1087/AB XXI.GP

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Pittermann, Reitsamer und GenossInnen, betreffend Aufwendungen

und Selbstbehalte bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Nr.1109/J,

wie folgt:

 

Ich habe die gegenständliche parlamentarische Anfrage dem genannten Versiche -

rungsträger zur Stellungnahme übermittelt. Die diesbezüglich ergangene Antwort

liegt bei.

 

Ergänzend dazu darf ich darauf hinweisen, dass bei den Versicherungsträgern nur

jene Daten aufliegen, die unmittelbar für den Vollzug der Sozialversicherungs -

gesetze von Bedeutung sind. Dies erklärt, dass nicht alle gestellten Fragen über -

haupt oder in dem erwünschten Umfang beantwortet werden können.

 

Meinem Ressort stehen darüber hinausgehende Unterlagen zur Anfragebeantwor -

tung nicht zur Verfügung.

 

Insbesondere zu den Fragen 17 bis 19, ist aus meiner Sicht noch festzuhalten,

dass gemäß dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996 i.V.m. der Anlage 2 der Verordnung betreffend die Diagnosen -

und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. Nr. 783/1996 in der

Fassung des BGBl. II Nr.473/1998, die Krankenanstalten pro stationärem Fall zwar

den jeweiligen Kostenträger, also etwa den zuständigen Krankenversicherungs -

träger, zu dokumentieren haben, nicht aber, ob es sich um einem Versichertem oder

anspruchsberechtige/n Angehörige/n handelt. Diese Unterscheidung ist für die

Frage des Kostenträgers unerheblich.

 

Daher stehen meinem Ressort auch zur Beantwortung dieser Fragen keine bzw.

keine ausreichend differenzierten Datengrundlagen zur Verfügung.

BEILAGEN

 

 

Bezug nehmend auf oa Schreiben wird die im Betreff angeführte parlamentarische

Anfrage seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wie folgt beantwortet:

 

Einleitend wird bemerkt, dass versucht wurde, nach Möglichkeit alle an uns gerichteten

Fragen zu beantworten. In einigen Fällen sind jedoch die erforderlichen Daten ohne

zusätzlichen Programmieraufwand nicht zu eruieren. So stehen z.B. nur dort

Auswertungen, getrennt nach Versicherten und Angehörigen zur Verfügung, wo diese

auch schon in der Vergangenheit benötigt wurden.

 

In der für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Zeit war es uns leider mit den

vorhandenen Personalressourcen nicht möglich, die für die Beantwortung aller Fragen

erforderlichen Programme zu erstellen. Diese Fragen wurden mit „derzeit nicht möglich"

beantwortet.

 

zu Frage 1)

 

a) Rezeptgebühr gemäß § 136 Abs. 3 ASVG

b) Krankenscheingebühr gemäß § 135 Abs. 3 ASVG

c) Selbstbehalte bzw. Kostenanteile bei Heilbehelfen und Hilfsmittel (§ 137 (2) ASVG)

    gem. § 30 und 41 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (siehe

    Beilage 1).

d) Selbstbehalt bei Transportkosten gem. § 45 Abs. 4, 5 und 9 der Satzung der

     Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (siehe Beilage 2)

e) Gemäß § 153 ASVG werden die Leistungen ,,Zahnbehandlung und Zahnersatz"

     sowie „Kieferregulierungen“ nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt.

     Diesen Bereich regelt die Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in

     den §§ 32 - 35 sowie in den Anhängen 1 - 5 (siehe Beilage 3)

f) Kostenbeitrag für Angehörige bei Anstaltspflege gem. § 447 f Abs. 6 ASVG

g) Kostenbeitrag bei Kuraufenthalten gem. § 155 Abs. 3 ASVG

h) Kostenbeitrag bei Rehab - Aufenthalten gem. § 154 a Abs. 7 ASVG

 

zu Frage 2)

 

derzeit nicht möglich

 

zu Frage 3)

 

Krankenscheingebühr:                                                      S 87.136.667,98

Rezeptgebühr:                                                                    S 337.773.596,--

Krankentransporte:                                                            S 2.459.821,--

Neuherstellung und Reparaturen von Zahnersatz:      S 140.993.516,--

Kieferregulierungen und Reparaturen:                           S 67.639.095,--

 

zu Frage 4)

 

Gesonderte Selbstbehalte für Kinder bestehen nicht.

 

zu Frage 5)

 

Als gesonderter Selbstbehalt für Angehörige besteht gem. § 447 f Abs. 6 ASVG der

Kostenbeitrag bei Anstaltspflege.

 

zu Frage 6)

 

Zum Stichtag 31.12.1999 waren bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 587.019

Personen versichert.

 

zu Frage 7)

 

Die Erfassung der Angehörigen unserer Versicherten ist derzeit im Gange, jedoch noch

nicht abgeschlossen. Für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse wird jedoch mit rund

300.000 anspruchsberechtigten Angehörigen zu rechnen sein.

zu Frage 8) und 9)

 

Eine händische Erfassung der uns von den Vertragsärzten auf den

Behandlungsscheinen übermittelten Diagnosen wird aufgrund des dafür notwendigen

enormen Aufwandes nicht durchgeführt. Ebenso ist eine Speicherung und Auswertung

der uns von den EDV - Abrechnern auf den Datenträgern übermittelten Diagnosedaten

nicht zweckmäßig, weil die Meldung in einer standardisierten Form (z.B. ICD 10) seitens

der Vertragsärzteschaft bisher immer abgelehnt wurde. Die Auswertung nicht

standardisierter Diagnoseangaben besitzt keine Aussagekraft.

