1147/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am

13. Juli 2000 unter der Nr. 1145/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Assistenzeinsatz des Bundesheeres - 'Mörderische Monotonie'" gerichtet. Diese

Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1:

 

Seit Beginn des Assistenzeinsatzes an der Staatsgrenze kam es in den Jahren 1990, 1992,

1996 bis 1998 jeweils zu einem Selbstmord, in den Jahren 1993 und 1999 zu zwei sowie

1995 zu drei Selbstmorden. Die Qualifikation der drei Todesfälle im Jahr 2000 ist derzeit

noch Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen. In den Jahren 1991 und 1994 wurde kein

Selbstmord verübt.

 

Zu 2:

 

Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:

 

Jahr

Unfälle

Angriffe

Verletzungen*)

1990:

-

-

19

1991:

2

-

40

1992:

2

-

41

1993:

1

-

19

1994:

1

-

12

1995:

1

-

8

1996:

-

1

10

1997:

-

1

6

1998:

2

-

39

1999:

4

-

31

2000:

-

-

11

                                      *) einschl. geringfügiger Verletzungen (wie z.B. Hautabschürfungen)

Zu 3:

 

Die Zahl der im Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze erkrankten Soldaten und der

Krankheitstage pro Jahr ist in nachstehender Tabelle ersichtlich:

 

 

körperliche Erkrankungen

seelische Erkrankungen

Jahr

Personen

Tage

Personen

Tage

1990:

156

640

4

15

1991:

581

2425

24

70

1992:

699

3146

16

33

1993:

844

3308

16

49

1994:

428

1747

11

21

1995:

779

3155

17

41

1996:

619

2435

11

19

1997:

837

3069

10

14

1998:

671

2125

14

27

1999:

497

1662

14

28

2000:

274

865

9

18

 

Zu 4:

 

Die medizinische Betreuung der Soldaten im Assistenzeinsatz erfolgt in den dafür

vorgesehenen militärischen Sanitätseinrichtungen unter Abstützung auf zivile Strukturen.

 

Zu 5:

 

Es ist durch das ,,Help - Line Service“ des Heerespsychologischen Dienstes gewährleistet,

dass im Assistenzeinsatz jeder Soldat, der eine psychologische Betreuung benötigt, diese

rund um die Uhr telefonisch oder persönlich erhält. Darüber hinaus befinden sich im

Einsatzraum auch permanent Militärgeistliche, die den Soldaten jederzeit Beistand leisten.

 

Zu 6:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die eingesetzten Kommandanten aller Ebenen dazu

ausgebildet sind, militärische Einsätze unter weit belastenderen Umständen zu bewältigen,

als sie im Assistenzeinsatz auftreten. Das Kaderpersonal steht in permanenter Verbindung

mit den eingesetzten Soldaten, sodass dadurch nicht nur die Dienstaufsicht gewährleistet ist,

sondern auch der Zusammenhalt der Soldaten und ihrer Vorgesetzten gefestigt wird.

Zu 7:

 

Nein, derartige Fälle sind nicht bekannt.

 

Zu 8:

 

Die Eigenart des Einsatzes bringt es zwangsläufig mit sich, dass Soldaten fallweise mit

Bestechungsversuchen konfrontiert werden. Dem wird durch genaue Einweisung aller

Soldaten in diese Problematik und Schulung der diesbezüglichen Vorgangsweise Rechnung

getragen. Darüber hinaus erschwert auch die Strukturierung der Grenzraumüberwachung

Bestechungsversuche erheblich. Nach den vorliegenden Informationen war kein einziger

Bestechungsversuch erfolgreich. Alle Vorfälle wurden unverzüglich den zuständigen

Sicherheitsbehörden angezeigt.

 

Zu 9:

 

Nein.

 

Zu 10:

 

Hinsichtlich der Anzahl der Disziplinarverfahren bzw. Anzeigen nach dem Militärstraf -

gesetz seit Beginn des Assistenzeinsatzes verweise ich auf die nachstehende Tabelle:

 

Jahr

 Fehlleistungen von Vorgesetzten

 Fehlleistungen von Soldaten

1990:

 21

 112

1991:

 15

 202

1992:

 50

 881

1993:

 70

 664

1994:

 28

 696

1995:

 29

 560

1996:

 29

 485

1997:

 25

 269

1998:

 60

 575

1999:

 34

 605

2000:

 20

 312

 

Wie schon zur Frage 8 ausgeführt gab es keinen einzigen Fall des Verdachtes der Annahme

oder versuchten Annahme von Bestechungsgeldern.

Zu 11 bis 13:

 

Das Bundesheer leistet den Assistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung auf Ersuchen des

Bundesministers für Inneres auf Grund von Beschlüssen der Bundesregierung

gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b WG. Die verfassungsrechtliche Grundlage hiefür

findet sich im Art 79 Abs. 2 B - VG. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem

Erkenntnis vom 7. März 1994, B 115/93 - 16, bestätigt hat, ist die verfassungsrechtliche

Zulässigkeit dieses Einsatzes unbestritten. Die Beurteilung der völkerrechtlichen

Zulässigkeit dieser verfassungskonformen Assistenzleistung für Sicherheitsbehörden liegt

nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

 

Zu 14:

 

Nein. Im übrigen ist die Unterstellung einer „menschlich total überforderten Grenzsicherung

Österreichs durch Jung - Präsenzdiener“ absolut haltlos und entschieden zurückzuweisen.