1137/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek und Genossen haben am 6. Juli

2000 unter der Nr. 1036/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend rassistische Aussagen in der Stellungnahme des österreichischen Botschafters

Parisini in Nigeria an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Das Schreiben war von der Botschaft weisungsgemäß direkt an den Unabhängigen Bun -

desasylsenat übermittelt worden; es wurde dem Bundesministerium für auswärtige Ange -

legenheiten über Anforderung im Juli 2000 vorgelegt; sein Inhalt ist dem BMaA bekannt.

 

Zu Frage 2:

 

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland wurden nach Inkrafttreten des

Asylgesetzes 1997 darauf hingewiesen, dass die Asylbehörden Berichte benötigen, die

auf die Menschenrechtssituation in diesen Ländern Bezug nehmen und die für die Beur -

teilung allfälliger Asylanträge relevanten Informationen enthalten, sowie dass in diesen

Berichten insbesondere zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen wäre: Verfassungs -

rechtliche Situation im Bereich der Grundrechte und ihres Schutzes; Informationen über

Verfolgung von politischen, religiösen und ethnischen Gruppen; möglichst aktuelle Be -

richte Ober einzelne Verfolgungshandlungen; Bezeichnungen, Organisationsform und Re -

präsentanten wesentlicher oppositioneller Strömungen, die möglicherweise Verfolgungs -

handlungen ausgesetzt sind.

 

Zu Frage 3:

 

Das Schreiben der Österreichischen Botschaft Lagos zum Thema „Stellungnahme be -

treffend die Gefahr einer politischen und religiösen Verfolgung in Nigeria" erging auf ein

Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenats, wobei erhoben werden sollte, ob derzeit

eine Verfolgung von nigerianischen Staatsangehörigen aufgrund politischer Gesinnung

oder religiöser Zugehörigkeit seitens staatlicher Autoritäten zu erwarten ist, bzw. wahr -

scheinlich erscheint.

 

Die Stellungnahme erfolgte mangels spezifischer Fragen in einer allgemeinen Darstellung

der Situation bzw. der Erfahrungen der Botschaft. Während der faktische Teil der Stel -

lungnahme eine - wenn auch notgedrungen verkürzte - Darstellung der Situation aus der

Sicht der Botschaft enthält, findet sich im Teil betreffend die Erfahrungen der Botschaft

der relevierte Passus.

 

Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, daß es sich in diesem zweiten Abschnitt um eine -

ebenfalls verkürzte und damit bedauerlicherweise zu verallgemeinernde - Darstellung der

Erfahrungen der Botschaft mit Anträgen nigerianischer Staatsbürger handelt, deren Vor -

bringen die Botschaft in Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen verpflichtet ist.

Eine Kompetenzüberschreitung liegt nicht vor.

 

Zu Frage 4:

 

Eine Schädigung des Rufes Österreichs ist nicht erkennbar.

Zu Frage 5:

 

Ja. Die Botschaft Lagos und ihre Bediensteten ist allerdings wie alle anderen Österreichi -

schen Behörden und öffentlichen Bediensteten dem korrekten Gesetzesvollzug verpflich -

tet. Dazu gehört auch die Überprüfung der Richtigkeit der Vorbringen der Antragsteller

und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen.

 

Zu Frage 6:

 

Aufgabe der Vertretungsbehörden im Visaverfahren ist es, das Vorliegen der auf Grund

des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr.75/1997 i.d.g.F., geforderten Voraussetzungen

für die Erteilung bzw. das Nichtvorliegen von Gründen für die Versagung (§§ 10 und 11)

eines Einreisetitels (Visum) auf Grund der vorgelegten Unterlagen im Rahmen des ge -

setzlich geregelten Verfahrens (§ 93) zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu

treffen, wobei seitens der Vertretungsbehörde kein freies Ermessen besteht. Über schrift -

lichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung auch schriftlich aus -

zufertigen, wobei die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen sind. Gegen die

Visaversagung besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

 

Zu Frage 7:

 

Botschafter Parisini wurde angewiesen, in Zukunft besonderes Augenmerk auf präzise

und konkrete Formulierungen zu legen.

 

Zu Frage 8:

 

Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren sind nicht gegeben.