 

zu Frage 10)

 

                               Durchschnittliche Krankenstandsdauer 1999

 

 

MÄNNER

FRAUEN

GESAMT

TAGE

12,36

11,63

12,06

 

zu Frage 11)

 

DIAGNOSE

MÄNNER

FRAUEN

GESAMT

Krankheiten der oberen Luftwege

86.076

67.859

153.935

Krankheiten des Skeletts, Bewegungs - 

und Stützapparates

37.094

19.547

56.641

Sonstige Krankheiten der Atmungs -

organe

18.550

14.204

32.754

Darminfektionen

17.487

12.812

30.299

Sonstige Arbeitsunfälle (ohne Ver -

giftungen)

20.622

4.272

24.894

nicht Arbeitsunfälle (ohne Vergiftungen)

16.156

7.019

23.175

Symptome und schlecht bez.

Affektionen

5.210

5.475

10.685

Krankheiten des Magen - Darmtraktes

5.837

3.745

9.582

Sportunfälle

5.248

1.207

6.455

Krankheiten der Mundhöhle,

Speicheldrüse, Kiefer

3.457

2.824

6.281

Krankheiten der Haut und des

Unterhautzellgewebes

3.722

2.380

6.1.02

Diagnose nicht feststellbar

3.303

2.516

5.819

Krankheiten des Nervensystems

2.327

2.667

4.994

Psychiatrische Krankheiten

2.279

2.605

4.884

Verkehrsunfälle (ohne Wegunfälle)

3.130

1.666

4.796

Krankheiten der Harnorgane

1.284

3.285

4.569

Krankheiten des Ohres

2.318

1.630

3.948

Krankheiten der weibl. Geschlechts -

organe

 

3.362

3.362

Krankheiten der Venen u. Lymphgefäße

1.462

1.687

3.149

Sonstige Kreislaufkrankheiten

926

1.581

2.507


 

zu Frage 12)

 

Diese Frage kann nur von Pensionsversicherungsträgern beantwortet werden.

 

zu Frage 13)

 

Aufzeichnungen über Berufskrankheiten werden nicht von den Gebietskrankenkassen

sondern von Unfallversicherungsträgern geführt.

 

zu Frage 14)

 

Wie eingangs erwähnt, ist es uns derzeit in den meisten Fällen nicht möglich, die

gewünschten Angaben getrennt für Versicherte und Mitversicherte, sondern nur gesamt

für Versicherte und Mitversicherte zu tätigen.

 

Die ärztlichen Ordinationen wurden im Jahr 1999 7.816.221 mal aufgesucht.

 

a) Für die Versicherten/Mitversicherten kamen im Jahr 1999 insgesamt 2.602.681

     Behandlungsfälle zur Abrechnung. Auf wieviele Versicherte/Mitversicherte sich diese

     Behandlungsfälle verteilen, kann nicht gesagt werden.

b) Die gesamten Ordinationskosten betrugen S 671.065.068,--.

c) Die durchschnittlichen Kosten für Ordinationen pro Versicherten/Mitversicherten

     betrugen S 756,54 (Kopfquote).

d) Die Kosten pro Ordination (ohne Sonderleistungen) betrugen S 85,86.

e) Der Aufwand für Medikamente pro Versicherten/Mitversicherten betrug im Jahr 1999

     S 2.932,43.

f) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 15)

 

a) Im Jahr 1999 wurden von Ärzten für Allgemeinmedizin insgesamt 789.513 Besuche

     durchgeführt.

b) Die Gesamtkosten für Hausbesuche durch Ärzte für Allgemeinmedizin betrugen

     S 192.201.642,40.

c) Pro Versicherten und Mitversicherten betrugen die Kosten für Hausbesuche durch

     Ärzte für Allgemeinmedizin S 216,68 (Kopfquote).

d) Die durchschnittlichen Kosten je Hausbesuch betrugen S 243,44.

 

zu Frage 16)

 

Von Fachärzten wurden im Jahr 1999 insgesamt 2.375.948 Ordinationen in Rechnung

gestellt.

 

a) Insgesamt wurden 837.407 Behandlungsfälle zur Verrechnung eingesandt.

b) Die gesamten Ordinationskosten betrugen S 257.419.279,20.

c) Die Ordinationskosten pro Versicherten/Mitversicherten betrugen S 290,21

     (Kopfquote).

d) Die durchschnittlichen Ordinationskosten (ohne Sonderleistungen) betrugen S 108,34

      je Ordination.

zu Frage 17)

 

Seit Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt die

Ambulanzabrechnung nicht mehr über die Sozialversicherungsträger, sondern diese wird

über den jeweiligen Landesfonds abgewickelt.

Aus diesem Grund stehen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die für die

Beantwortung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung.

 

zu Frage 18)

 

Insgesamt befanden sich 183.304 Patienten (= Fälle und nicht auf den Versicherten

bezogen - ein und derselbe Versicherte/Mitversicherte könnte auch mehrmals im Jahr

Spitalspflege beansprucht haben. Eine Trennung nach Versicherten und Mitversicherten

ist nicht möglich.

 

a) durchschnittliche Aufenthaltsdauer für Versicherte/Mitversicherte 8,5 Tage

b) derzeit nicht möglich

c) derzeit nicht möglich

d) derzeit nicht möglich

e) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 19)

 

Insgesamt befanden sich 38.379 Patienten (= Fälle und nicht auf den Versicherten

bezogen - ein und derselbe Versicherte/Mitversicherte könnte auch mehrmals im Jahr

Spitalspflege beansprucht haben. Eine Trennung nach Versicherten und Mitversicherten

ist nicht möglich.

