1098/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1127/J - NR/2000 betreffend Gutachten über das

Gebäude Franz Josefs - Kai 47, 1010 Wien, “Kaipalast”, die die Abgeordneten Dieter Brosz,

Freundinnen und Freunde am 7. Juli 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zunächst wird auf die parlamentarische Anfrage Nr. 746/J - NR12000 vom 10. Mai 2000 und deren

Beantwortung verwiesen.

 

Ad 1.:

Das Gutachten ist dem Bundesdenkmalamt bekannt.

 

Ad 2. - 4.

Im Denkmalschutzverfahren haben der jeweilige grundbücherliche Eigentümer, der Landeshaupt -

mann, der Bürgermeister und die Gemeinde Parteistellung. Diese im Denkmalschutzgesetz

enthaltene taxative Aufzählung der Parteien lässt keine anderen Interessenten, insbesondere -

anders als im Bauverfahren - die Eigentümer der Nachbargrundstücke als Parteien am Unterschutz -

stellungsverfahren teilhaben. Die aufgeworfenen Fragen sind daher für das Denkmalschutzverfah -

ren irrelevant. Sie können allenfalls im Verfahren nach der Wiener Bauordnung vom Magistrat der

Stadt Wien Berücksichtigung finden. Festzuhalten ist, dass die Adresse Heinrichgasse (richtig

Heinrichsgasse) 5 mit dem gegenständlichen Franz - Josefs - Kai 47 ident ist und kein Nachbarhaus

darstellt.

Ad 5.:

Was die “erfolgreiche Sanierung” des Hauses Wien I., Weihburggasse 9/Liliengasse 3 anlangt, kann nach dem Bauakt der Baupolizei (MA 37/1) abgesehen von geringfügigen Änderungen in einzelnen Mietlokalen damit nur die 1998 abgeschlossene Adaptierung der ehemaligen Räumlichkeiten der Galerie Welz für das Mailänder Modebaus Prada gemeint sein. Dabei wurden aus baustatischen Gründen zur Sanierung der bestehenden Stahlbetonrippendecke die stellenweise freiliegenden Bewehrungseisen mit Spritzbeton abgedeckt.

 

Ad 6.:

Die Frage der Stadterhaltung ist kein Kriterium für die vom Bundesdenkmalamt zu beurteilende

Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses aus Gründen der geschichtlichen, künstlerischen

oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes. Die Zuständigkeit der Stadterhaltung liegt

ausschließlich beim Magistrat der Stadt Wien.

 

Ad 7.:

Diese Frage stellt sich frühestens in einem allenfalls anhängigen Berufungsverfahren. Solange das

beim Bundesdenkmalamt anhängige erstinstanzliche Unterschutzstellungsverfahren anhängig ist,

wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur kein wie immer

gearteter Verfahrensschritt gesetzt.