113/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 144/J - NR/1999 betreffend Denkmalschutz der

Liegenschaft Franz - Keim - Gasse 5,  2340 Mödling, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde, am 10. Dezember 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1 - 3.:

Zum Grundstück, Mödling Franz Keim - Gasse 5, findet sich im B - Blatt (Eigentumsblatt) des

Grundbuches 16119 Mödling, EZ 2329, nachfolgende Eintragung:

„Dr. Josef Hyrtl - Waisenstiftung" z.H. der Abteilung II/4 des Amtes der NÖ Landesregierung“.

Daraus geht hervor, dass Eigentümer des Hauses Mödling, Franz Keim - Gasse 5 die „Dr. Josef

Hyrtl - Waisenstiftung" ist, wenngleich durch den Hinweis auf das Amt der NÖ Landesregierung

wohl leicht der Eindruck entstehen kann, dass das Objekt bereits im Eigentum des Landes Nieder -

österreich steht.

 

Dazu kommt weiters, dass seit der Denkmalschutzgesetznovelle 1978 (BGBl. Nr. 167/1978)

Stiftungen nicht mehr zum Personenkreis des § 2 DMSG zählen. Damit steht das gegenständliche

Objekt seit 1978 weder ex lege noch bescheidmäßig unter Denkmalschutz. Die Unklarheit der 1957

vorgenommenen Eintragung im Grundbuch war bis 1978 unerheblich und wirkte sich nicht weiter

aus. Eine Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich einer Veränderung des Objektes ist

daher derzeit eigentlich nicht gegeben.

 

Die im Jahr 1991 vom Bundesdenkmalamt abgegebene Stellungnahme, dass das Haus Franz Keim-

Gasse 5 in Mödling gemäß § 8 Denkmalschutzgesetz (hier handelt es sich offensichtlich um einen

Schreibfehler statt ,,§ 2") ex lege unter Denkmalschutz steht, beruht sohin offenbar auf eben dieser

etwas irreführenden Eintragung im Grundbuch. Auf dieser Annahme basieren alle weiteren

Stellungnahmen bzw. Erledigungen des Bundesdenkmalamtes, die schließlich im Bescheid vom

14. August 1998, Zl. 14.915/1/98, gemündet haben. Die darin erteilte Bewilligung zu Veränderun -

gen des Objektes ist mangels formellen Vorliegens einer Unterschutzstellung noch ohne ent -

sprechende Grundlage ergangen. Die Befassung des Bundesdenkmalamtes in den Jahren seit 1991

erfolgte nur als beratende Institution im Zusammenwirken mit der Baubehörde. Es ist selbstver -

ständlich, dass eine rechtliche Sanierung dieser Sach -  und Rechtslage unverzüglich erfolgen wird

 

In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 1998 erfolgte positive Beurteilung der

Veränderungen insbesondere des Dachbodenausbaus daher rührt, dass bereits damals Überlegungen

hinsichtlich einer Änderung des Denkmalschutzgesetzes im Interesse der wirtschaftlichen Über -

lebensfähigkeit der Denkmale bekannt waren. In der Novelle 1999 zum Denkmalschutzgesetz

(BGBl. Nr. I 170/1999) wurde nun im § 5 Abs. 1 dementsprechend festgelegt, dass bei Be -

willigungen von Veränderungen „eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes

besonders zu beachten“ ist. Daraus resultiert, dass bei einer Veränderung auch des gegenständlichen Objektes die weitere dauerhafte Erhaltungsmöglichkeit des Objektes berücksichtigt werden soll. Das Bundesdenkmalamt hat in Abänderung der ursprünglich negativen Stellungnahme zu diesem oder einem ähnlichen Vorhaben das vorliegende Projekt daher positiv beurteilt.

 

 

Ad 4.:

Da aus der Fragestellung nicht eindeutig hervorgeht, wovon eine Ausnahmegenehmigung erwirkt

werden soll, kann die Frage nicht beantwortet werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das

Bundesdenkmalamt erst durch die Denkmalschutzgesetznovelle 1999, sohin ab 1.1.2000 allenfalls

eine Einflussnahme hätte.