 

a) durchschnittliche Aufenthaltsdauer für Versicherte/Mitversicherte 8,7 Tage; eine

     Trennung nach Versicherten und Mitversicherten ist nicht möglich.

b) derzeit nicht möglich

c) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 20)

 

Die Gesamtkosten für Medikamente betrugen im Jahr 1999 S 2.601.121.982,09 (inkl.

       MWSt.).

a) derzeit nicht möglich

b) Die Kosten pro Behandlungsfall betrugen im Jahr 1999 S 591,88 (Kopfquote siehe

     Frage 14 e).

c) Die durchschnittlichen Kosten pro Medikament betrugen S 235,65.

d) derzeit nicht möglich

e) derzeit nicht möglich

zu Frage 21)

 

  43 Versicherte

252 Angehörige

295 Versicherte/Angehörige

a) Kosten Versicherte                                                        S    815.357,80

    Kosten Angehörige                                                     S 4.645.892,02

    Kosten Versicherte/Angehörige                                 S 5.461.254,82

b) derzeit nicht möglich

c) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 22)

 

In stationären Rehabilitationseinrichtungen wurden von

 

282 Versicherten

239 Angehörigen

521 Versicherten und Mitversicherten Leistungen in Anspruch genommen.

 

a) Kosten Versicherte                                                        S 13.671.123,50

    Kosten Mitversicherte                                                S   9.767.215,50

    Kosten Versicherte und Mitversicherte                     S 23.438.339,--,

b) derzeit nicht möglich

c) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 23)

 

Gesamtkosten für Brillen

 

Versicherte                                                                          S 28.798.132,90

Mitversicherte                                                                    S 10.619.917,87

Versicherte und Mitversicherte                                       S 39.418.050,77

 

a) 45.985 Versicherte

    17.978 Mitversicherte

    63.963 Versicherte und Mitversicherte

b) durchschnittliche Kosten für Brillen

     Versicherte                                                                     S              626,25

     Mitversicherte                                                               S              590,72

c) durchschnittliche Kosten für Brille                             S              617,20

 

zu Frage 24)

 

    Gesamtkosten für Kontaktlinsen

    Versicherte und Mitversicherte                                   S  24.723.292,16

a) derzeit keine getrennten Daten nach Versicherten und Mitversicherten vorhanden

     8.614 Versicherte und Mitversicherte

b) Versicherte und Mitversicherte durchschnittlich    S           2.870,13

c) derzeit nicht möglich

zu Frage 25)

 

Gesamtkosten für Prothesen inkl. Augenprothesen (*Rehabhilfsmittel)

 

Kosten Versicherte                                                            S    5.744.084,06

Kosten Mitversicherte                                                      S       222.774,87

Kosten Versicherte und Mitversicherte                         S    5.966.858,93

 

a) 442 Versicherte

      58 Mitversicherte

    500 Versicherte und Mitversicherte

b) durchschnittliche Kosten für Prothesen (*Rehabhilfsmittel)

     Versicherte                                                                     S        12.995,67

     Mitversicherte                                                               S          3.840,95

c) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 26)

 

Gesamtkosten für orthopädische Schuhe (*Rehabhilfsmittel)

Kosten Versicherte                                                            S 19.314.050,88

Kosten Mitversicherte                                                      S   6.001.498,70

Kosten Versicherte und Mitversicherte                         S 25.315.549,58

 

a) 2.069 Versicherte

    1.061 Mitversicherte

    3.130 Versicherte und Mitversicherte

b) durchschnittliche Kosten für orthopädische Schuhe (*Rehabhilfsmittel)

     Versicherte                                                                     S         9.334,97

     Mitversicherte                                                               S         5.656,45

c) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 27)

 

Gesamtkosten für Hörgeräte (*Rehabhilfsmittel)

Kosten Versicherte                                                            S 35.923.764,31

Kosten Mitversicherte                                                      S   4.661.567,08

Kosten Versicherte und Mitversicherte                         S 40.585.331,39

a) 4.792 Versicherte 

       661 Mitversicherte

    5.453 Versicherte und Mitversicherte

b) durchschnittliche Kosten für Hörgeräte (*Rehabhilfsmittel)

     Versicherte                                                                     S          7.496,61

     Mitversicherte                                                               S          7.052,30

c) derzeit nicht möglich

 

 

* Rehabhilfsmittelaufwendungen ohne Berücksichtigung der Rückzahlungen durch PV - Träger

zu Frage 28)

 

Gesamtkosten für Bandagen und Orthesen (teilweise *Rehabhilfsmittel)

 

Versicherte und Mitversicherte                                       S 26.645.67657

a) derzeit nicht möglich

b) derzeit nicht möglich

c) derzeit nicht möglich

 

zu Frage 29)

 

Die Gesamtkosten für Heilmittel im Jahr 1999 betrugen S 2.601.121.982,09 (inkl.

MWSt.).

a) derzeit nicht möglich

b) Die Aufwendungen für Heilmittel pro Versicherten/Mitversicherten betrugen

      S 2.932,43.

c) Die durchschnittlichen Kosten pro Heilmittel betrugen S 235,65.

