1087/AB XXI.GP
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -
geordneten Pittermann, Reitsamer und GenossInnen, betreffend Aufwendungen
und Selbstbehalte bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Nr.1109/J,
wie folgt:
Ich habe die gegenständliche parlamentarische Anfrage dem genannten Versiche -
rungsträger zur Stellungnahme übermittelt. Die diesbezüglich ergangene Antwort
liegt bei.
Ergänzend dazu darf ich darauf hinweisen, dass bei den Versicherungsträgern nur
jene Daten aufliegen, die unmittelbar für den Vollzug der Sozialversicherungs -
gesetze von Bedeutung sind. Dies erklärt, dass nicht alle gestellten Fragen über -
haupt oder in dem erwünschten Umfang beantwortet werden können.
Meinem Ressort stehen darüber hinausgehende Unterlagen zur Anfragebeantwor -
tung nicht zur Verfügung.
Insbesondere zu den Fragen 17 bis 19, ist aus meiner Sicht noch festzuhalten,
dass gemäß dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996 i.V.m. der Anlage 2 der Verordnung betreffend die Diagnosen -
und Leistungsdokumentation im stationären
Bereich, BGBl. Nr. 783/1996 in der
Fassung des BGBl. II Nr.473/1998, die Krankenanstalten pro stationärem Fall zwar
den jeweiligen Kostenträger, also etwa den zuständigen Krankenversicherungs -
träger, zu dokumentieren haben, nicht aber, ob es sich um einem Versichertem oder
anspruchsberechtige/n Angehörige/n handelt. Diese Unterscheidung ist für die
Frage des Kostenträgers unerheblich.
Daher stehen meinem Ressort auch zur Beantwortung dieser Fragen keine bzw.
keine ausreichend differenzierten
Datengrundlagen zur Verfügung.
BEILAGEN
Bezug nehmend auf oa Schreiben wird die im Betreff angeführte parlamentarische
Anfrage seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wie folgt beantwortet:
Einleitend wird bemerkt, dass versucht wurde, nach Möglichkeit alle an uns gerichteten
Fragen zu beantworten. In einigen Fällen sind jedoch die erforderlichen Daten ohne
zusätzlichen Programmieraufwand nicht zu eruieren. So stehen z.B. nur dort
Auswertungen, getrennt nach Versicherten und Angehörigen zur Verfügung, wo diese
auch schon in der Vergangenheit benötigt wurden.
In der für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Zeit war es uns leider mit den
vorhandenen Personalressourcen nicht möglich, die für die Beantwortung aller Fragen
erforderlichen Programme zu erstellen. Diese Fragen wurden mit „derzeit nicht möglich"
beantwortet.
zu Frage 1)
a) Rezeptgebühr gemäß § 136 Abs. 3 ASVG
b) Krankenscheingebühr gemäß
§ 135 Abs. 3 ASVG
c) Selbstbehalte bzw. Kostenanteile bei Heilbehelfen und Hilfsmittel (§ 137 (2) ASVG)
gem. § 30 und 41 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (siehe
Beilage 1).
d) Selbstbehalt bei Transportkosten gem. § 45 Abs. 4, 5 und 9 der Satzung der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (siehe Beilage 2)
e) Gemäß § 153 ASVG werden die Leistungen ,,Zahnbehandlung und Zahnersatz"
sowie „Kieferregulierungen“ nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt.
Diesen Bereich regelt die Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in
den §§ 32 - 35 sowie in den Anhängen 1 - 5 (siehe Beilage 3)
f) Kostenbeitrag für Angehörige bei Anstaltspflege gem. § 447 f Abs. 6 ASVG
g) Kostenbeitrag bei Kuraufenthalten gem. § 155 Abs. 3 ASVG
h) Kostenbeitrag bei Rehab - Aufenthalten gem. § 154 a Abs. 7 ASVG
zu Frage 2)
derzeit nicht möglich
zu Frage 3)
Krankenscheingebühr: S 87.136.667,98
Rezeptgebühr: S 337.773.596,--
Krankentransporte: S 2.459.821,--
Neuherstellung und Reparaturen von Zahnersatz: S 140.993.516,--
Kieferregulierungen und Reparaturen: S 67.639.095,--
zu Frage 4)
Gesonderte Selbstbehalte für Kinder bestehen nicht.
zu Frage 5)
Als gesonderter Selbstbehalt für Angehörige besteht gem. § 447 f Abs. 6 ASVG der
Kostenbeitrag bei Anstaltspflege.
zu Frage 6)
Zum Stichtag 31.12.1999 waren bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 587.019
Personen versichert.
zu Frage 7)
Die Erfassung der Angehörigen unserer Versicherten ist derzeit im Gange, jedoch noch
nicht abgeschlossen. Für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse wird jedoch mit rund
300.000 anspruchsberechtigten Angehörigen
zu rechnen sein.
zu Frage 8) und 9)
Eine händische Erfassung der uns von den Vertragsärzten auf den
Behandlungsscheinen übermittelten Diagnosen wird aufgrund des dafür notwendigen
enormen Aufwandes nicht durchgeführt. Ebenso ist eine Speicherung und Auswertung
der uns von den EDV - Abrechnern auf den Datenträgern übermittelten Diagnosedaten
nicht zweckmäßig, weil die Meldung in einer standardisierten Form (z.B. ICD 10) seitens
der Vertragsärzteschaft bisher immer abgelehnt wurde. Die Auswertung nicht
standardisierter Diagnoseangaben besitzt keine Aussagekraft.
