1124/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben am 13. Juli 2000 unter der Nr. 1154/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Ausstellung von Identitätsausweisen“ gerichtet, die ich wie folgt

beantworte:

 

Zu den Fragen 1 bis 3

 

Die Verordnung gemäß § 35a Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz, der mit 1. Jänner 2000 in Kraft

getreten ist, wurde bislang nicht erlassen. Vom ursprünglichen Vorhaben, sie gleichzeitig mit

der gesetzlichen Grundlage in Kraft treten zu lassen, wurde Abstand genommen, weil der

Datenschutzrat Bedenken gegen die Aufnahme bestimmter im Gesetz nicht ausdrücklich

vorgesehener Identitätsmerkmale äußerte und diese Stellungnahme des rechtspolitischen

Kontrollorgans zur Wahrung des Datenschutzes nicht unbeachtet bleiben sollte.

 

Da es jedoch galt, ein modernes Identitätsdokument nach internationalem Standard zu

schaffen und diesem Attraktivität zu verleihen, die eine über den auf dieses Dokument

angewiesenen Personenkreis hinausgehende Verbreitung sicherstellt, sodass ein vielfach

befürchteter Diskriminierungseffekt ausbleibt, ist auf diese Identitätsmerkmale nicht

verzichtet worden; die für die Ausstellung dieser Dokumente notwendige Verordnung kann

daher erst nach Ergänzung der gesetzlichen Grundlage erlassen werden.

 

Mit der noch vor der Sommerpause vom Nationalrat beschlossenen Änderung des § 35a

Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. II Nr. 85/2000, wurde die gesetzliche Grundlage

für den Identitätsausweis um die von der Vollziehung geforderten Identitätsmerkmale ergänzt,

sodass nun der Kundmachung einer Verordnung, die die Ausstellung eines hochwertigen

Ausweisdokumentes ermöglicht, nichts mehr im Wege steht.

Diese wird am 1. Oktober 2000, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, in

Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können Identitätsausweise nach dem

Sicherheitspolizeigesetz ausgestellt werden.

 

Zu Frage 4

 

Der Identitätsausweis wurde geschaffen, weil Ausweisdokumente in der österreichischen

Rechtsordnung bislang nur für bestimmte Zwecke vorgesehen waren (zB der Reisepaß oder

Personalausweis für die Darlegung der Identität im Rahmen internationaler Reisebewegungen

oder der Führerschein im Straßenverkehr). Es gibt aber immer wieder Menschen, die solche

verwaltungsmaterienspezifischen Dokumente nicht erlangen können, zum Beispiel weil der

Ausstellung eines Reisepasses ein Versagungsgrund entgegensteht oder weil dem Betroffenen

mangels Verkehrszuverlässigkeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden kann. § 35a SPG

soll für solche Fälle Abhilfe schaffen, indem ermöglicht wird, dass Menschen über Antrag

einen Identitätsausweis erlangen können, der ihre wichtigsten Identitätsdaten zur

Ausweisleistung vor öffentlichen und privaten Stellen enthält (siehe BlgNr. 1479, XX.GP).

 

Es kam also dem Gesetzgeber gerade darauf an, ein Dokument zu schaffen, das mit keinen

Berechtigungen verbunden ist und allein die Ausweisleistung ermöglicht. Der

Identitätsausweis wird daher nicht für „die Reisefreiheit innerhalb aller EU - Länder“

verwendet werden, weil selbst in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Passpflicht

besteht und daher ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) benötigt wird.

 

Insgesamt soll mit diesem Identitätsausweis für all jene österreichischen Staatsbürger, die

jederzeit über ein sicheres und besonders handliches Ausweisdokument verfügen wollen, die

Möglichkeit geschaffen werden, ein solches in Scheckkartenform zu erhalten.