 

zu Frage 30)

 

Der Verwaltungsaufwand der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betrug im Jahr

1999 S 394.624.729,23.
Beilage 1

Heilbehelfe

 

(§ 137 ASVG)

 

§ 30. (1) Die Kasse übernimmt die mit den Vertragspartnern vereinbarten

Kosten für notwendige Heilbehelfe, höchstens jedoch das Dreifache des

Messbetrages (§ 108b ASVG), bei Anti - Varus -  und gleichartigen Schuhen das

Eineinhalbfache des Messbetrages, bei Kontaktlinsen pro Stück das Eineinhalbfache

des Messbetrages, jeweils gerundet auf volle Schilling. Die sich ergebenden

Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer (Bruttobeträge) zu verstehen.

 

   (2) Nimmt der Anspruchsberechtigte statt tariflich geregelter Heilbehelfe aus

der Gruppe der Bandagen und Orthesen sowie Bandagen zur Kompressionstherapie

ein vertraglich zulässiges teureres Produkt in Anspruch, so wird eine Kostenerstat -

tung in der Höhe von 80 % des im Vertrag mit der Wirtschaftskammer Österreich,

Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräte -

akustiker mit Wirkung für die Landesinnungen bzw. Fachvertretungen vorgesehenen

Tarifdurchschnittes der jeweiligen Produktgruppe zuzüglich der anteiligen

Umsatzsteuer geleistet und ist die direkte Verrechnung mit der Vertragsfirma

ausgeschlossen.

 

STGKK/Satzung 1999

 

 

 

   (3) Die Kasse - übernimmt die mit den Vertragspartnern vereinbarten Kosten

der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe - mit Ausnahme von Anti - Varus -  und

gleichartigen Schuhen - höchstens jedoch das Dreifache des Messbetrages,

gerundet auf volle Schilling, wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die

sich ergebenden Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer (Bruttobeträge) zu

verstehen.

Hilfsmittel

 

(§ 154 ASVG)

 

     § 41 (1) Die Kasse leistet für die Anschaffung eines notwendigen Hilfsmittels

einen Zuschuss, wenn die Kosten höher sind als 20 % des Messbetrages (§ 108b

ASVG), gerundet auf volle Schilling. Der Zuschuss beträgt 90 % der Anschaffungs -

kosten, höchstens jedoch allgemein das Viereinhalbfache des Messbetrages, bei

Leuchtlupen höchstens das Einfache des Messbetrages, jeweils gerundet auf volle

Schilling, wobei vom Versicherten (Angehörigen) jedenfalls 20 % des Messbetrages,

gerundet auf volle Schilling; zu tragen sind. Die sich ergebenden Höchstbeträge. sind

inklusive Umsatzsteuer (Bruttobeträge) zu verstehen.

 

             (2) Für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig

verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat

erneuert werden müssen, beträgt der Zuschuss 90 % der Anschaffungskosten,

höchstens jedoch das Viereinhalbfache des Messbetrages, gerundet auf volle

Schilling. Die sich ergebenden Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer

(Bruttobeträge) zu verstehen.

 

             (3) Die Kasse übernimmt den Anteil des Versicherten (Angehörigen) gemäß

Abs. 1 und 2, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 4 lit. 8 oder b ASVG zutref -

fen.

 

             (4) Bestehen mit Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abgabe der notwen -

digen Hilfsmittel an den Versicherten (Angehörigen), werden der Zuschuss oder die

Anschaffungskosten nach Abs. 3 mit dem Vertragspartner direkt verrechnet.

 

             (5) Nimmt der Anspruchsberechtigte statt tariflich geregelter Hilfsmittel aus der

Gruppe der Bandagen und Orthesen ein vertraglich zulässiges teureres Produkt in

Anspruch, so wird ein Kostenzuschuss in der Höhe von 80 % des im Vertrag mit der

Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechni -

ker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker mit Wirkung für die Landesinnungen bzw.

Fachvertretungen vorgesehenen Tarifdurchschnittes der jeweiligen Produktgruppe,

zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer, geleistet und ist die direkte Verrechnung mit

der Vertragsfirma ausgeschlossen.

 

            (6) Für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Instandsetzung notwen -

diger Hilfsmittel beträgt der Zuschuss 90 % der Instandsetzungskosten, höchstens

jedoch das Viereinhalbfache des Messbetrages, sofern die Instandsetzungskosten

höher sind als 20 % des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling. Vom

Versicherten (Angehörigen) sind jedenfalls 20 % des. Messbetrages, gerundet auf

volle Schilling, zu tragen. Für Betriebs -  und Leuchtmittel leistet die Kasse keine

Kostenzuschüsse. Die sich ergebenden Höchstbeträge sind inklusive Umsatzsteuer

(Bruttobeträge) zu verstehen.


Beilage 2:

Transportkosten

 

(§ 135 Abs. 5 ASVG, § 144 Abs. 5 ASVG,

§ 154 Abs. 4 ASVG, § 154a Abs. 2 ASVG)

 

      § 45. (1) Die Kasse übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt

wird, dass der Erkrankte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein

öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann.

 

                (2) Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland

 

                1. zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenan -

                    stalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Er -

                    krankten,

 

                2. bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur

                     stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächst -

                     gelegene geeignete Krankenanstalt,

 

                3. zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten

                     Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung

                     (Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des Erkrankten

                     zurück,

 

                4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmit -

                     teln

 

in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte

im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz

aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Kranken -

anstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von

diesem Aufenthaltsort (Ereignis -  oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete

Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem

Versicherten Kosten in Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Sat -

zung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist.

