1127/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Anton Heinzl und Genossen haben am 7. Juli 2000 unter der Nr.1052/J an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ausgliederung des

Meldewesens“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Information wie folgt:

 

Mehrfach wurde in den letzten Jahren, insbesondere vom Österreichischen Städtebund, die

Forderung erhoben, die meldebehördliche Kompetenz in Städten, in denen Bundespolizei -

direktionen bestehen, auf den Bürgermeister zu übertragen. Bislang werden die

Wohnsitzdaten von Menschen in diesen Städten, sowohl von den Gemeinden als auch von

den Bundespolizeidirektionen verarbeitet. Es liegt daher nahe, vor allem im Lichte sinnvoller

Vermeidung von Verwaltungsaufwand, diese Doppelgleisigkeit zu beseitigen und die

Bürgermeister in allen Gemeinden zu Meldebehörden zu berufen.

 

Defizite werden im Bereich der Sicherheitsbehörden durch den Übergang der

meldebehördlichen Kompetenz und die Abgabe der Meldedaten nicht eintreten können, da

alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen umfassenden und leicht zu

handhabenden Online - Zugriff auf das Zentrale Melderegister erhalten werden. Aus diesem

Grunde geht das Konzept des Bundesministeriums für Inneres auch davon aus, dass die

Übertragung der Meldebehördenfunktion erst dann zweckmäßig ist wenn das Zentrale

Melderegister operationell zur Verfügung steht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann durch

Einräumung eines Zugriffs auf den Datenbestand des ZMR gewährleistet werden, dass im

Bereich der Sicherheitsverwaltung kein Vollzugsdefizit entsteht.

 

Die Übertragung der Meldebehördenkompetenz auf die Bürgermeister trägt außerdem zu

einer häufigeren Überprüfung der sachlichen Richtigkeit - insbesondere der

Wohnsitzqualität - der im Melderegister verarbeiteten Daten bei. Bei den

Bundespolizeidirektionen ergibt sich nämlich, abgesehen von Reklamationsverfahren kaum

die Notwendigkeit zur Überprüfung der Angaben zur Wohnsitzqualität. Gemeinden treten auf

Grund ihrer anders gelagerten Aufgabenstellung wesentlich öfter an alle ihre Bürger heran

und haben so in wesentlich größerem Ausmaß Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der im

Melderegister zu einem Menschen verarbeiteten Daten zu überzeugen. Dies wiederum wird

auch den Sicherheitsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu Gute kommen.

 

Zu den Fragen 1 und 2

 

Der vor kurzem einer allgemeinen Begutachtung unterzogene Entwurf einer Novelle des

Meldegesetzes 1991 sieht vor, sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der

Meldebehördenfunktion, in Städten in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, auf die

Bürgermeister zu übertragen. Der Zeitpunkt dieser Übertragung wird jedoch in enger

Zusammenarbeit mit den betroffenen Magistraten festzulegen sein. sodass diese Umwälzung

weder zu Defiziten im Bereich der betroffenen Gemeindeverwaltungen und

Bundespolizeidirektionen führt, noch mit Nachteilen für die Bürger verbunden ist.

Abstimmungsgespräche hiezu werden laufend geführt.

 

Zu den Fragen 3 bis 5

 

Im Bereich der Bundespolizeidirektionen sind derzeit 259 Planstellen durch die Führung der

lokalen Melderegister gebunden. Die Streichung bestehender Planstellen ziehe ich in diesem

Zusammenhang nicht in Erwägung. Wieweit es im Rahmen der Budgetsanierung zu einer

Reduzierung dieser Planstellen kommt, wird noch abgeklärt werden müssen.

 

Im Bereich der Gemeinden sind für die Führung der Melderegister keine zusätzlichen Kosten

zu erwarten, da diese schon bislang Einwohnerevidenzen geführt haben. Zusätzliche

Ressourcen wird der Änderungsdienst erfordern, der auf Basis bisheriger Erfahrungen täglich

etwa 5000 bis 7000 Updatingfälle (An -, Ab - und Ummeldungen) umfasst. Durch die mit der

Errichtung des ZMR auch im Bereich der Gemeindeverwaltung einhergehenden

Synergieeffekte wird es jedoch möglich sein, Personalressourcen, die bisher durch die

Führung der Einwohnerevidenzen gebunden waren für den Kontakt mit Meldepflichtigen frei

zu stellen.

 

Zu den Fragen 6 und 8

 

Das Meldegesetz sieht in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes (BGBl. Nr. 505/1994) die

Errichtung des Zentralen Melderegisters vor, welches bereits seit 1. Jänner 1998 in Betrieb

hätte sein sollen. Dieses Register wird die Summe aller in allen österreichischen

Melderegistern erfassten Daten beinhalten, und somit auch den Sicherheitsbehörden für

bundesweite Abfragen zur Verfügung stehen.

 

Diesem deutlichen Zugewinn an Ermittlungsmöglichkeit steht der Verlust der von den

Betroffenen (Meldepflichtiger, Unterkunftgeber) unterschriebenen Ausfertigungen des

Meldezettels gegenüber. In Anbetracht der Entwicklungen im Bereich automations -

unterstützter Datenverarbeitung ist dies ein weiterer Schritt hin zur modernen

Informationsgesellschaft, den auch noch so berechtigte sicherheits - und kriminalpolizeiliche

Interessen nicht aufhalten sollten.

 

Überdies wird bei Übergabe der Meldeagenden an die Bürgermeister großes Augenmerk

darauf gelegt werden, dass der Exekutive weiterhin alle zur erfolgreichen Abwicklung ihrer

Tätigkeit vorhandenen Informationen zukommen und eine Behinderung der

Aufklärungsarbeit nicht eintreten wird. Dies funktioniert derzeit in weiten Bereichen des

Bundesgebietes in denen schon bisher die Meldebehördenfunktion in Händen der

Bürgermeister liegt; obwohl es sich dabei durchaus auch um städtische Strukturen (Wien

Umgebung, Vorarlberg) handelt, sind dort bislang keine Defizite verzeichnet worden.

 

Zu Frage 7

 

Nachdem die Städte den Wunsch auf Übertragung der Meldekompetenz erhoben haben, ist

davon auszugehen, dass kein Nachteil für die Servicequalität der öffentlichen Verwaltung

eintreten wird.