zu Frage 10)
Durchschnittliche Krankenstandsdauer 1999
|
|
MÄNNER |
FRAUEN |
GESAMT |
TAGE |
12,36 |
11,63 |
12,06 |
zu Frage 11)
|
DIAGNOSE |
MÄNNER |
FRAUEN |
GESAMT |
|
Krankheiten der oberen Luftwege |
86.076 |
67.859 |
153.935 |
|
Krankheiten des Skeletts, Bewegungs - und Stützapparates |
37.094 |
19.547 |
56.641 |
|
Sonstige Krankheiten der Atmungs - organe |
18.550 |
14.204 |
32.754 |
|
Darminfektionen |
17.487 |
12.812 |
30.299 |
|
Sonstige Arbeitsunfälle (ohne Ver - giftungen) |
20.622 |
4.272 |
24.894 |
|
nicht Arbeitsunfälle (ohne Vergiftungen) |
16.156 |
7.019 |
23.175 |
|
Symptome und schlecht bez. Affektionen |
5.210 |
5.475 |
10.685 |
|
Krankheiten des Magen - Darmtraktes |
5.837 |
3.745 |
9.582 |
|
Sportunfälle |
5.248 |
1.207 |
6.455 |
|
Krankheiten der Mundhöhle, Speicheldrüse, Kiefer |
3.457 |
2.824 |
6.281 |
|
Krankheiten der Haut und des Unterhautzellgewebes |
3.722 |
2.380 |
6.1.02 |
|
Diagnose nicht feststellbar |
3.303 |
2.516 |
5.819 |
|
Krankheiten des Nervensystems |
2.327 |
2.667 |
4.994 |
|
Psychiatrische Krankheiten |
2.279 |
2.605 |
4.884 |
|
Verkehrsunfälle (ohne Wegunfälle) |
3.130 |
1.666 |
4.796 |
|
Krankheiten der Harnorgane |
1.284 |
3.285 |
4.569 |
|
Krankheiten des Ohres |
2.318 |
1.630 |
3.948 |
|
Krankheiten der weibl. Geschlechts - organe |
|
3.362 |
3.362 |
|
Krankheiten der Venen u. Lymphgefäße |
1.462 |
1.687 |
3.149 |
|
Sonstige Kreislaufkrankheiten |
926 |
1.581 |
2.507 |
zu Frage 12)
Diese Frage kann nur von Pensionsversicherungsträgern beantwortet werden.
zu Frage 13)
Aufzeichnungen über Berufskrankheiten werden nicht von den Gebietskrankenkassen
sondern von Unfallversicherungsträgern geführt.
zu Frage 14)
Wie eingangs erwähnt, ist es uns derzeit in den meisten Fällen nicht möglich, die
gewünschten Angaben getrennt für Versicherte und Mitversicherte, sondern nur gesamt
für Versicherte und Mitversicherte zu tätigen.
Die ärztlichen Ordinationen wurden im Jahr 1999 7.816.221 mal aufgesucht.
a) Für die Versicherten/Mitversicherten kamen im Jahr 1999 insgesamt 2.602.681
Behandlungsfälle zur Abrechnung. Auf wieviele Versicherte/Mitversicherte sich diese
Behandlungsfälle verteilen, kann nicht gesagt werden.
b) Die gesamten Ordinationskosten betrugen S 671.065.068,--.
c) Die durchschnittlichen Kosten für Ordinationen pro Versicherten/Mitversicherten
betrugen S 756,54 (Kopfquote).
d) Die Kosten pro Ordination (ohne Sonderleistungen) betrugen S 85,86.
e) Der Aufwand für Medikamente pro Versicherten/Mitversicherten betrug im Jahr 1999
S 2.932,43.
f) derzeit nicht möglich
zu Frage 15)
a) Im Jahr 1999 wurden von Ärzten für Allgemeinmedizin insgesamt 789.513 Besuche
durchgeführt.
b) Die Gesamtkosten für Hausbesuche durch Ärzte für Allgemeinmedizin betrugen
S 192.201.642,40.
c) Pro Versicherten und Mitversicherten betrugen die Kosten für Hausbesuche durch
Ärzte für Allgemeinmedizin S 216,68 (Kopfquote).
d) Die durchschnittlichen Kosten je Hausbesuch betrugen S 243,44.
zu Frage 16)
Von Fachärzten wurden im Jahr 1999 insgesamt 2.375.948 Ordinationen in Rechnung
gestellt.
a) Insgesamt wurden 837.407 Behandlungsfälle zur Verrechnung eingesandt.
b) Die gesamten Ordinationskosten betrugen S 257.419.279,20.
c) Die Ordinationskosten pro Versicherten/Mitversicherten betrugen S 290,21
(Kopfquote).
d) Die durchschnittlichen Ordinationskosten (ohne Sonderleistungen) betrugen S 108,34
je Ordination.
zu Frage 17)
Seit Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt die
Ambulanzabrechnung nicht mehr über die Sozialversicherungsträger, sondern diese wird
über den jeweiligen Landesfonds abgewickelt.