 

                (3) Transporte erfolgen

 

                           1. ohne der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem

                               Fahrer (sitzend),

 

STGKK/Satzung 1999

                2. mit der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem

                     Fahrer (liegend),

 

                3. mit einem privaten Kraftfahrzeug.

 

Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen

Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug

benützt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.

 

                (4) Der Versicherte (Angehörige) hat an den Transportkosten einen Kosten -

anteil pro Fahrtstrecke in Höhe der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) zu tragen,

wenn er nicht ausschließlich liegend (Abs. 3 Z 2) befördert werden muss.

 

                (5) Der Versicherte (Angehörige) hat keinen Kostenanteil nach Abs. 4 zu ent -

richten, wenn

 

                1. eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten

                    (Angehörigen) nach den Richtlinien über die Befreiung von der

                    Rezeptgebühr vorliegt,

 

                2. der Versicherte (Angehörige) zur Durchführung einer

                     ambulanten Dialyse transportiert wird.

 

                (6) Die Kasse übernimmt die Kosten der Beförderung im Inland mit einem

Luftfahrzeug in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt, wenn

 

                -              wegen des Zustandes des Erkrankten oder

 

                -              wegen der Dringlichkeit des Falles

 

eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre und die medizini -

sche Notwendigkeit des Lufttransportes

 

                -              durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und

 

                -              von der Kasse anerkannt

 

worden ist. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der

Kasse mit der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif. Gibt es keine vertraglich

festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in folgender Höhe:

 

                1.             für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

                               a) Primärtransporte pauschal: S 22.900,00,

                               b) Sekundärtransporte je Flugminute: S 526,00;

 

                2.             für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:

                               a) Primärtransporte pauschal: S 11.919,00,

                               b) Sekundärtransporte je Flugminute: S 290,00;

 

3.                   für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und

 

STGKK/Satzung 1999

                Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforder -

                lich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:

                a) Primärtransporte pauschal: S 11.248,00,

                b) Sekundärtransporte je Flugminute: S 290,00.

 

     Die in Z 1 bis 3 angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu

erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen

ist.

 

     (7) Bei Inanspruchnahme einer Wahrkrankenanstalt, eines Wahlarztes oder

einer Wahleinrichtung gelten die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Transport -

kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden. der bei Inanspruchnahme

 

                -              der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,

                -              der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragsein -

                               richtung,

                -              des nächstgelegenen geeigneten Vertragsarztes

 

zu ersetzen gewesen wäre.

 

                (8) Die Kasse übernimmt die Transportkosten (auch Beförderung mit einem

Luftfahrzeug) zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete ausländische

Krankenanstalt bzw. aus dieser, wenn die Kasse der Anstaltspflege im Ausland vor -

her zugestimmt hat. Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Bei einer aus medizinischen

Gründen notwendigen und unaufschiebbaren Anstaltspflege während eines

vorübergehenden Auslandsaufenthaltes ist Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß

anzuwenden.

 

                (9) Die Kasse übernimmt im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation die Transportkosten für die Beförderung

 

                1. in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, bzw.

                     aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden,

               

                2. zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädi -

                    schen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

 

in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife, wenn eine besondere soziale

Schutzbedürftigkeit des Versicherten (Angehörigen) nach den Richtlinien über die

Befreiung von der Rezeptgebühr vorliegt. Liegt diese besondere soziale

Schutzbedürftigkeit nicht vor, hat der Versicherte (Angehörige) pro Beförderung

einen Kostenanteil in Höhe der Sachen Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) zu

tragen.
Beilage 3:

Zahnbehandlung und Zahnersatz

 

(§153 ASVG)

 

      § 32. (1) Die Zahnbehandlung und der unentbehrliche Zahnersatz werden von

der Kasse im Umfang der Anhänge 1, 2, 3 und 5 geleistet.

 

      (2) Unentbehrlicher Zahnersatz ist der Zahnersatz, der notwendig ist, um eine

Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.

 

      (3) Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im allgemeinen der abnehmbare

Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone)

erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer

Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der

Fall

 

                               - bei Patienten mit Lippen - Kiefer - Gaumenspalten,

               

                - bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,

               

                               - bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der

                  posttraumatischen Rehabilitation,

                              

- bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme

                                  Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),

 

die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum

unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrli -

chen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische

Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten.

 

STGKK/Satzung 1999

                (4) Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jeden -

      falls als festsitzender Zahnersatz.

 

                (5) Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (auch bei vorzeitiger

Neuherstellung gemäß § 35 Abs. 3) oder Zuschüsse zu diesen Leistungen sowie

Zuschüsse zu Leistungen der Zahnbehandlung gemäß § 33 Abs. 2 und Kostener -

stattungen gemäß § 33 Abs. 3 zweiter Satz müssen - grundsätzlich vor Behand -

lungsbeginn - von der Kasse genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Reparatur von

kieferorthopädischen Apparaten und Zahnersatzstücken.

 

                (6) Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein

Zuschuss aus einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch

genommen wurde.

 

                (7) Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärzte (Wahldentisten, Wahlein -

richtungen) werden in der Höhe von 80 % des Betrages erstattet, der bei Inan -

spruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Kasse aufzuwenden

gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Soweit zu einzelnen

Leistungen lediglich Zuschüsse vorgesehen sind, werden für die Behandlung durch

einen Wahlzahnarzt (einen Wahldentisten, eine Wahleinrichtung) die Zuschüsse in

der im Anhang 2 zur Satzung bestimmten Höhe geleistet, jedoch nicht mehr als die

tatsächlichen Kosten.

 

                (8) Die Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz werden von der Kasse

nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausfüh -

rung übernommen.

