1099/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka, Ludmilla Parfuss, Dr. Kräuter, Katharina

Pfeffer, Faul und Genossen haben an mich am 7.7.2000 unter der Nr. 1083/J eine schriftliche

parlamentarische Anfrage "betreffend Behebung des Informationsdefizits über das

Gefahrenpotenzial bzw. Herstellung gesicherter Daten über in Österreich lebende Hunde unter

besonderer Berücksichtigung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

(Zucht bzw. Ausbildung) zum Schutz der österreichischen Bevölkerung“ gestellt.

Ich beantworte diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Meinungen, Ansichten oder Einschätzungen sind keine Angelegenheiten der Vollziehung im

Sinne des Artikels 52 Abs. 1 B - VG.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

 

Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 6, 7, 8 und 11:

 

Es fanden in den letzten drei Jahren insgesamt 748 Amtshandlungen betreffend „Übergriffe

von Hunden auf andere Tiere“ statt.

Zu Frage 9:

 

Diesbezüglich verweise ich auf die unten angeführte Übersicht. Aufgrund des

Verwaltungsaufwandes für die Datenermittlung der genannten Übersicht wurde - den Bereich

der 14 Bundespolizeidirektionen betreffend - eine Erhebung betreffend Hundebisse für den

Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt und die erhobenen Zahlen auf drei Jahre

aufgerechnet.

 

Bundesland

Amtshandlungen

Burgenland

544

Kärnten

1.958

Niederösterreich

4.469

Oberösterreich

2.561

Salzburg

869

Steiermark

2.640

Tirol

737

Vorarlberg

267

Wien

2.722

Gesamtsumme

16.767

 

Zu Frage 10:

 

Betreffend "Individuen, die aus Zuchtlinien stammen, die auf gesteigerte Aggression hin

gezüchtet oder ausgebildet wurden“ gibt es bei der Sicherheitsexekutive keine gesonderten

Statistiken. Die Strafregisterdaten dürfen aufgrund der Amtsverschwiegenheit und des

Datenschutzes nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu Frage 12:

 

Die Anzahl der gefährdeten oder verletzten Bediensteten innerhalb der letzten drei Jahre

belief sich auf 152.

 

Zu Frage 13:

 

Eine sicherheitsbehördliche Zuständigkeit kommt allenfalls nur im Rahmen der Erfüllung der

Ersten Allgemeinen Hilfeleistungspflicht bei Angriffen von freilaufenden Hunden auf

Menschen oder Tiere in Betracht. Das Einfangen freilaufender Hunde fällt im übrigen in den

Vollzugsbereich der Länder. Die Sicherheitsexekutive hat hier bestenfalls Assistenz zu

leisten. Bei „hundespezifischen“ Amtshandlungen der Sicherheitsexekutive werden - soweit

als möglich - die besonders sachkundigen Diensthundeführer beigezogen.

 

Zu Frage 14:

 

Der Vollzug und damit auch die Anordnung von Maßnahmen fällt in die Kompetenz der

Länder. Allfällige Mitwirkungsverpflichtungen werden selbstverständlich wahrgenommen.