Aus diesem Grund stehen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die für die
Beantwortung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung.
zu Frage 18)
Insgesamt befanden sich 183.304 Patienten (= Fälle und nicht auf den Versicherten
bezogen - ein und derselbe Versicherte/Mitversicherte könnte auch mehrmals im Jahr
Spitalspflege beansprucht haben. Eine Trennung nach Versicherten und Mitversicherten
ist nicht möglich.
a) durchschnittliche Aufenthaltsdauer für Versicherte/Mitversicherte 8,5 Tage
b) derzeit nicht möglich
c) derzeit nicht möglich
d) derzeit nicht möglich
e) derzeit nicht möglich
zu Frage 19)
Insgesamt befanden sich 38.379 Patienten (= Fälle und nicht auf den Versicherten
bezogen - ein und derselbe Versicherte/Mitversicherte könnte auch mehrmals im Jahr
Spitalspflege beansprucht haben. Eine Trennung nach Versicherten und Mitversicherten
ist nicht möglich.
a) durchschnittliche Aufenthaltsdauer für Versicherte/Mitversicherte 8,7 Tage; eine
Trennung nach Versicherten und Mitversicherten ist nicht möglich.
b) derzeit nicht möglich
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 20)
Die Gesamtkosten für Medikamente betrugen im Jahr 1999 S 2.601.121.982,09 (inkl.
MWSt.).
a) derzeit nicht möglich
b) Die Kosten pro Behandlungsfall betrugen im Jahr 1999 S 591,88 (Kopfquote siehe
Frage 14 e).
c) Die durchschnittlichen Kosten pro Medikament betrugen S 235,65.
d) derzeit nicht möglich
e) derzeit nicht möglich
zu Frage 21)
43 Versicherte
252 Angehörige
295 Versicherte/Angehörige
a) Kosten Versicherte S 815.357,80
Kosten Angehörige S 4.645.892,02
Kosten Versicherte/Angehörige S 5.461.254,82
b) derzeit nicht möglich
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 22)
In stationären Rehabilitationseinrichtungen wurden von
282 Versicherten
239 Angehörigen
521 Versicherten und Mitversicherten Leistungen in Anspruch genommen.
a) Kosten Versicherte S 13.671.123,50
Kosten Mitversicherte S 9.767.215,50
Kosten Versicherte und Mitversicherte S 23.438.339,--,
b) derzeit nicht möglich
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 23)
Gesamtkosten für Brillen
Versicherte S 28.798.132,90
Mitversicherte S 10.619.917,87
Versicherte und Mitversicherte S 39.418.050,77
a) 45.985 Versicherte
17.978 Mitversicherte
63.963 Versicherte und Mitversicherte
b) durchschnittliche Kosten für Brillen
Versicherte S 626,25
Mitversicherte S 590,72
c) durchschnittliche Kosten für Brille S 617,20
zu Frage 24)
Gesamtkosten für Kontaktlinsen
Versicherte und Mitversicherte S 24.723.292,16
a) derzeit keine getrennten Daten nach Versicherten und Mitversicherten vorhanden
8.614 Versicherte und Mitversicherte
b) Versicherte und Mitversicherte durchschnittlich S 2.870,13
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 25)
Gesamtkosten für Prothesen inkl. Augenprothesen (*Rehabhilfsmittel)
Kosten Versicherte S 5.744.084,06
Kosten Mitversicherte S 222.774,87
Kosten Versicherte und Mitversicherte S 5.966.858,93
a) 442 Versicherte
58 Mitversicherte
500 Versicherte und Mitversicherte
b) durchschnittliche Kosten für Prothesen (*Rehabhilfsmittel)
Versicherte S 12.995,67
Mitversicherte S 3.840,95
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 26)
Gesamtkosten für orthopädische Schuhe (*Rehabhilfsmittel)
Kosten Versicherte S 19.314.050,88
Kosten Mitversicherte S 6.001.498,70
Kosten Versicherte und Mitversicherte S 25.315.549,58
a) 2.069 Versicherte
1.061 Mitversicherte
3.130 Versicherte und Mitversicherte
b) durchschnittliche Kosten für orthopädische Schuhe (*Rehabhilfsmittel)
Versicherte S 9.334,97
Mitversicherte S 5.656,45
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 27)
Gesamtkosten für Hörgeräte (*Rehabhilfsmittel)
Kosten Versicherte S 35.923.764,31
Kosten Mitversicherte S 4.661.567,08
Kosten Versicherte und Mitversicherte S 40.585.331,39
a) 4.792 Versicherte
661 Mitversicherte
5.453 Versicherte und Mitversicherte
b) durchschnittliche Kosten für Hörgeräte (*Rehabhilfsmittel)
Versicherte S 7.496,61
Mitversicherte S 7.052,30
c) derzeit nicht möglich
*
Rehabhilfsmittelaufwendungen ohne Berücksichtigung der Rückzahlungen
durch PV - Träger
zu Frage 28)
Gesamtkosten für Bandagen und Orthesen (teilweise *Rehabhilfsmittel)
Versicherte und Mitversicherte S 26.645.67657
a) derzeit nicht möglich
b) derzeit nicht möglich
c) derzeit nicht möglich
zu Frage 29)
Die Gesamtkosten für Heilmittel im Jahr 1999 betrugen S 2.601.121.982,09 (inkl.