 

 

 

STGKK/Satzung 1999

Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung

 

                § 33. (1) Konservierende Zahnbehandlung wird im Umfang des Anhanges 1

als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) erbracht. Ist die Leistung

im Anhang 1 der Art nach vorgesehen, verlangt der Versicherte (Angehörige) aber

aus anderen als in Abs. 2 angeführten Gründen (z. B. kosmetische Gründe) die Ver -

wendung eines anderen einwandfreien haltbaren Materials, hat der Versicherte die

Leistung selbst zu zahlen und die Kasse leistet einen Zuschuss im Ausmaß von

80 % des Vertragstarifes für die entsprechende Leistung nach Anhang 1.

 

                (2) Insoweit im medizinisch begründeten Einzelfall (z. B. wegen nachge -

wiesener Allergien gegen Vertragsmaterialien) eine im Anhang 1 angeführte Leistung

nicht erbracht werden kann, leistet die Kasse Zuschüsse nach Anhang 2. Die Kasse

hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Kasse und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten Be -

dacht zu nehmen.

 

                (3) Mund - , kiefer -  und gesichtschirurgische Leistungen, die über den

Leistungsumfang der Anhänge 1 und 2 hinausgehen, werden von der Kasse nur in -

soweit erbracht, als sie in Vertragseinrichtungen vertraglich geregelt sind (Anhang 3).

Werden solche Leistungen außerhalb einer Vertragseinrichtung erbracht, leistet die

Kasse eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des entsprechenden Vertragstarifes,

wenn der Leistungserbringer dieselben Qualitätsvoraussetzungen (Ausbildung zum

Facharzt für Mund - , Kiefer -  und Gesichtschirurgie, apparative und personelle

Ausstattung) wie die Vertragseinrichtung hat.

 

Kieferregulierungen

 

(§ 153 ASVG)

 

                § 34. (1) Die Kasse erbringt Kieferregulierungen im Umfang des Anhanges 1

als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) bei nachstehenden Fehl -

bildungen:

 

                1.             Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen,

               

                2.             Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen

                               in einem Kiefer,

 

                3.             Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer,

 

                4.             totale Nonokklusion,

 

                5.             extremer oberer Schmalkiefer mit ein -  oder beidseitigem Kreuz -

                                biss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mund -

                                schluss,

 

                6.             extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem

                                Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet,

 

STGKK/Satzung 1999

                7.             frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren,

               

                8.             Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter

                               Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss,

 

                9.             extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer

                               Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie

                               erschwertem Mundschluss,

 

                10.           Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden

                               den in Z 1 bis 9 genannten Anomalien entsprechen,

 

                11.           Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur

                               Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen

                               nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals - ,

                               Nasen -  und Ohrenheilkunde, Neurologie, Psychotherapie).

 

Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen in der im Anhang 4 festge -

setzten Höhe zu entrichten.

 

                (2) Wenn eine Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag mit den

Zahnbehandlern nicht möglich ist, leistet die Kasse einen Zuschuss. Für die

Ermittlung der Höhe des Zuschusses ist vom Vertragstarif für die entsprechende

Leistung nach Anhang 1 die Zuzahlung des Versicherten nach Anhang 4

abzuziehen.

 

                (3) Können kieferorthopädische Fehlstellungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11 oder

andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben

werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen

Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung nach Abs. 1

ein Kostenzuschuss für diese kleinen kieferorthopädischen Behelfe nach Anhang 5

erbracht.

 

Zahnersatz

 

(§ 153 ASVG)

 

                § 35. (1) Die Kasse erbringt den unentbehrlichen Zahnersatz, soweit nicht ein

Anspruch

 

                -              aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

 

                -              nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz - KOVG,

 

                -              nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG,

 

                -              nach dem Opferfürsorgegesetz - OFG,

               

                -              nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfe -

                               leistungen an Opfer von Verbrechen - VOG,

 

 

STGKK/Satzung 1999

                               -              nach dem Impfschadengesetz oder

 

                               -              nach dem Strafvollzugsgesetz - StVG

besteht.

 

                (2) Der unentbehrliche Zahnersatz wird im Umfang des Anhanges 1 als

Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) geleistet. Muss aus medizi -

nischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial)

oder weil ein abnehmbarer Zahnersatz nicht anders Halt findet für die Herstellung

eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material oder ein besonderes Halteelement

verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die Kasse für

die Differenzkosten auf das höherwertige Material bzw. das Halteelement einen

Zuschuss, dessen Höhe im Anhang 2 bestimmt ist. In anderen Fällen erbringt die

Kasse für derartige Leistungen keinen Zuschuss.

 

                (3) Hat die Kasse für ein Zahnersatzstück eine Leistung erbracht, wird eine

Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge

notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vor -

zeitige Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden keine Kosten

übernommen.

 

                (4) Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahn -

ersatzstücke leistet die Kasse vor Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist keinen

Ersatz.

 

                (5) Für unentbehrlichen Zahnersatz sind vom Versicherten (Angehörigen) Zu -

zahlungen zu leisten. Die Höhe der Zuzahlungen ist im Anhang 4 zur Satzung fest -

gesetzt. Für den aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz

(§ 32 Abs. 3 zweiter Satz) leistet die Kasse Zuschüsse, deren Höhe im Anhang 2

bestimmt wird. Die Kasse hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die

finanzielle Leistungsfähigkeit der Kasse, das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicher -

ten und auf die Höhe der Zuzahlungen bei einer allfälligen Sachleistungserbringung

Bedacht zu nehmen.
Anhang 1:

Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung

Kieferorthopädische Behandlung

Prothetische Zahnbehandlung

 

                Folgende Leistungen werden entsprechend der Honorarordnung für Vertrags -

fachärzte für Zahn - , Mund -  und Kieferheilkunde bzw. Vertragsdentisten als Sachlei -

stung erbracht:

 

I. Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung

gemäß § 33 Abs. 1

 

Pos. Nr.

