1124/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben am 13. Juli 2000 unter der Nr. 1154/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Ausstellung von Identitätsausweisen“ gerichtet, die ich wie folgt
beantworte:
Die Verordnung gemäß § 35a Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz, der mit 1. Jänner 2000 in Kraft
getreten ist, wurde bislang nicht erlassen. Vom ursprünglichen Vorhaben, sie gleichzeitig mit
der gesetzlichen Grundlage in Kraft treten zu lassen, wurde Abstand genommen, weil der
Datenschutzrat Bedenken gegen die Aufnahme bestimmter im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgesehener Identitätsmerkmale äußerte und diese Stellungnahme des rechtspolitischen
Kontrollorgans zur Wahrung des Datenschutzes nicht unbeachtet bleiben sollte.
Da es jedoch galt, ein modernes Identitätsdokument nach internationalem Standard zu
schaffen und diesem Attraktivität zu verleihen, die eine über den auf dieses Dokument
angewiesenen Personenkreis hinausgehende Verbreitung sicherstellt, sodass ein vielfach
befürchteter Diskriminierungseffekt ausbleibt, ist auf diese Identitätsmerkmale nicht
verzichtet worden; die für die Ausstellung dieser Dokumente notwendige Verordnung kann
daher erst nach Ergänzung der gesetzlichen Grundlage erlassen werden.
Mit der noch vor der Sommerpause vom Nationalrat beschlossenen Änderung des § 35a
Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.
II Nr. 85/2000, wurde die gesetzliche Grundlage
für den Identitätsausweis um die von der Vollziehung geforderten Identitätsmerkmale ergänzt,
sodass nun der Kundmachung einer Verordnung, die die Ausstellung eines hochwertigen
Ausweisdokumentes ermöglicht, nichts mehr im Wege steht.
Diese wird am 1. Oktober 2000, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, in
Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können Identitätsausweise nach dem
Sicherheitspolizeigesetz ausgestellt werden.
Der Identitätsausweis wurde geschaffen, weil Ausweisdokumente in der österreichischen
Rechtsordnung bislang nur für bestimmte Zwecke vorgesehen waren (zB der Reisepaß oder
Personalausweis für die Darlegung der Identität im Rahmen internationaler Reisebewegungen
oder der Führerschein im Straßenverkehr). Es gibt aber immer wieder Menschen, die solche
verwaltungsmaterienspezifischen Dokumente nicht erlangen können, zum Beispiel weil der
Ausstellung eines Reisepasses ein Versagungsgrund entgegensteht oder weil dem Betroffenen
mangels Verkehrszuverlässigkeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden kann. § 35a SPG
soll für solche Fälle Abhilfe schaffen, indem ermöglicht wird, dass Menschen über Antrag
einen Identitätsausweis erlangen können, der ihre wichtigsten Identitätsdaten zur
Ausweisleistung vor öffentlichen und privaten Stellen enthält (siehe BlgNr. 1479, XX.GP).
Es kam also dem Gesetzgeber gerade darauf an, ein Dokument zu schaffen, das mit keinen
Berechtigungen verbunden ist und allein die Ausweisleistung ermöglicht. Der
Identitätsausweis wird daher nicht für „die Reisefreiheit innerhalb aller EU - Länder“
verwendet werden, weil selbst in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Passpflicht
besteht und daher ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) benötigt wird.
Insgesamt soll mit diesem Identitätsausweis für all jene österreichischen Staatsbürger, die
jederzeit über ein sicheres und besonders handliches Ausweisdokument verfügen wollen, die
Möglichkeit geschaffen werden, ein solches in Scheckkartenform zu erhalten.