1103/AB XXI.GP
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann und Genossinnen betreffend
Bearbeitung des Mutter - Kind - Pass - Untersuchungsprogrammes, Nr.1089/J, wie
folgt:
Fragen 1 bis 8:
Seit 1992 erfolgt durch den Obersten Sanitätsrat eine fachliche Begutachtung der
vorgesehenen Erweiterungsvorschläge des Mutter - Kind - Pass - Untersuchungs -
programmes und eine Reihung nach Dringlichkeit nach den von der WHO definierten
,,Principles and Practice of Screening for Disease“. Seit 1997 befasst sich eine
eigene Mutter - Kind - Pass - Kommission des OSR mit dieser Thematik. In der derzeit
vorliegenden Prioritätenreihung der Mutter - Kind - Pass - Erweiterungsvorschläge steht
eine Kindesuntersuchung im 58. bis 62. Lebensmonat an erster Stelle, gefolgt von
einem Glucosetoleranztest in der Schwangerschaft und einer zusätzlichen
Schwangerenuntersuchung in der 1. bis 12. Schwangerschaftswoche.
Die Vorschläge der Bundesfachgruppe Kinder - und Jugendheilkunde der
österreichischen Ärztekammer zur Ausweitung der Mutter - Kind - Pass -
Untersuchungprogrammes sind bekannt und großteils bereits in der Reihungsliste
enthalten. Die Umsetzung stellt jedoch vordergründig ein finanzielles Problem dar.
Die Honorierung der Durchführung der Mutter - Kind - Pass - Leistungen erfolgt zu zwei
Drittel aus dem Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel durch den
Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Aus dem Familienlasten -
ausgleichsfond stehen keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung. Dementsprechend ist
auch derzeit keine inhaltliche Ausweitung des
Untersuchungsprogrammes möglich.
Festzustellen ist, dass auf die Verhütung von Sprachstörungen bereits ab den
Kindesuntersuchungen im 1. Lebensjahr besonderes Augenmerk gelegt wird.
Ebenso ist die Kontrolle der Durchführung der jeweils empfohlenen Impfungen und
der Schluss von Impflücken ein wichtiges Ziel der Vorsorgeuntersuchungen nach dem
Mutter - Kind - Pass.
Es besteht die Absicht, das KBG an den Nachweis der Mutter - Kind - Pass -
Untersuchungen gemäß § 9 zu binden.