1137/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek und Genossen haben am 6. Juli
2000 unter der Nr. 1036/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend rassistische Aussagen in der Stellungnahme des österreichischen Botschafters
Parisini in Nigeria an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Schreiben war von der Botschaft weisungsgemäß direkt an den Unabhängigen Bun -
desasylsenat übermittelt worden; es wurde dem Bundesministerium für auswärtige Ange -
legenheiten über Anforderung im Juli 2000 vorgelegt; sein Inhalt ist dem BMaA bekannt.
Zu Frage 2:
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland wurden nach Inkrafttreten des
Asylgesetzes 1997 darauf hingewiesen, dass die Asylbehörden Berichte benötigen, die
auf die Menschenrechtssituation in diesen Ländern Bezug nehmen und die für die Beur -
teilung allfälliger Asylanträge relevanten Informationen enthalten, sowie dass in diesen
Berichten insbesondere zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen wäre: Verfassungs -
rechtliche Situation im Bereich der
Grundrechte und ihres Schutzes; Informationen über
Verfolgung von politischen, religiösen und ethnischen Gruppen; möglichst aktuelle Be -
richte Ober einzelne Verfolgungshandlungen; Bezeichnungen, Organisationsform und Re -
präsentanten wesentlicher oppositioneller Strömungen, die möglicherweise Verfolgungs -
handlungen ausgesetzt sind.
Zu Frage 3:
Das Schreiben der Österreichischen Botschaft Lagos zum Thema „Stellungnahme be -
treffend die Gefahr einer politischen und religiösen Verfolgung in Nigeria" erging auf ein
Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenats, wobei erhoben werden sollte, ob derzeit
eine Verfolgung von nigerianischen Staatsangehörigen aufgrund politischer Gesinnung
oder religiöser Zugehörigkeit seitens staatlicher Autoritäten zu erwarten ist, bzw. wahr -
scheinlich erscheint.
Die Stellungnahme erfolgte mangels spezifischer Fragen in einer allgemeinen Darstellung
der Situation bzw. der Erfahrungen der Botschaft. Während der faktische Teil der Stel -
lungnahme eine - wenn auch notgedrungen verkürzte - Darstellung der Situation aus der
Sicht der Botschaft enthält, findet sich im Teil betreffend die Erfahrungen der Botschaft
der relevierte Passus.
Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, daß es sich in diesem zweiten Abschnitt um eine -
ebenfalls verkürzte und damit bedauerlicherweise zu verallgemeinernde - Darstellung der
Erfahrungen der Botschaft mit Anträgen nigerianischer Staatsbürger handelt, deren Vor -
bringen die Botschaft in Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen verpflichtet ist.
Eine Kompetenzüberschreitung liegt nicht vor.
Zu Frage 4:
Eine Schädigung des Rufes
Österreichs ist nicht erkennbar.
Zu Frage 5:
Ja. Die Botschaft Lagos und ihre Bediensteten ist allerdings wie alle anderen Österreichi -
schen Behörden und öffentlichen Bediensteten dem korrekten Gesetzesvollzug verpflich -
tet. Dazu gehört auch die Überprüfung der Richtigkeit der Vorbringen der Antragsteller
und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen.
Zu Frage 6:
Aufgabe der Vertretungsbehörden im Visaverfahren ist es, das Vorliegen der auf Grund
des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr.75/1997 i.d.g.F., geforderten Voraussetzungen
für die Erteilung bzw. das Nichtvorliegen von Gründen für die Versagung (§§ 10 und 11)
eines Einreisetitels (Visum) auf Grund der vorgelegten Unterlagen im Rahmen des ge -
setzlich geregelten Verfahrens (§ 93) zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu
treffen, wobei seitens der Vertretungsbehörde kein freies Ermessen besteht. Über schrift -
lichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung auch schriftlich aus -
zufertigen, wobei die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen sind. Gegen die
Visaversagung besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Zu Frage 7:
Botschafter Parisini wurde angewiesen, in Zukunft besonderes Augenmerk auf präzise
und konkrete Formulierungen zu legen.
Zu Frage 8:
Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren sind nicht gegeben.