1119/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1075/J - NR/2000, betreffend leicht
verderbliche Lebensmittel in der StVo, die die Abgeordneten Lichtenberger und
Freundinnen am 7. Juli 2000 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1,3 und 4:
Eine derartige Formulierung wurde bereits im Rahmen der Begutachtung für die 20.
Novelle zur Straßenverkehrsordnung zur Diskussion gestellt. Nach den Ergebnissen
des Begutachtungsverfahrens wurde geschlossen, dass eine solche Bestimmung
keinen wesentlichen Gewinn an Rechtssicherheit bringen würde, vielmehr würde nur
ein unbestimmter Gesetzesbegriff durch einen weiteren ergänzt. In der Praxis
können Abgrenzungsprobleme nie völlig ausgeschlossen werden, ebensowenig
können Übertretungen durch kasuistische Bestimmungen verhindert werden.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass seitens meines Ressorts bereits seit
vielen Jahren klargestellt ist, dass Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Prozesse
wie Tiefkühlen, Trocknen o. ä. verlängert wurde, keinesfalls als „leicht verderblich“
anzusehen sind. Daneben gibt es bereits seit
Bestehen der gesetzlichen
Bestimmung einschlägige Erlässe darüber, was unter „leicht verderbliche
Lebensmittel" zu verstehen ist. Seitens der Exekutive wurden - von niemals
auszuschließenden Einzelfällen abgesehen - keine Probleme mit diesen
Rechtsmeinungen an mein Ressort herangetragen.
Zu Frage 2:
Unterschiedliche Auslegungen gesetzlicher Begriffe stellen keine „Umgehung“ des
Gesetzes dar. Es obliegt der im Einzelfall zuständigen Behörde zu beurteilen, ob
eine bestimmte Ladung leicht verderblich ist oder nicht. Selbstverständlich reicht
jedoch die bloße Behauptung, bei der Ladung handle es sich um leichtverderbliche
Lebensmittel, nicht aus, um in den Genuss der gesetzlichen Ausnahme vom
Wochenend - und Feiertagsfahrverbot zu kommen.