1134/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und Kollegen vom 11. Juli
2000, Nr. 1131/J, betreffend des Anbaus von genmanipuliertem Saatgut in Österreich, beeh -
re ich mich Folgendes mitzuteilen. Ergänzend darf auf die Beantwortung der parlamentari -
schen Anfrage vom 06. Juni 2000, Nr. 915/J, hingewiesen werden.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Das Analyse - Ergebnis wurde meinem Ressort am 02.08.2000 von der Gentechnikbehörde,
dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, übermittelt. Eine gentech -
nische Kontamination auf einem Teil der angebauten Fläche sowie in nicht mehr zum Anbau
gelangtem Restsaatgut konnte festgestellt werden. In der weiteren Umgebung des Feldes
stand nur Winterraps. Aufgrund des wesentlich späteren Blütezeitpunkts des kontaminierten
Sommerraps käme ein Pollentransfer nur auf umliegende Sommerrapsfelder in Betracht. Die
Ernte des betroffenen Feldes wurde vernichtet. Weitergehende Untersuchungen wurden
nicht durchgeführt.
Das Bundesamt für Forschung und Landwirtschaft hat jedoch in diesem Zusammenhang
einen Proben - und Untersuchungsplan ausgearbeitet, damit sämtliches in Österreich für die
Anbausaison 2000/2001 verwendetes Ausgangssaatgut von Winterraps, Mais und Soja -
auch aus Überlagern - auf gentechnische
Verunreinigungen untersucht wird.
Zu den Fragen 4 und 5:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Regelungen hinsichtlich der Verwendung und des An -
baus von Saatgut gemäß Art 15 B - VG im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen. Das
Saatgutgesetz 1997, BGBl. Nr.72/1997 idF BGBl. I Nr.39/2000, und die maßgeblichen EU -
Saatgutverkehrsrichtlinien (66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG,
69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG idF der Richtlinien 98/95/EG und 98/96/EG)
regeln ausschließlich das Inverkehrbringen von Saatgut sowie dessen Zulassung und Aner -
kennung. Im vorliegenden Fall wurde das Saatgut der im gemeinschaftlichen Sortenkatalog
eingetragenen Rapssorte „Hyola 401“ nicht in Österreich gekauft, sondern aus Deutschland
bezogen. Dieses Saatgut war von der zuständigen deutschen Behörde nach dem deutschen
Saatgutgesetz zertifiziert worden. Eine zusätzliche - nationale Zulassung für das Inver -
kehrbringen ist nach den maßgeblichen EU - Richtlinien nicht vorgesehen.
In Österreich zertifiziertes Saatgut unterliegt strengen Kontrollen (u.a. Aufzeichnungspflich -
ten der Firmen). Im Rahmen der amtlichen Saatgutverkehrskontrolle sind auch stichproben -
artige Untersuchungen des in Verkehr gebrachten Saatguts vorgesehen. Die Kontrolle der
Verwendung und des Anbaus von Saatgut liegt jedoch - wie oben dargestellt - in der Kom -
petenz der Länder. Im Übrigen darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen
werden.
Zu Frage 6:
Etwaige Verunreinigungen könnten durch statistisch relevante Kontrollen von Mais - und
Rapssaatgut erkannt werden. Auf Grund der unterschiedlichen Auskreuzungs - und Verwilde -
rungspotentiale ist aber zwischen Mais (geringe Pollenflugweite, keine natürlichen Kreu -
zungspartner, kein Durchwuchs in der Fruchtfolge) und Raps (Pollentransfer über größere
Strecken, Vorhandensein natürlicher Kreuzungspartner, Auftreten in der Fruchtfolge) zu dif -
ferenzieren.
Die genannten Verunreinigungen sind nicht nur in Österreich sondern in allen Mitgliedstaaten
ein Problem, weil es sich zu einem großen Teil um Saatgut handelt, das nicht in der EU pro -
duziert, sondern aus Drittstaaten eingeführt wurde. Da das Problem gentechnischer Verun -
reinigungen von Saatgut ein internationales ist, hat die Europäische Kommission in Zusam -
menarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan ausgearbeitet. Durch repräsentative
Kontrollen des Ausgangssaatgutes sowie Saatgutverkehrskontrollen sollen die Sortenverun -
reinigungen von Saatgut durch Pollen, aber auch durch Samen von gentechnisch veränder -
ter Sorten in engen Grenzen gehalten werden.
Zu Frage 7:
Sofern ein Landwirt zugelassenes Saatgut verwendet, setzt er grundsätzlich keine strafbare
Handlung.
Das nach dem Saatgutgesetz 1997 für das Inverkehrbringen von Saatgut unabdingbare Zer -
tifikat ist keine Garantieerklärung dafür, dass das betroffene Saatgut den gesetzlichen Anfor -
derungen entspricht. Die Prüfungen zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut durch die
Saatgutanerkennungsbehörde erfolgen nach den international gebräuchlichen und den in
den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Verfahren, wobei nicht alle Fehlerquellen
auszuschließen sind. Ebenso wird aus dem EWR und der EU verbrachtes Saatgut und aus
Drittstaaten importiertes Saatgut stichprobenartigen Saatgutverkehrskontrollen unterzogen.
