1103/AB XXI.GP

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann und Genossinnen betreffend

Bearbeitung des Mutter - Kind - Pass - Untersuchungsprogrammes, Nr.1089/J, wie

folgt:

 

Fragen 1 bis 8:

 

Seit 1992 erfolgt durch den Obersten Sanitätsrat eine fachliche Begutachtung der

vorgesehenen Erweiterungsvorschläge des Mutter - Kind - Pass - Untersuchungs -

programmes und eine Reihung nach Dringlichkeit nach den von der WHO definierten

,,Principles and Practice of Screening for Disease“. Seit 1997 befasst sich eine

eigene Mutter - Kind - Pass - Kommission des OSR mit dieser Thematik. In der derzeit

vorliegenden Prioritätenreihung der Mutter - Kind - Pass - Erweiterungsvorschläge steht

eine Kindesuntersuchung im 58. bis 62. Lebensmonat an erster Stelle, gefolgt von

einem Glucosetoleranztest in der Schwangerschaft und einer zusätzlichen

Schwangerenuntersuchung in der 1. bis 12. Schwangerschaftswoche.

 

Die Vorschläge der Bundesfachgruppe Kinder - und Jugendheilkunde der

österreichischen Ärztekammer zur Ausweitung der Mutter - Kind - Pass -

Untersuchungprogrammes sind bekannt und großteils bereits in der Reihungsliste

enthalten. Die Umsetzung stellt jedoch vordergründig ein finanzielles Problem dar.

Die Honorierung der Durchführung der Mutter - Kind - Pass - Leistungen erfolgt zu zwei

Drittel aus dem Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel durch den

Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Aus dem Familienlasten -

ausgleichsfond stehen keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung. Dementsprechend ist

auch derzeit keine inhaltliche Ausweitung des Untersuchungsprogrammes möglich.

Festzustellen ist, dass auf die Verhütung von Sprachstörungen bereits ab den

Kindesuntersuchungen im 1. Lebensjahr besonderes Augenmerk gelegt wird.

Ebenso ist die Kontrolle der Durchführung der jeweils empfohlenen Impfungen und

der Schluss von Impflücken ein wichtiges Ziel der Vorsorgeuntersuchungen nach dem

Mutter - Kind - Pass.

 

Es besteht die Absicht, das KBG an den Nachweis der Mutter - Kind - Pass -

Untersuchungen gemäß § 9 zu binden.