MWSt.).
a) derzeit nicht möglich
b) Die Aufwendungen für Heilmittel pro Versicherten/Mitversicherten betrugen
S 2.932,43.
c) Die durchschnittlichen Kosten pro Heilmittel betrugen S 235,65.
zu Frage 30)
Der Verwaltungsaufwand der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betrug im Jahr
1999 S 394.624.729,23.
Beilage 1
(§ 137 ASVG)
§ 30. (1) Die Kasse übernimmt die mit den Vertragspartnern vereinbarten
Kosten für notwendige Heilbehelfe, höchstens jedoch das Dreifache des
Messbetrages (§ 108b ASVG), bei Anti - Varus - und gleichartigen Schuhen das
Eineinhalbfache des Messbetrages, bei Kontaktlinsen pro Stück das Eineinhalbfache
des Messbetrages, jeweils gerundet auf volle Schilling. Die sich ergebenden
Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer (Bruttobeträge) zu verstehen.
(2) Nimmt der Anspruchsberechtigte statt tariflich geregelter Heilbehelfe aus
der Gruppe der Bandagen und Orthesen sowie Bandagen zur Kompressionstherapie
ein vertraglich zulässiges teureres Produkt in Anspruch, so wird eine Kostenerstat -
tung in der Höhe von 80 % des im Vertrag mit der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräte -
akustiker mit Wirkung für die Landesinnungen bzw. Fachvertretungen vorgesehenen
Tarifdurchschnittes der jeweiligen Produktgruppe zuzüglich der anteiligen
Umsatzsteuer geleistet und ist die direkte Verrechnung mit der Vertragsfirma
ausgeschlossen.
STGKK/Satzung 1999
(3) Die Kasse - übernimmt die mit den Vertragspartnern vereinbarten Kosten
der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe - mit Ausnahme von Anti - Varus - und
gleichartigen Schuhen - höchstens jedoch das Dreifache des Messbetrages,
gerundet auf volle Schilling, wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die
sich ergebenden Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer (Bruttobeträge) zu
verstehen.
(§ 154 ASVG)
§ 41 (1) Die Kasse leistet für die Anschaffung eines notwendigen Hilfsmittels
einen Zuschuss, wenn die Kosten höher sind als 20 % des Messbetrages (§ 108b
ASVG), gerundet auf volle Schilling. Der Zuschuss beträgt 90 % der Anschaffungs -
kosten, höchstens jedoch allgemein das Viereinhalbfache des Messbetrages, bei
Leuchtlupen höchstens das Einfache des Messbetrages, jeweils gerundet auf volle
Schilling, wobei vom Versicherten (Angehörigen) jedenfalls 20 % des Messbetrages,
gerundet auf volle Schilling; zu tragen sind. Die sich ergebenden Höchstbeträge. sind
inklusive Umsatzsteuer (Bruttobeträge) zu verstehen.
(2) Für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig
verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat
erneuert werden müssen, beträgt der Zuschuss 90 % der Anschaffungskosten,
höchstens jedoch das Viereinhalbfache des Messbetrages, gerundet auf volle
Schilling. Die sich ergebenden Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer
(Bruttobeträge) zu verstehen.
(3) Die Kasse übernimmt den Anteil des Versicherten (Angehörigen) gemäß
Abs. 1 und 2, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 4 lit. 8 oder b ASVG zutref -
fen.
(4) Bestehen mit Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abgabe der notwen -
digen Hilfsmittel an den Versicherten (Angehörigen), werden der Zuschuss oder die
Anschaffungskosten nach Abs. 3 mit dem Vertragspartner direkt verrechnet.
(5) Nimmt der Anspruchsberechtigte statt tariflich geregelter Hilfsmittel aus der
Gruppe der Bandagen und Orthesen ein vertraglich zulässiges teureres Produkt in
Anspruch, so wird ein Kostenzuschuss in der Höhe von 80 % des im Vertrag mit der
Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechni -
ker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker mit Wirkung für die Landesinnungen bzw.
Fachvertretungen vorgesehenen Tarifdurchschnittes der jeweiligen Produktgruppe,
zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer, geleistet und ist die direkte Verrechnung mit
der Vertragsfirma ausgeschlossen.
(6) Für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Instandsetzung notwen -
diger Hilfsmittel beträgt der Zuschuss 90 % der Instandsetzungskosten, höchstens
jedoch das Viereinhalbfache des Messbetrages, sofern die Instandsetzungskosten
höher sind als 20 % des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling. Vom
Versicherten (Angehörigen) sind jedenfalls 20 % des. Messbetrages, gerundet auf
volle Schilling, zu tragen. Für Betriebs - und Leuchtmittel leistet die Kasse keine
Kostenzuschüsse. Die sich ergebenden Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer
(Bruttobeträge) zu verstehen.
Beilage 2:
(§ 135 Abs. 5 ASVG, § 144 Abs. 5 ASVG,
§ 154 Abs. 4 ASVG, § 154a Abs. 2 ASVG)
§ 45. (1) Die Kasse übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt
wird, dass der Erkrankte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein
öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann.
(2) Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland
1. zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenan -
stalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Er -
krankten,
2. bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur
stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächst -
gelegene geeignete Krankenanstalt,
3. zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten
Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung
(Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des Erkrankten
zurück,
4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmit -
teln
in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte
im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz
aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Kranken -
anstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von
diesem Aufenthaltsort (Ereignis - oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete
Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem
Versicherten Kosten in Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Sat -
zung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist.