 

1

 Beratung

2

 Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

3

 Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalam -

 

 Putation sowie in Ausnahme fällen mit Begründung

4

 Visite

5

 Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

6

 Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

7

 Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

8

 Dreiflächen -  oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich

 

 Unterlage)

9

 Aufbau mit Höckerdeckung

61

 Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säuread -

 

 häsivtechnik (einschließlich Unterlage)

71

 Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säuread -

 

 häsivtechnik (einschließlich Unterlage)

81

 Dreiflächen -  oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite

 

 oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unter -

 

 lage)

10

 Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front -  und Eckzähnen,

 

 pro Zahn

11

 Stiftverankerung

12

 WB - Amputation

13

 WB - Exstirpation einkanalig

14

 WB - Exstirpation zweikanalig

15

 WB - Exstirpation dreikanalig

16

 WB - unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

17

 Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfer -

 

 nung, Wundbehandlung u.ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzun -

 

 gen pro Quadrant

18

 Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

19

 Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen

 

 pro Behandlungsfall

 

STGKK/Satzung 1999

20

 Zahnsteinentfernung

21

 Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

22

 Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeiler -

 

stelle)

23

 Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u.ä.) unter besonderer

 

 Beachtung des § 10 Abs. 2 und 4 des Gesamtvertrages, pro Sitzung, bis

 

 zu drei Sitzungen pro Quadrant

24

 Zahnröntgen

25

 Panoramaröntgen

26

 Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

27

 Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektions -

 

 mittel

28

 Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch die

 

 Alveole im Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und In -

 

 jektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen

 

 Untersuchung

29

 Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

30

 Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektions -

 

 mittel

31

 Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

 

 sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersu -

 

 chung

32

 Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

33

 Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder

 

 Operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen, pro Quadrant, in -

 

 klusive Anästhesie und Injektionsmittel

34

 Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtra -

 

 gung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

35

 Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie

 

 und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen

 

 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

36

 Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und

 

 Injektionsmittel

37

 Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive

 

 Anästhesie und Injektionsmittel

38

 Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie

 

 und Injektionsmittel

39

 Plastische Lippen - , Wangen -  oder Zungenbändchenoperation inklusive

 

 Anästhesie und Injektionsmittel

40

 Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

41

 Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklu -

 

 sive Arznei)

 

STGKK/Satzung 1999


 

II. Kieferorthopädische Behandlung

gemäß § 34 Abs. 1

 

1. Kieferorthopädische Behandlungen

     auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr

 

2. Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten

     a)       Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Draht -

                elementes

     b)       Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften

                Apparates

     c)       Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

 

III. Prothetische Zahnbehandlung (unentbehrlicher Zahnersatz)

gemäß § 35 Abs. 2

 

1.            Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung

 

2.            Kunststoff - Prothesen - Neuherstellung

                a)            Platte (jeder Größe)

                b)            Zahn, pro Einheit

                c)            Klammer (eine mehrarmige Klammer jedoch nur in einfacher Ausfüh -

                               rung)

                d)            Sauger

 

3.            Reparaturen an Kunststoff - Prothesen

                a)            Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung

                               je Zahn oder Klammer

                b)            Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn,

                               Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilun -

                               terfütterung)

                c)            Leistungen gemäß a) und b) gemeinsam bzw. zwei Leistungen gemäß

                               a) oder b)

                d)            Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütte -

                               rung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

                e)            Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

 

4.            Metallgerüst - Prothesen - Neuerstellung

                einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern (die

                Zähne werden zusätzlich nach dem jeweiligen Honorartarifsatz gemäß Punkt

                2 lit. b abgegolten)

 

STGKK/Satzung 1999


 

                5. Reparaturen an Metallgerüst - Prothesen

                    x)         Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe

                    y)        Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer

                               fortgesetzten Klammer

                    z)         Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y), Erweiterung der Metall -

                               basis

 

                6. Verblend - Metall - Keramikkrone (VMK)

                     an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern

                     bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

 

                7. Voll - Metallkrone (VG)

                    an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskronen und Bandkronen mit

                    gegossener Kaufläche)

 

STGKK/Satzung 1999


Anhang 2:

 

Kostenzuschüsse für außervertragliche Leistungen

im Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz

in besonderen medizinischen Fällen

 

Für nachstehende Leistungen leistet die Kasse Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

 

I. Konservierend - chirurgische Zahnbehandlung

gemäß § 33 Abs. 2

 

1. Inlays aus Gold oder Keramik.........................................................

a) Einflächenfüllung..............................................................................            S 1.360,00

b) Zweiflächenfüllung............................................................................          S 1.920,00

c) Dreiflächen -  oder Mehrflächenfüllung........................................            S 2.240,00

 

2. Onlay aus Gold oder Keramik (Höckerdeckung)........................              S 2.960,00

 

3. Stiftverankerung pulpal gegossen.................................................            S 1.360,00

 

II. Unentbehrlicher Zahnersatz

gemäß § 35 Abs. 2

 

1. Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anderes

     geeignetes Material (z.B. Titan)....................................................             S 400,00

 

2. Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anderes ge -

     eignetes Material (z. B. methaacrylatfreier Kunststoff)...........               S 325,00

