110/AB XXI.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen an den Bundesminister für

Inneres vom 2.12.1999, Zl. 104/J - NR/1999, betreffend „Änderung des Aufenthaltszwecks“

beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Im Fremdengesetz 1997 ist zum Einen geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die sich im

Bundesgebiet niederlassen wollen, einen Aufenthaltstitel benötigen und zum Anderen

dass Visa nur zu einem 6 Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt werden

dürfen, wobei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen

nicht zulässig ist.

 

Insofern ergibt sich keine inhaltliche Änderung gegenüber den Bestimmungen des

Fremdengesetzes 1992. Die in der Einleitung der Anfrage genannte Bestimmung des

§ 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1992 bezog sich - gleich dem geltenden § 14 Abs. 6 FrG

- auf Aufenthalte mit Niederlassungsabsicht (§ 1 Abs 2 AufG).

 

Das bedeutet aber nicht, dass während eines laufenden Verfahrens zur Erteilung eines

Aufenthaltstitels nicht doch für eine - unabhängig davon erforderliche Reise nach

Österreich - ein Visum erteilt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur

Visumerteilung gegeben sind und das Visum nicht offensichtlich zur Umgehung der

fremdenrechtlichen Vorschriften verwendet wird.

Diese Regelung ist insofern konsequent, als auch Staatsangehörige von Ländern, mit

denen Sichtvermerksabkommen bestehen, während eines laufenden Verfahrens zur

Erteilung eines Aufenthaltstitels zu den im jeweiligen Abkommen festgelegten Zwecken

visumfrei einreisen dürfen.

 

Ein Missbrauch dieser Möglichkeiten kann insoweit ausgeschlossen werden, als § 10

Abs.1 Z. 2 FrG ausdrücklich normiert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu

versagen ist, wenn dieser zeitlich an den durch ein Reise - oder Durchreisevisum

ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll. Eine

analoge Bestimmung findet sich in § 10 Abs. 1 Z 3 FrG für sichtvermerksfreie Einreisen.

 

Zu Frage 2:

 

Ich gehe davon aus, dass keine Visa zur Umgehung der Niederlassungsbestimmungen

ausgestellt wurden.

 

Im Jahre 1998 wurden von den österreichischen Vertretungsbehörden 419.700 Visa

erteilt, davon 11.321 Visa der Kategorie D; im ersten Halbjahr 1999 waren dies 201.616

Visa, davon 4.085 Aufenthaltsvisa.

 

Zu Frage 3:

 

Auch unter den Bedingungen des Fremdengesetzes 1992 wurden grundsätzlich keine

gewöhnlichen Sichtvermerke als Ersatz für notwendige Bewilligungen nach dem

Aufenthaltsgesetz erteilt.

 

In verschiedenen Fallkonstellationen, etwa bei Ehegatten von Gastforschern, wurden

jedoch gewöhnliche Sichtvermerke erteilt, um die sofortige Einreise nach Österreich zu

ermöglichen , damit das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland

abgewartet werden konnte. Diese Vorgangsweise wurde auch in der Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes nicht beanstandet.