(3) Transporte erfolgen
1. ohne der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem
Fahrer (sitzend),
STGKK/Satzung 1999
2. mit der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem
Fahrer (liegend),
3. mit einem privaten Kraftfahrzeug.
Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen
Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug
benützt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.
(4) Der Versicherte (Angehörige) hat an den Transportkosten einen Kosten -
anteil pro Fahrtstrecke in Höhe der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) zu tragen,
wenn er nicht ausschließlich liegend (Abs. 3 Z 2) befördert werden muss.
(5) Der Versicherte (Angehörige) hat keinen Kostenanteil nach Abs. 4 zu ent -
richten, wenn
1. eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten
(Angehörigen) nach den Richtlinien über die Befreiung von der
Rezeptgebühr vorliegt,
2. der Versicherte (Angehörige) zur Durchführung einer
ambulanten Dialyse transportiert wird.
(6) Die Kasse übernimmt die Kosten der Beförderung im Inland mit einem
Luftfahrzeug in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt, wenn
- wegen des Zustandes des Erkrankten oder
- wegen der Dringlichkeit des Falles
eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre und die medizini -
sche Notwendigkeit des Lufttransportes
- durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und
- von der Kasse anerkannt
worden ist. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der
Kasse mit der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif. Gibt es keine vertraglich
festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in folgender Höhe:
1. für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
a) Primärtransporte pauschal: S 22.900,00,
b) Sekundärtransporte je Flugminute: S 526,00;
2. für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
a) Primärtransporte pauschal: S 11.919,00,
b) Sekundärtransporte je Flugminute: S 290,00;
3. für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und
STGKK/Satzung 1999
Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforder -
lich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:
a) Primärtransporte pauschal: S 11.248,00,
b) Sekundärtransporte je Flugminute: S 290,00.
Die in Z 1 bis 3 angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu
erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen
ist.
(7) Bei Inanspruchnahme einer Wahrkrankenanstalt, eines Wahlarztes oder
einer Wahleinrichtung gelten die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Transport -
kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden. der bei Inanspruchnahme
- der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,
- der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragsein -
richtung,
- des nächstgelegenen geeigneten Vertragsarztes
zu ersetzen gewesen wäre.
(8) Die Kasse übernimmt die Transportkosten (auch Beförderung mit einem
Luftfahrzeug) zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete ausländische
Krankenanstalt bzw. aus dieser, wenn die Kasse der Anstaltspflege im Ausland vor -
her zugestimmt hat. Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Bei einer aus medizinischen
Gründen notwendigen und unaufschiebbaren Anstaltspflege während eines
vorübergehenden Auslandsaufenthaltes ist Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß
anzuwenden.
(9) Die Kasse übernimmt im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation die Transportkosten für die Beförderung
1. in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, bzw.
aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden,
2. zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädi -
schen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife, wenn eine besondere soziale
Schutzbedürftigkeit des Versicherten (Angehörigen) nach den Richtlinien über die
Befreiung von der Rezeptgebühr vorliegt. Liegt diese besondere soziale
Schutzbedürftigkeit nicht vor, hat der Versicherte (Angehörige) pro Beförderung
einen Kostenanteil in Höhe der Sachen Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) zu
tragen.
Beilage 3:
(§153 ASVG)
§ 32. (1) Die Zahnbehandlung und der unentbehrliche Zahnersatz werden von
der Kasse im Umfang der Anhänge 1, 2, 3 und 5 geleistet.
(2) Unentbehrlicher Zahnersatz ist der Zahnersatz, der notwendig ist, um eine
Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
(3) Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im allgemeinen der abnehmbare
Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone)
erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer
Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der
Fall
- bei Patienten mit Lippen - Kiefer - Gaumenspalten,
- bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
- bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der
posttraumatischen Rehabilitation,
- bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme
Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum
unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrli -
chen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische
Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten.
STGKK/Satzung 1999
(4) Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jeden -
falls als festsitzender Zahnersatz.
(5) Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (auch bei vorzeitiger
Neuherstellung gemäß § 35 Abs. 3) oder Zuschüsse zu diesen Leistungen sowie
Zuschüsse zu Leistungen der Zahnbehandlung gemäß § 33 Abs. 2 und Kostener -
stattungen gemäß § 33 Abs. 3 zweiter Satz müssen - grundsätzlich vor Behand -
lungsbeginn - von der Kasse genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Reparatur von
kieferorthopädischen Apparaten und Zahnersatzstücken.
(6) Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein
Zuschuss aus einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch
genommen wurde.
(7) Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärzte (Wahldentisten, Wahlein -
richtungen) werden in der Höhe von 80 % des Betrages erstattet, der bei Inan -
spruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Kasse aufzuwenden
gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Soweit zu einzelnen
Leistungen lediglich Zuschüsse vorgesehen sind, werden für die Behandlung durch
einen Wahlzahnarzt (einen Wahldentisten, eine Wahleinrichtung) die Zuschüsse in
der im Anhang 2 zur Satzung bestimmten Höhe geleistet, jedoch nicht mehr als die
tatsächlichen Kosten.
(8) Die Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz werden von der Kasse
nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausfüh -
rung übernommen.