Werden dabei Verstöße gegen die Inverkehrbringensbestimmungen festgestellt, so kann ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
Entspricht Saatgut nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat der Landwirt seine Ge -
währleistungsansprüche, eventuell auch Schadenersatzansprüche, nach dem bürgerlichen
Recht gegen seinen Vertragspartner im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Zu Frage 8:
Eine flächendeckende Untersuchung ist nicht durchführbar, da die Untersuchungen sehr
teuer sind und darüber hinaus nicht garantieren, dass alle Genkonstrukte erfasst werden.
Diese müssten dafür bekannt und beschrieben sein. Auch hinsichtlich der Quantifizierung
der Verunreinigungen gibt es noch keine
standardisierten, allgemein anerkannten Methoden,
sodass unterschiedliche Analyseaussagen möglich sind. Die Saatgutverkehrskontrollen in
der EU erfolgen daher nur stichprobenartig. Bei der Einfuhr von Saatgut aus den USA und
Kanada benötigt der Importeur eine von der Saatgutanerkennungsbehörde ausgestellte
Einfuhranzeige, in welcher er u.a. auch bestätigt, dass das Saatgut von einer nicht gentech -
nisch veränderten Sorte stammt. Ergänzend darf auf die Beantwortung der Frage 6 hinge -
wiesen werden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Auf Grund ihrer Bestimmungen zur Gleichstellung von Saatgut aus bestimmten Drittstaaten
mit Saatgut aus EU - Staaten geht die EU davon aus, dass Saatgut aus diesen Drittstaaten
dem in der FU erzeugten Saatgut gleichwertig ist. Folglich findet eine formale Prüfung (Zerti -
fikate) der Saatgutimporte sowie eine nachträgliche stichprobenartige Untersuchung von
importiertem Saatgut statt.
Zu Frage 11:
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass Beimengungen von gentechnisch veränderten
Saatgutpartien ausgeschlossen sind. Saatgutmischungen sind zwar erlaubt, müssen aber
unter Aufsicht der Saatgutanerkennungsbehörde gemischt werden, wobei die Mischungsbe -
standteile wieder sortenreich sind und rückverfolgt werden können. Im Übrigen darf auf die
Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3 hingewiesen werden.
Wie zu den Fragen 4 und 5 dargestellt, obliegt die Regelung der Verwendung und des An -
baus von Saatgut gemäß Art 15 B - VG den Ländern.
Zu den Fragen 12 bis 14:
In der Saison 1999/2000 (01. Juli 1999 bis 23. Juni 2000) wurden bisher 80.175,26 kg Mais -
Saatgut (14.088,50 kg Basissaatgut und 66.086,76 kg Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes
Saatgut“) aus dem Erzeugerland USA für den Import nach Österreich zugelassen. Es han -
delt sich dabei um folgende Sorten: 719 (EK), PH1GC (EK), PH404 (EK), PH94A (EK),
PHAJO (FK), PHBW8 (FK), PHGW7 (EK), PHO5G (EK), PHOAV (EK), PHOGP (EK),
PHW52 (EK), 35R57/Speciosa (Z), Contessa (Z),
Helga (Z), Reseda (Z).
Für Kanada wurden insgesamt 88.443,2 kg (davon Vorstufen - oder Basissaatgut: 20.275 kg)
Sojabohnensaatgut zugelassen. Es handelt sich dabei um die Sorten Essor, Pronto, York,
Merlin, Casimir 9063 und Erin.
Für die Saison 1999/2000 ist kein Direktimport für Rapssaatgut aus den USA oder Kanada
nach Österreich bekannt.
Eine Aufschlüsselung nach Herstellerfirmen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
vorgenommen werden.
Abschließend ist festzuhalten, dass die angegebenen Importe nicht zwangsläufig bedeuten,
dass diese Sorten in Österreich auch in Verkehr gebracht wurden. Eine Verbringung zur
Vermehrung in die USA oder Kanada erfolgte nicht.
Zu Frage 15:
Diese Frage kann nur seitens des zuständigen Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen beantwortet werden.
Zu den Fragen 16 und 17:
Das betroffene Saatgut wurde in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Saatgutre -
gelungen und dem deutschen Saatgutgesetz in Deutschland in Verkehr gebracht. Die He -
ranziehung des deutschen Lieferanten durch eine österreichische Behörde ist daher nicht
möglich. Es wäre allein die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zivilrechts -
weg durch den betroffenen Landwirt gegen die deutsche Firma denkbar.
Zu Frage 18:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 lt. a Saatgutgesetz 1997 ist jeder, der Saatgut entgegen der Be -
stimmungen der § 7 Z 1 bis 4 leg. cit. (Inverkehrbringen ohne Anerkennung oder Zulassung,
Nichterfüllung der in den Methoden für Saatgut und Sorten festgesetzten Anforderungen an
das Saatgut) in Verkehr bringt, mit einer
Geldstrafe bis zu 200.000.--
Schilling, im Wiederholungsfalle bis zu 300.000.-- Schilling zu bestrafen. Die Ausschöpfung
des Strafrahmens obliegt der Verantwortung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörden.