1119/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1075/J - NR/2000, betreffend leicht

verderbliche Lebensmittel in der StVo, die die Abgeordneten Lichtenberger und

Freundinnen am 7. Juli 2000 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu den Fragen 1,3 und 4:

 

Eine derartige Formulierung wurde bereits im Rahmen der Begutachtung für die 20.

Novelle zur Straßenverkehrsordnung zur Diskussion gestellt. Nach den Ergebnissen

des Begutachtungsverfahrens wurde geschlossen, dass eine solche Bestimmung

keinen wesentlichen Gewinn an Rechtssicherheit bringen würde, vielmehr würde nur

ein unbestimmter Gesetzesbegriff durch einen weiteren ergänzt. In der Praxis

können Abgrenzungsprobleme nie völlig ausgeschlossen werden, ebensowenig

können Übertretungen durch kasuistische Bestimmungen verhindert werden.

 

Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass seitens meines Ressorts bereits seit

vielen Jahren klargestellt ist, dass Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Prozesse

wie Tiefkühlen, Trocknen o. ä. verlängert wurde, keinesfalls als „leicht verderblich“

anzusehen sind. Daneben gibt es bereits seit Bestehen der gesetzlichen

Bestimmung einschlägige Erlässe darüber, was unter „leicht verderbliche

Lebensmittel" zu verstehen ist. Seitens der Exekutive wurden - von niemals

auszuschließenden Einzelfällen abgesehen - keine Probleme mit diesen

Rechtsmeinungen an mein Ressort herangetragen.

 

Zu Frage 2:

 

Unterschiedliche Auslegungen gesetzlicher Begriffe stellen keine „Umgehung“ des

Gesetzes dar. Es obliegt der im Einzelfall zuständigen Behörde zu beurteilen, ob

eine bestimmte Ladung leicht verderblich ist oder nicht. Selbstverständlich reicht

jedoch die bloße Behauptung, bei der Ladung handle es sich um leichtverderbliche

Lebensmittel, nicht aus, um in den Genuss der gesetzlichen Ausnahme vom

Wochenend - und Feiertagsfahrverbot zu kommen.