1120/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1080/J - NR/2000, betreffend Bahnlinie

Leoben - Vordernberg, die die Abgeordneten Dobnigg und Genossen am 7. Juli 2000

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Ja, diese Pläne sind meinem Ressort vom Vorstand der ÖBB bekannt gegeben

worden.

 

Zu Frage 2:

 

Der Vorstand der ÖBB beabsichtigt, die Einstellung des Personenverkehrs ab

9.6.2001. Laut ÖBB erwachsen dem Unternehmen im Personenverkehr erhebliche

wirtschaftliche Nachteile. Einer Information der OBB zufolge ist die Auslastung der

Personenzüge sehr gering. Durchschnittlich ist eine 19 prozentige Auslastung

gegeben.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesbahngesetzes 1992 sind die OBB nach

kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben. Die OBB haben die Frage

der Einstellung des Personen - und Güterverkehrs nach betriebswirtschaftlichen

Kriterien unter Berücksichtigung des Kostendeckungsgrades zu beurteilen.

 

Im Sinne dieser Überlegungen führen die ÖBB gegenwärtig eingehende betriebswirt -

schaftliche Analysen des Personen - und Güterverkehrs durch. Darüberhinaus finden

mit den betroffenen Bundesländern Gespräche statt, inwieweit Interesse an der

Aufrechterhaltung des regionalen Schienenverkehrs besteht, bzw. die Bereitschaft

gegeben ist, den vorliegenden Betriebsabgang - trotz der von den Bundesländern

für Regionalbahnen geleisteten Beitragszahlungen ist ein zumindest ausgeglichenes

betriebswirtschaftliches Ergebnis nicht für alle Strecken gegeben - abzudecken.

Anhand dieser Resultate wird von den ÖBB dann die weitere Vorgangsweise fest -

gelegt, wobei dieses Procedere auch hinsichtlich der Strecke Leoben - Vordernberg

Markt angewendet wird und derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

 

Die bisherigen Ergebnisse sprechen allerdings aus ÖBB - Sicht bei diesem

Streckenabschnitt für eine Einstellung des Schienenpersonenverkehrsangebotes.

 

Zu den Fragen 3, 4, 5, 6, 7 und 9:

 

Grundsätzlich sind folgenden Szenarien bei der von der ÖBB beabsichtigten

Einstellung von Nebenbahnen möglich:

 

a. Die ÖBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein.

 

Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien

Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten

Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land, aber auch sonstige

Interessierte können außerdem Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen

konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte

Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.

 

b. Die ÖBB beabsichtigen, den Personen- und Güterverkehr und den Betrieb der

Infrastruktur einzustellen.

 

Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die

ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde im BMVIT stellen.

Nach entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB

eingestellten Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche -

europaweite - Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die

Aufrechterhaltung des Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien

könnten dabei nach folgenden Prioritäten geordnet werden:

-    Betrieb der Infrastruktur und des Güter- und Personenverkehrs

-    Güter -  und Personenverkehr

-    Personen - oder Güterverkehr

-    Anschlußbahnähnlicher Betrieb

-    Betrieb als Museumsbahn.

 

Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen

auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog zu den Regelungen für Privat -

bahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme des Betriebes der Infrastruktur

würden auch für Dritte die Erhaltung der Infrastruktur gemäß dem Privatbahnunter -

stützungsgesetz gefördert werden.

 

Zu Frage 8:

 

Das Unternehmen ÖBB wurde mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993

hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und Güterverkehres, in die

wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen

Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im Personen - und

Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht - Führung von Zügen der ausschließlichen

Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich).

Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien

Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und wird nur durch die

Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte

Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig

machen kann.

Bei einem Weiterbetrieb der angeführten Strecken durch ein anderes Eisenbahn -

Verkehrsunternehmen stellt sich die Frage jedoch nicht.