 

3. Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren

     Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker u.a.).......................              S 480,00

 

gemäß § 35 Abs. 5

 

4. Keramikfacetierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich

     (= Zähne 1 bis 5 des Oberkiefers und Zähne 1 bis 5

     des Unterkiefers)............................................................................              S 2.150,00

 

5. Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich

     (= Zähne 1 bis 5 des Oberkiefers und Zähne 1 bis 5

     des Unterkiefers)............................................................................              S 1.800,00

 

6. Vollgusskrone (Metallkrone)........................................................               S 1.300,00

 

 

 

STGKK/Satzung 1999

7. Brückenglied Metall (Vollguss).........................................................         S 1.100,00

 

8. Implantat im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahn -

     ersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen

     festsitzenden Zahnersatz....................................................................        S 2.150,00

 

Die oben angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn

in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

 

 

 

STGKK/Satzung 1999


Anhang 3:

 

Mund - , kiefer -  und gesichts - chirurgische Leistungen

gemäß § 33 Abs. 3

 

                Folgende Leistungen werden entsprechend dem Sondertarif der Universitäts -

zahnklinik Graz und Außenstationen LNKH Graz und LKH Hörgas - Enzenbach

erbracht:

 

Pos.Nr.

 Leistungsart

71 A

 Kiefergelenksluxation (Reposition des Kiefergelenkes)

72

 Freilegung von Zähnen

73

 Entfernung einer Wurzel aus der Kieferhöhle,

 

Verschluss einer Kieferhöhlenfistel

74

 Caldwell - Luc - Operation

75

 Caldwell - Luc - Operation im Zusammenhang mit Entfernung einer Wurzel

 

 aus der Kieferhöhle, halber Tarifsatz

76

 Entfernung eines Speichelsteines

77

 Jochbogenaufrichtung

78

 Kieferbruchschienung

79

 Kiefergelenksinjektionsbehandlung

 

 (Alkoholinjektion bei Trigeminusneuralgie,

 

 Injektion ins Kiefergelenk) exkl. Medikament

80

 Ligatur traumatisch gelockerter Zähne, pro Quadrant

81 A

 Unvollständige Versorgung eines Zahnes,

 

 bis zu zwei Sitzungen, pro Sitzung

82

 Lippenbändchen (einfache Durchtrennung)

83

 Platte als Heilbehelf (mit Kostenanteil)

84

 Korrekturschiene (mit Kostenanteil)

85

 Wundversorgung (große Rissquetschwunden im Gesicht)

86

 Exstirpation von Geschwülsten

87

 Erstmalige Spülung der Kieferhöhle, einseitig

88

 Jede weitere Spülung der Kieferhöhle, einseitig

89

 Erstmalige Spülung der Kieferhöhle, beidseitig

90

 Jede weitere Spülung der Kieferhöhle, beidseitig

 

 

 

STGKK/Satzung 1999


Anhang 4:

 

I. Zuzahlungen für Kieferregulierungen

gemäß § 34 Abs. 1

 

Die Zuzahlung des Versicherten (Angehörigen) für kieferorthopädische Behandlun -

gen (Anhang 1, Punkt II Z 1 und 2) beträgt höchstens 50 % der mit den Vertrags -

zahnbehandlern jeweils vereinbarten Tarifsätze. Der Kassenanteil beträgt jedenfalls

50 % der mit den Vertragszahnbehandlern vereinbarten Tarifsätze; diese Beträge

sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine

Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

 

II. Zuzahlungen für unentbehrlichen Zahnersatz

gemäß § 35 Abs. 5

 

Die Zuzahlung des Versicherten (Angehörigen) zu den Kosten des unentbehr -

lichen Zahnersatzes beträgt:

 

                1.             für Kunststoffprothesen sowie Immediatprothesen

                               (Anhang 1, Abschnitt III Z 2) und deren Reparaturen                40 %,

                2.             für Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter

                               Klammer, Aufruhen, Zahnklammern und die erforder -

                               lichen Zähne sowie deren Reparaturen                                          50 %,

                3.             für

                               - Voll - Metallkronen an Klammerzähnen

                               - Verblend - Metall - Keramikkronen

                               bei Teilprothesen                                                                               50 %

 

der mit den Vertragszahnbehandlern jeweils vereinbarten Tarifsätze. Der Kassenan -

teil beträgt jedenfalls zu Z 1 60 %, zu Z 2 und Z 3 50 % der mit den Vertragszahnbe -

handlern jeweils vereinbarten Tarifsätze.

 

Diese Beträge sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über

die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

 

 

 

 

STGKK/Satzung 1999
Anhang 5:

 

 

Kostenzuschuss für kleine kieferorthopädische Behelfe

gemäß § 34 Abs. 3

 

Für nachstehende Leistungen leistet die Kasse Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

 

                1. Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhof -

                     platte, inkl. Anpassung und Nachkontrolle, sofern nicht

                     innerhalb eines Jahres nach Ende des Einsatzes dieses

                     Behelfes mit der kieferorthopädischen Behandlung

                     begonnen wird..................................................................................S 675,00

 

                2. Positioner inkl. Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr.......... S 1.000,00

 

                3. individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer)

                    pro Kiefer inkl. Anpassung und Nachkontrolle als einmalige

                    zuschussleistung nach Abschluss einer kieferorthopädischen

                    Behandlung........................................................................................S 675,00.

 

Die oben angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn

in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

 

 

 

 

 

STGKK/Satzung 1999