111/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben an mich am

2. Dezember 1999 unter der Zahl 102/J - NR/1999 eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "Asylanerkennung" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

In der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 30. November 1999 wurden 3.251 Verfahren

rechtskräftig positiv abgeschlossen. Das entspricht bezogen auf die bescheidmäßig

erledigten Anträge - einer Anerkennungsquote von 52,8 %.

 

Eine Aufgliederung der Anerkennungsquoten nach den einzelnen Staatsangehörig -

keiten ist nicht möglich, da entsprechende statistische Aufzeichnungen nicht geführt

werden.

 

Diese 3.251 Asylberechtigten verteilen sich nach ihrer Staatsangehörigkeit wie folgt:

 

Afghanistan                                        96

Ägypten                                                  2

Albanien                                               11

Algerien                                                  1

Angola                                                    1

Äthiopien                                                1

Bosnien - Herzegowina                       17

China Volksrepublik                              1

Guinea                                                     3

Indonesien                                              3

Irak                                                         69

Iran                                                         95

Jugoslawien BP                             2.819

Kambodscha                                          3

Kamerun                                                  2

Kolumbien                                              6

Kongo Demokrat. Rep.                       24

Kroatien                                                  4

Liberia                                                      1

Mazedonien                                            1

Nigeria                                                     6

Pakistan                                                   1

Ruanda                                                    5

Rumänien                                                9

Sierra Leone                                            5

Somalia                                                    3

staatenlos                                               2

Sudan                                                      4

Syrien                                                      2

Tadschikistan                                       12

Togo                                                        1

Tschechische Republik                        1

Tunesien                                               12

Türkei                                                    11

Uganda                                                    2

Ukraine                                                    2

ungeklärt                                                 6

Vietnam                                                   7

Zu Frage 2:

 

Bei den in der Statistik von Oktober 1999 unter dem Titel ,,Verfahrensstände

01.01. 1998 – 31. 10.1999“ ausgewiesenen 11.712 sonstigen Erledigungen handelt es

sich um 491 gegenstandslose Einreiseanträge (§ 31 Asylgesetz 1997), 8.733 Ein -

stellungen (§ 30 Asylgesetz 1997) und 2.488 Zurückziehungen des Asylantrages.

 

Zu diesem Zahlenmaterial ist darauf hinzuweisen, daß die zugrunde liegende Be -

zugsgröße nur die Asylanträge ab dem 1.1.1998 sind.

 

Zu Frage 3:

 

Die Dauer eines Asylverfahrens ist von zahlreichen individuellen Faktoren abhängig,

sodaß eine exakte Aussage zur durchschnittlichen Verfahrensdauer (also von der

Antragstellung bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens) nicht möglich ist.

 

Als Richtwert kann man jedoch davon ausgehen, daß die Dauer eines Verfahrens

erster Instanz, das heißt vor dem Bundesasylamt, etwa drei Monate beträgt.

 

Anzumerken bleibt, daß es bei steigender Anzahl der Asylanträge (mit Stichtag

30. November 1999 war für den Zeitraum Jänner bis November 1999 im Vergleich

zum selben Zeitraum des Vorjahres eine Steigerung von mehr als 51 % zu verzeich -

nen), auch zu einer Anhebung der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens

kommt.

 

Zu Frage 4:

 

Mit Stichtag 31.Dezember 1998 waren 4.612 Verfahren eingestellt. Mit Stichtag

30.November 1999 waren für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 1999 und

30.November 1999  7.301 Verfahren eingestellt. Dieses Zahlenmaterial spiegelt alle

Einstellungen unabhängig vom Zeitpunkt der Asylantragstellung wider.

 

Statistische Aufzeichnungen, welche die Einstellungsgründe weiter detaillieren, wer -

den nicht geführt.

Ein Großteil der Einstellungen in erster Instanz erfolgt deshalb, weil die Antragsteller

der Ladung zu einer Einvernahme nicht Folge geleistet haben und sie für die Behör -

de nicht mehr auffindbar sind.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das bloße Fehlen einer Zu -

stelladresse eines Asylwerbers die Behörde dann nicht zu einer Einstellung berech -

tigt, wenn auch sonst eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist,

oder dieser bereits festgestellt wurde. In einem solchen Falle werden die Möglich -

keiten der Erlassung von Bescheiden gegen Abwesende nach dem Zustellgesetz

genutzt, sodaß es zu keiner Verfahrenseinstellung kommt.

 

Zu Frage 5:

 

Bei der Frage nach dem Umgang mit Fremden, deren Asylantrag rechtskräftig zu -

rück - oder abgewiesen worden ist, sind verschiedene Fallkonstellationen zu unter -

scheiden:

 

Fremden, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, und in deren Falle die

Behörde aufgrund des § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt hat, daß die Zurückweisung,

Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig

ist, ist gemäß § 15 Asylgesetz 1997 grundsätzlich eine befristete Aufenthaltsberech -

tigung zu erteilen.

 

Von den seit 1. Jänner 1998 eingebrachten Asylanträgen wurde von den Asylbehör -

den in 1.211 Fällen gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt, daß die Zurückweisung,

Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Es ist da -

von auszugehen, daß in so gut wie allen Fällen diesen Fremden eine befristete Auf -

enthaltsberechtigung gemäß § 15 Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

 

Fremde, deren Asylantrag gemäß § 5 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewie -

sen wurde, werden angewiesen und gemäß den Bestimmungen des Dubliner Über -

einkommens in den zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat überstellt.

Fremde, deren Asylantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewie -

sen wurde, werden - auf Grundlage der bilateralen Rückübernahmeabkommen - in

das Nachbarland Österreichs zurückgeschoben, von dem aus sie rechtswidrig das

Bundesgebiet betreten haben.

 

Fällt ein abgelehnter Asylwerber in keine der beschriebenen Gruppen, so hat die zu -

ständige Fremdenpolizeibehörde in Fällen, in denen der Betroffene nicht freiwillig

ausreist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen und den Fremden allen -

falls abzuschieben. Im Falle der Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen kann solchen Fremden gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz

ein Abschiebungsaufschub gewährt werden.