110/AB XXI.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen an den Bundesminister für
Inneres vom 2.12.1999, Zl. 104/J - NR/1999, betreffend „Änderung des Aufenthaltszwecks“
beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Fremdengesetz 1997 ist zum Einen geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die sich im
Bundesgebiet niederlassen wollen, einen Aufenthaltstitel benötigen und zum Anderen
dass Visa nur zu einem 6 Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt werden
dürfen, wobei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen
nicht zulässig ist.
Insofern ergibt sich keine inhaltliche Änderung gegenüber den Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1992. Die in der Einleitung der Anfrage genannte Bestimmung des
§ 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1992 bezog sich - gleich dem geltenden § 14 Abs. 6 FrG
- auf Aufenthalte mit Niederlassungsabsicht (§ 1 Abs 2 AufG).
Das bedeutet aber nicht, dass während eines laufenden Verfahrens zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nicht doch für eine - unabhängig davon erforderliche Reise nach
Österreich - ein Visum erteilt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur
Visumerteilung gegeben sind und das Visum nicht offensichtlich zur Umgehung der
fremdenrechtlichen Vorschriften verwendet
wird.
Diese Regelung ist insofern konsequent, als auch Staatsangehörige von Ländern, mit
denen Sichtvermerksabkommen bestehen, während eines laufenden Verfahrens zur
Erteilung eines Aufenthaltstitels zu den im jeweiligen Abkommen festgelegten Zwecken
visumfrei einreisen dürfen.
Ein Missbrauch dieser Möglichkeiten kann insoweit ausgeschlossen werden, als § 10
Abs.1 Z. 2 FrG ausdrücklich normiert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu
versagen ist, wenn dieser zeitlich an den durch ein Reise - oder Durchreisevisum
ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll. Eine
analoge Bestimmung findet sich in § 10 Abs. 1 Z 3 FrG für sichtvermerksfreie Einreisen.
Zu Frage 2:
Ich gehe davon aus, dass keine Visa zur Umgehung der Niederlassungsbestimmungen
ausgestellt wurden.
Im Jahre 1998 wurden von den österreichischen Vertretungsbehörden 419.700 Visa
erteilt, davon 11.321 Visa der Kategorie D; im ersten Halbjahr 1999 waren dies 201.616
Visa, davon 4.085 Aufenthaltsvisa.
Zu Frage 3:
Auch unter den Bedingungen des Fremdengesetzes 1992 wurden grundsätzlich keine
gewöhnlichen Sichtvermerke als Ersatz für notwendige Bewilligungen nach dem
Aufenthaltsgesetz erteilt.
In verschiedenen Fallkonstellationen, etwa bei Ehegatten von Gastforschern, wurden
jedoch gewöhnliche Sichtvermerke erteilt, um die sofortige Einreise nach Österreich zu
ermöglichen , damit das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland
abgewartet werden konnte. Diese Vorgangsweise wurde auch in der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht beanstandet.