1142/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1149/J - NR/2000, betreffend Umgehung

des Nachtfahrverbotes auf der Inntal -  bzw. Tauernautobahn, die die Abgeordneten

Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 13. Juli 2000 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Bereits mit der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung wurde ein Nachtfahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5

Tonnen eingeführt; von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich lärmarme

Lastkraftfahrzeuge. Diese Regelung trat am 1. Jänner 1995 in Kraft. Da das gesetzliche

Nachtfahrverbot nicht nur auf Autobahnen, sondern auf allen Straßen Österreichs gilt,

ist eine Umgehung durch ein Ausweichen auf Bundesstraßen nicht möglich.

 

Die Erlassung von Verordnungen betreffend Verkehrsverbote, - gebote oder

- beschränkungen auf Bundesstraßen, die keine Autobahnen sind, fällt von

verfassungswegen in die Zuständigkeit der Länder. Sofern die Verkehrssituation auf

den in Ihrer Anfrage genannten Straßen ein Fahrverbot auch für lärmarme

Lastkraftfahrzeuge rechtfertigen sollte, wäre demnach für die Erlassung einer solchen

Verordnung die Landesregierung zuständig.