STGKK/Satzung 1999
§ 33. (1) Konservierende Zahnbehandlung wird im Umfang des Anhanges 1
als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) erbracht. Ist die Leistung
im Anhang 1 der Art nach vorgesehen, verlangt der Versicherte (Angehörige) aber
aus anderen als in Abs. 2 angeführten Gründen (z. B. kosmetische Gründe) die Ver -
wendung eines anderen einwandfreien haltbaren Materials, hat der Versicherte die
Leistung selbst zu zahlen und die Kasse leistet einen Zuschuss im Ausmaß von
80 % des Vertragstarifes für die entsprechende Leistung nach Anhang 1.
(2) Insoweit im medizinisch begründeten Einzelfall (z. B. wegen nachge -
wiesener Allergien gegen Vertragsmaterialien) eine im Anhang 1 angeführte Leistung
nicht erbracht werden kann, leistet die Kasse Zuschüsse nach Anhang 2. Die Kasse
hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Kasse und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten Be -
dacht zu nehmen.
(3) Mund - , kiefer - und gesichtschirurgische Leistungen, die über den
Leistungsumfang der Anhänge 1 und 2 hinausgehen, werden von der Kasse nur in -
soweit erbracht, als sie in Vertragseinrichtungen vertraglich geregelt sind (Anhang 3).
Werden solche Leistungen außerhalb einer Vertragseinrichtung erbracht, leistet die
Kasse eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des entsprechenden Vertragstarifes,
wenn der Leistungserbringer dieselben Qualitätsvoraussetzungen (Ausbildung zum
Facharzt für Mund - , Kiefer - und Gesichtschirurgie, apparative und personelle
Ausstattung) wie die Vertragseinrichtung hat.
(§ 153 ASVG)
§ 34. (1) Die Kasse erbringt Kieferregulierungen im Umfang des Anhanges 1
als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) bei nachstehenden Fehl -
bildungen:
1. Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen,
2. Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen
in einem Kiefer,
3. Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer,
4. totale Nonokklusion,
5. extremer oberer Schmalkiefer mit ein - oder beidseitigem Kreuz -
biss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mund -
schluss,
6. extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem
Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet,
STGKK/Satzung 1999
7. frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren,
8. Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter
Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss,
9. extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer
Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie
erschwertem Mundschluss,
10. Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden
den in Z 1 bis 9 genannten Anomalien entsprechen,
11. Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur
Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen
nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals - ,
Nasen - und Ohrenheilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen in der im Anhang 4 festge -
setzten Höhe zu entrichten.
(2) Wenn eine Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag mit den
Zahnbehandlern nicht möglich ist, leistet die Kasse einen Zuschuss. Für die
Ermittlung der Höhe des Zuschusses ist vom Vertragstarif für die entsprechende
Leistung nach Anhang 1 die Zuzahlung des Versicherten nach Anhang 4
abzuziehen.
(3) Können kieferorthopädische Fehlstellungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11 oder
andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben
werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen
Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung nach Abs. 1
ein Kostenzuschuss für diese kleinen kieferorthopädischen Behelfe nach Anhang 5
erbracht.
(§ 153 ASVG)
§ 35. (1) Die Kasse erbringt den unentbehrlichen Zahnersatz, soweit nicht ein
Anspruch
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz - KOVG,
- nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG,
- nach dem Opferfürsorgegesetz - OFG,
- nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfe -
leistungen an Opfer von Verbrechen - VOG,
STGKK/Satzung 1999
- nach dem Impfschadengesetz oder
- nach dem Strafvollzugsgesetz - StVG
besteht.
(2) Der unentbehrliche Zahnersatz wird im Umfang des Anhanges 1 als
Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) geleistet. Muss aus medizi -
nischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial)
oder weil ein abnehmbarer Zahnersatz nicht anders Halt findet für die Herstellung
eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material oder ein besonderes Halteelement
verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die Kasse für
die Differenzkosten auf das höherwertige Material bzw. das Halteelement einen
Zuschuss, dessen Höhe im Anhang 2 bestimmt ist. In anderen Fällen erbringt die
Kasse für derartige Leistungen keinen Zuschuss.
(3) Hat die Kasse für ein Zahnersatzstück eine Leistung erbracht, wird eine
Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge
notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vor -
zeitige Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden keine Kosten
übernommen.
(4) Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahn -
ersatzstücke leistet die Kasse vor Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist keinen
Ersatz.
(5) Für unentbehrlichen Zahnersatz sind vom Versicherten (Angehörigen) Zu -
zahlungen zu leisten. Die Höhe der Zuzahlungen ist im Anhang 4 zur Satzung fest -
gesetzt. Für den aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz
(§ 32 Abs. 3 zweiter Satz) leistet die Kasse Zuschüsse, deren Höhe im Anhang 2
bestimmt wird. Die Kasse hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Kasse, das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicher -
ten und auf die Höhe der Zuzahlungen bei einer allfälligen Sachleistungserbringung
Bedacht zu nehmen.
