1138/AB XXI.GP

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde, betreffend Gesamtvertrag der

Hebammen, Nr. 1144/J, wie folgt:

 

Vorweg weise ich darauf hin, dass ich in diesem Zusammenhang eine Stellung -

nahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einge -

holt habe. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Hauptverbandes ergibt sich

zu den einzelnen Fragen dieser parlamentarischen Anfrage Nachstehendes:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

§ 11 der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag der Hebammen lautet genau so,

wie in den einleitenden Ausführungen zu dieser parlamentarischen Anfrage formu -

liert, also in der Form ,,Einvernehmlich wird als Ziel festgelegt, ... hat die Hebamme in

der Wohnung (Haus) der Anspruchsberechtigten tätig zu werden“.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Bei der Hauptversammlung des Österreichischen Hebammengremiums am 31. März

2000 in Bad Ischl wurde unter anderem über eine Abänderung des Gesamtvertrages

mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgestimmt.

Eine Textgegenüberstellung des ursprünglichen Textes und des vorgeschlagenen

Textes des Gesamtvertrages, die von der anwesenden Vertreterin meines Ressorts

zur Vermeidung von Missverständnissen angeregt wurde, konnte der Hauptver -

sammlung aus organisatorischen Gründen zwar nicht vorgelegt werden, es war je -

doch auf Grund der Ausführungen der Präsidentin bzw. der Mitglieder des Verhand -

lungsteams im Zuge der der Abstimmung vorangehenden Diskussion eindeutig und

klar, dass § 11 des Gesamtvertrages in eine „Kann - Bestimmung,, abgeändert werden

sollte.

Der auf Grund der positiven Abstimmung in der Folge gewählte Text des § 11 des

abgeänderten Vertrages, der von der Präsidentin des Österreichischen Hebammen -

gremiums unterzeichnet wurde, enthält gegenüber der Textierung des ursprüng -

lichen Vertrages - abgesehen von der Abschaffung der Verpflichtung zur Errichtung

von Ordinationen - keine weiteren inhaltlichen Änderungen. Der Umstand, dass bei

der Hauptversammlung der geänderte Text des § 11 nicht ausformuliert in vollem

Wortlaut vorlag, ist sicherlich kritikwürdig Die Präsidentin des Österreichischen Heb -

ammengremiums wurde bereits von meinem Ressort darauf aufmerksam gemacht.

 

Da jedoch die neue vertragliche Vereinbarung des Österreichischen Hebammen -

gremiums mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

inhaltlich dem Willen der Hauptversammlung entspricht, hat sich mein Ressort als

Aufsichtsbehörde nicht veranlasst gesehen, weitere Maßnahmen zu setzen.

 

Nur der Vollständigkeit halber möchte ich bemerken, dass die nunmehrige Formu -

lierung des § 11 der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag, die für alle freiberuf -

lichen Vertragshebammen gilt und nicht nur für jene, die Hausgeburten durchführen,

somit auch für Hebammen, die ambulante Geburten und Wöchnerinnen nach einer

vorzeitigen Spitalsentlassung betreuen, einen Kompromiss zwischen den ursprüng -

lichen Vorstellungen der Vertragsparteien, die auf Seiten des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger ab 1.4.2000 überhaupt die verbindliche

Ordinationseinrichtung vorsah, und seitens des Hebammengremiums auf quasi Ab -

schaffung derselben abzielte, darstellt. Die Alternative wäre ein vertragsloser Zu -

stand gewesen. Ein solcher Zustand konnte aber sicher nicht im Interesse von ver -

antwortungsbewussten Funktionären liegen.

 

Zur Frage 5:

 

Ich vertrete die Ansicht, dass schwangere Frauen die Möglichkeit haben müssen,

darüber zu entscheiden, wo ihre Geburt stattfinden soll und von wem sie während

ihrer Schwangerschaft, bei ihrer Geburt und im Wochenbett betreut werden wollen.

Dies ist in Österreich derzeit bereits möglich.

 

Ich erachte die Betreuung von Hebammen, gleichgültig ob sie in einer Kranken -

anstalt oder im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit von Hebammen erfolgt, als

äußerst wichtig für die geburtshilfliche Betreuung. Besonders wichtig erscheint mir

auch die Schaffung von Bedingungen, die eine kontinuierliche Betreuung während

der Schwangerschaft, Geburt und des Wochenbettes durch Hebammen gewähr -

leisten. Dies erfordert ein Zusammenwirken des intra -  und extramuralen Bereiches.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind bereits geschaffen. Die tatsächliche

Umsetzung wird nicht zuletzt von der Bereitschaft der Träger der Krankenanstalten

abhängig sein. (Im Rahmen meiner Möglichkeiten werde ich jedenfalls dazu beitra -

gen, dass diese Entwicklung beschleunigt wird.

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

 

Nach § 11 der gegenständlichen Zusatzvereinbarung sind die Hebammen keines -

wegs gezwungen, alle Behandlungen in einer Ordination durchzuführen. Diese Be -

stimmung definiert aus Sicht der Krankenversicherung vielmehr ein Ziel einer medi -

zinisch wie ökonomisch sinnvollen Leistungserbringung. Aus deren bzw. im gege -

benen Fall stellvertretend für die Krankenversicherungsträger aus Sicht des Haupt -

verbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist es nämlich nicht ein -

sehbar, dass der Hebammenberuf ausschließlich in Form von Hausbesuchen aus -

geübt werden soll und damit neben den Tarifen in jedem Fall auch ein Kilometergeld

von S 7,10 pro Kilometer anfällt. Somit soll diese Art der Inanspruchnahme der

Leistungen von (Vertrags)Hebammen auch nur in medizinisch wirklich notwendigen

Fällen zum Tragen kommen. Diese Auffassung des Hauptverbandes der öster -

reichischen Sozialversicherungsträger ist unter dem Lichte der gesetzlichen Vor -

gaben (Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit), die die

Krankenversicherungsträger bei der Bewältigung ihrer Aufgaben im Dienste der

Versichertengemeinschaft zu beachten haben, zu sehen und so gesehen jedenfalls

als korrekt einzustufen. Wenn er diese nunmehr zum Bestandteil der in Rede ste -

henden vertraglichen Beziehungen mit dem österreichischen Hebammengremium

macht, so muss ich darauf hinweisen, dass diese Beziehungen ja auf privatrecht -

licher Basis beruhen und daher ein Eingreifen meinerseits diesbezüglich nicht mög -

lich ist. Vielmehr wäre dies ein unzulässiger und angesichts der oben genannten

rechtlichen Grundlagen, die Bestandteil dessen Überlegungen zu sein haben, wohl

darüber hinaus auch unverständlicher Eingriff in das dem Hauptverband der öster -

reichischen Sozialversicherungsträger sowie allen Sozialversicherungsträgern bei

der Bewältigung seiner Aufgaben in Belangen der Geschäftsführung übertragene

Prinzip der Selbstverwaltung. Nichtsdestoweniger möchte ich an dieser Stelle aber

auch die Feststellung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialver -

sicherungsträger wiedergeben, dass ohnehin weit mehr als 90% der Schwangeren

und Wöchnerinnen keine frei praktizierende Hebamme, sondern andere Vertrags -

partner wie freiberufliche Ärzte in deren Ordination in Anspruch nehmen. Allein

schon deshalb kann hier nicht von einem Widerspruch gesprochen werden.

 

Zur Frage 9:

 

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Fragen 6 bis 8 dieser parlamenta -

rischen Anfrage verweisen. Daraus ergibt sich für mich kein unmittelbarer Hand -

lungsbedarf.