechnung getragen, als die Feststellung des öffentlichen Interesses an der

Errichtung der jeweiligen Anlage auch von deren Kompatibilität mit den von der

zuständigen Landesregierung wahrzunehmenden Naturschutzanliegen abhängt.

Von einem fatalen Wildwuchs im Bereich der Skierschließungen kann in keiner

Weise gesprochen werden. Unbestritten ist, dass jedes einzelne

Seilbahnunternehmen dem wirtschaftlichen Wettbewerb ausgesetzt ist und schon

wegen der Verpflichtung zur kaufmännischen Geschäftsführung danach trachten

muss, ein dem heutigen Gast zufrieden stellendes Angebot an Aufstiegshilfen und

Skiflächen zu schaffen. Diese Infrastrukturen wiederum stellen in den Skiorten seit

jeher die Grundlage für den österreichischen Wintertourismus dar. Bleibt die

Erneuerung einer regionalen Infrastruktur aus und sinkt damit deren Attraktivität auch

im überregionalen Vergleich, wäre eine Reduktion des Gästestroms mit all ihren

Nachteilen für die Region die Folge, vor allem für die wirtschaftlich vom

Fremdenverkehr direkt und indirekt abhängige Bevölkerung.

 

Nur eine nachfrageorientierte Infrastruktur ist in der Lage, im zunehmend auch auf

diesem Verkehrsbereich internationalisierten Wettbewerb bestehen zu können und

der Bevölkerung den erarbeiteten Lebensstandard zu gewährleisten.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sieht in seiner

seilbahnbehördlichen Genehmigungs - und Aufsichtspraxis in keiner Weise einen

Widerspruch mit dem im Jahre 1978 als Orientierungs - und Entscheidungshilfe

erstellten österreichischen Seilbahnkonzept. Die darin enthaltenen Zielsetzungen

wurden und werden umgesetzt. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation

und Technologie abgewickelten Seilbahnbehördenverfahren sind seit Jahrzehnten

international anerkannt und werden auch wegen der Bundeseinheitlichkeit als

vorbildlich angesehen. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die

Konzessionsverfahren, in denen u. a. die Lawinensicherheit von Anlagen und

Skiabfahrten, die Wirtschaftlichkeit von Projekten im Hinblick auf die strukturelle

regionale und überregionale Bedeutung, die Sicherung der 50%igen

Eigenmittelfinanzierung, die von den Ländern zu beurteilenden

naturschutzrechtlichen Belange, die Aspekte der Gesamtverkehrssituation sowie die

grundsätzliche technische Ausführbarkeit und technische Innovationen

bundeseinheitlich beurteilt werden.

Es ist zutreffend, dass einige Ansätze und Feststellungen des österreichischen

Seilbahnkonzeptes aus dem Jahre 1978 heute als überholt bezeichnet werden

müssen. Grundsätze und Kerngedanken haben jedoch keinesfalls an Aktualität und

Berechtigung verloren.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Einer Aktualisierung und Überarbeitung des österreichischen Seilbahnkonzeptes als

Orientierungs - und Entscheidungshilfe wird derzeit keine hohe Priorität eingeräumt,

zumal in den nächsten Jahren keine finanziellen Mittel für die Erstellung einer

solchen Studie budgetiert werden können.

 

Dem behutsamen Umgang mit der Natur und damit dem Prinzip nachhaltigen

Wirtschaftens mit der Natur wird schon jetzt der gebührende Stellenwert eingeräumt

(eingehende Beurteilung des Natur - und Umweltschutzes im Rahmen des

Konzessionsverfahrens, Beiziehung von naturschutzfachlichen Sachverständigen bei

den Ortsverhandlungen etc.).

 

Neben den Themen des Naturschutzes kommt auch jenen der Umweltverträglichkeit

und des Zusammenschlusses von Skigebieten im Rahmen der UVP - Gesetzgebung

hohe Bedeutung zu. Ohne positiven Abschluss eines Natur - oder

Umweltschutzverfahrens wird jedenfalls keine Seilbahnkonzession verliehen.