Anhang 1:
Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung
Kieferorthopädische Behandlung
Prothetische Zahnbehandlung
Folgende Leistungen werden entsprechend der Honorarordnung für Vertrags -
fachärzte für Zahn - , Mund - und Kieferheilkunde bzw. Vertragsdentisten als Sachlei -
stung erbracht:
I. Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung
gemäß § 33 Abs. 1
|
Pos. Nr. |
|
|
1 |
Beratung |
|
2 |
Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel |
|
3 |
Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalam - |
|
|
Putation sowie in Ausnahme fällen mit Begründung |
|
4 |
Visite |
|
5 |
Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps |
|
6 |
Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) |
|
7 |
Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) |
|
8 |
Dreiflächen - oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich |
|
|
Unterlage) |
|
9 |
Aufbau mit Höckerdeckung |
|
61 |
Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säuread - |
|
|
häsivtechnik (einschließlich Unterlage) |
|
71 |
Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säuread - |
|
|
häsivtechnik (einschließlich Unterlage) |
|
81 |
Dreiflächen - oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite |
|
|
oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unter - |
|
|
lage) |
|
10 |
Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front - und Eckzähnen, |
|
|
pro Zahn |
|
11 |
Stiftverankerung |
|
12 |
WB - Amputation |
|
13 |
WB - Exstirpation einkanalig |
|
14 |
WB - Exstirpation zweikanalig |
|
15 |
WB - Exstirpation dreikanalig |
|
16 |
WB - unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen |
|
17 |
Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfer - |
|
|
nung, Wundbehandlung u.ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzun - |
|
|
gen pro Quadrant |
|
18 |
Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis |
|
19 |
Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen |
|
|
pro Behandlungsfall |
STGKK/Satzung 1999
|
20 |
Zahnsteinentfernung |
|
21 |
Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen |
|
22 |
Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeiler - |
|
|
stelle) |
|
23 |
Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u.ä.) unter besonderer |
|
|
Beachtung des § 10 Abs. 2 und 4 des Gesamtvertrages, pro Sitzung, bis |
|
|
zu drei Sitzungen pro Quadrant |
|
24 |
Zahnröntgen |
|
25 |
Panoramaröntgen |
|
26 |
Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) |
|
27 |
Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektions - |
|
|
mittel |
|
28 |
Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch die |
|
|
Alveole im Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und In - |
|
|
jektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen |
|
|
Untersuchung |
|
29 |
Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel |
|
30 |
Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektions - |
|
|
mittel |
|
31 |
Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel |
|
|
sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersu - |
|
|
chung |
|
32 |
Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel |
|
33 |
Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder |
|
|
Operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen, pro Quadrant, in - |
|
|
klusive Anästhesie und Injektionsmittel |
|
34 |
Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtra - |
|
|
gung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel |
|
35 |
Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie |
|
|
und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen |
|
|
27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) |
|
36 |
Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und |
|
|
Injektionsmittel |
|
37 |
Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive |
|
|
Anästhesie und Injektionsmittel |
|
38 |
Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie |
|
|
und Injektionsmittel |
|
39 |
Plastische Lippen - , Wangen - oder Zungenbändchenoperation inklusive |
|
|
Anästhesie und Injektionsmittel |
|
40 |
Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel |
|
41 |
Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklu - |
|
|
sive Arznei) |
STGKK/Satzung 1999
gemäß § 34 Abs. 1
1. Kieferorthopädische Behandlungen
auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
2. Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
a) Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Draht -
elementes
b) Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften
Apparates
c) Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube
III. Prothetische Zahnbehandlung (unentbehrlicher Zahnersatz)
gemäß § 35 Abs. 2
1. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung
2. Kunststoff - Prothesen - Neuherstellung
a) Platte (jeder Größe)
b) Zahn, pro Einheit
c) Klammer (eine mehrarmige Klammer jedoch nur in einfacher Ausfüh -
rung)
d) Sauger
3. Reparaturen an Kunststoff - Prothesen
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung
je Zahn oder Klammer
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn,
Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilun -
terfütterung)
c) Leistungen gemäß a) und b) gemeinsam bzw. zwei Leistungen gemäß
a) oder b)
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütte -
rung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke
4. Metallgerüst - Prothesen - Neuerstellung
einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern (die
Zähne werden zusätzlich nach dem jeweiligen Honorartarifsatz gemäß Punkt
2 lit. b abgegolten)
STGKK/Satzung 1999
5. Reparaturen an Metallgerüst - Prothesen
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer
fortgesetzten Klammer
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y), Erweiterung der Metall -
basis
6. Verblend - Metall - Keramikkrone (VMK)
an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern
bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen
7. Voll - Metallkrone (VG)
an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskronen und Bandkronen mit
gegossener Kaufläche)
STGKK/Satzung 1999
Anhang 2:
Kostenzuschüsse für außervertragliche Leistungen
im Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz
in besonderen medizinischen Fällen
Für nachstehende Leistungen leistet die Kasse Kostenzuschüsse in folgender Höhe:
I. Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung
gemäß § 33 Abs. 2
1. Inlays aus Gold oder Keramik.........................................................
a) Einflächenfüllung.............................................................................. S 1.360,00
b) Zweiflächenfüllung............................................................................ S 1.920,00
c) Dreiflächen - oder Mehrflächenfüllung........................................ S 2.240,00
2. Onlay aus Gold oder Keramik (Höckerdeckung)........................ S 2.960,00
3. Stiftverankerung pulpal gegossen................................................. S 1.360,00
II. Unentbehrlicher Zahnersatz
gemäß § 35 Abs. 2
1. Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anderes
geeignetes Material (z.B. Titan).................................................... S 400,00
2. Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anderes ge -
eignetes Material (z. B. methaacrylatfreier Kunststoff)........... S 325,00
3. Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren
Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker u.a.)....................... S 480,00
gemäß § 35 Abs. 5
4. Keramikfacetierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich
(= Zähne 1 bis 5 des Oberkiefers und Zähne 1 bis 5
des Unterkiefers)............................................................................ S 2.150,00
5. Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich
(= Zähne 1 bis 5 des Oberkiefers und Zähne 1 bis 5
des Unterkiefers)............................................................................ S 1.800,00
6. Vollgusskrone (Metallkrone)........................................................ S 1.300,00
STGKK/Satzung 1999
7. Brückenglied Metall (Vollguss)......................................................... S 1.100,00
8. Implantat im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahn -
ersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen
festsitzenden Zahnersatz.................................................................... S 2.150,00
Die oben angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn
in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
STGKK/Satzung 1999
Anhang 3:
Mund - , kiefer - und gesichts - chirurgische Leistungen
gemäß § 33 Abs. 3
Folgende Leistungen werden entsprechend dem Sondertarif der Universitäts -
zahnklinik Graz und Außenstationen LNKH Graz und LKH Hörgas - Enzenbach
erbracht:
|
Pos.Nr. |
Leistungsart |
|
71 A |
Kiefergelenksluxation (Reposition des Kiefergelenkes) |
|
72 |
Freilegung von Zähnen |
|
73 |
Entfernung einer Wurzel aus der Kieferhöhle, |
|
|
Verschluss einer Kieferhöhlenfistel |
|
74 |
Caldwell - Luc - Operation |
|
75 |
Caldwell - Luc - Operation im Zusammenhang mit Entfernung einer Wurzel |
|
|
aus der Kieferhöhle, halber Tarifsatz |
|
76 |
Entfernung eines Speichelsteines |
|
77 |
Jochbogenaufrichtung |
|
78 |
Kieferbruchschienung |
|
79 |
Kiefergelenksinjektionsbehandlung |
|
|
(Alkoholinjektion bei Trigeminusneuralgie, |
|
|
Injektion ins Kiefergelenk) exkl. Medikament |
|
80 |
Ligatur traumatisch gelockerter Zähne, pro Quadrant |
|
81 A |
Unvollständige Versorgung eines Zahnes, |
|
|
bis zu zwei Sitzungen, pro Sitzung |
|
82 |
Lippenbändchen (einfache Durchtrennung) |
|
83 |
Platte als Heilbehelf (mit Kostenanteil) |
|
84 |
Korrekturschiene (mit Kostenanteil) |
|
85 |
Wundversorgung (große Rissquetschwunden im Gesicht) |
|
86 |
Exstirpation von Geschwülsten |
|
87 |
Erstmalige Spülung der Kieferhöhle, einseitig |
|
88 |
Jede weitere Spülung der Kieferhöhle, einseitig |
|
89 |
Erstmalige Spülung der Kieferhöhle, beidseitig |
|
90 |
Jede weitere Spülung der Kieferhöhle, beidseitig |
STGKK/Satzung 1999
Anhang 4:
I. Zuzahlungen für Kieferregulierungen
gemäß § 34 Abs. 1
Die Zuzahlung des Versicherten (Angehörigen) für kieferorthopädische Behandlun -
gen (Anhang 1, Punkt II Z 1 und 2) beträgt höchstens 50 % der mit den Vertrags -
zahnbehandlern jeweils vereinbarten Tarifsätze. Der Kassenanteil beträgt jedenfalls
50 % der mit den Vertragszahnbehandlern vereinbarten Tarifsätze; diese Beträge
sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine
Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
II. Zuzahlungen für unentbehrlichen Zahnersatz
gemäß § 35 Abs. 5
Die Zuzahlung des Versicherten (Angehörigen) zu den Kosten des unentbehr -
lichen Zahnersatzes beträgt:
1. für Kunststoffprothesen sowie Immediatprothesen
(Anhang 1, Abschnitt III Z 2) und deren Reparaturen 40 %,
2. für Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter
Klammer, Aufruhen, Zahnklammern und die erforder -
lichen Zähne sowie deren Reparaturen 50 %,
3. für
- Voll - Metallkronen an Klammerzähnen
- Verblend - Metall - Keramikkronen
bei Teilprothesen 50 %
der mit den Vertragszahnbehandlern jeweils vereinbarten Tarifsätze. Der Kassenan -
teil beträgt jedenfalls zu Z 1 60 %, zu Z 2 und Z 3 50 % der mit den Vertragszahnbe -
handlern jeweils vereinbarten Tarifsätze.
Diese Beträge sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über
die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
STGKK/Satzung 1999
Anhang 5:
Kostenzuschuss für kleine kieferorthopädische Behelfe
gemäß § 34 Abs. 3
Für nachstehende Leistungen leistet die Kasse Kostenzuschüsse in folgender Höhe:
1. Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhof -
platte, inkl. Anpassung und Nachkontrolle, sofern nicht
innerhalb eines Jahres nach Ende des Einsatzes dieses
Behelfes mit der kieferorthopädischen Behandlung
begonnen wird..................................................................................S 675,00
2. Positioner inkl. Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr.......... S 1.000,00
3. individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer)
pro Kiefer inkl. Anpassung und Nachkontrolle als einmalige
zuschussleistung nach Abschluss einer kieferorthopädischen
Behandlung........................................................................................S 675,00.
Die oben angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn
in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
STGKK/Satzung 1999