1147/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
13. Juli 2000 unter der Nr. 1145/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Assistenzeinsatz des Bundesheeres - 'Mörderische Monotonie'" gerichtet. Diese
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Seit Beginn des Assistenzeinsatzes an der Staatsgrenze kam es in den Jahren 1990, 1992,
1996 bis 1998 jeweils zu einem Selbstmord, in den Jahren 1993 und 1999 zu zwei sowie
1995 zu drei Selbstmorden. Die Qualifikation der drei Todesfälle im Jahr 2000 ist derzeit
noch Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen. In den Jahren 1991 und 1994 wurde kein
Selbstmord verübt.
Zu 2:
Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:
|
Jahr |
Unfälle |
Angriffe |
Verletzungen*) |
|
1990: |
- |
- |
19 |
|
1991: |
2 |
- |
40 |
|
1992: |
2 |
- |
41 |
|
1993: |
1 |
- |
19 |
|
1994: |
1 |
- |
12 |
|
1995: |
1 |
- |
8 |
|
1996: |
- |
1 |
10 |
|
1997: |
- |
1 |
6 |
|
1998: |
2 |
- |
39 |
|
1999: |
4 |
- |
31 |
|
2000: |
- |
- |
11 |
*) einschl. geringfügiger Verletzungen (wie z.B. Hautabschürfungen)
Zu 3:
Die Zahl der im Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze erkrankten Soldaten und der
Krankheitstage pro Jahr ist in nachstehender Tabelle ersichtlich:
|
|
körperliche Erkrankungen |
seelische Erkrankungen |
||
|
Jahr |
Personen |
Tage |
Personen |
Tage |
|
1990: |
156 |
640 |
4 |
15 |
|
1991: |
581 |
2425 |
24 |
70 |
|
1992: |
699 |
3146 |
16 |
33 |
|
1993: |
844 |
3308 |
16 |
49 |
|
1994: |
428 |
1747 |
11 |
21 |
|
1995: |
779 |
3155 |
17 |
41 |
|
1996: |
619 |
2435 |
11 |
19 |
|
1997: |
837 |
3069 |
10 |
14 |
|
1998: |
671 |
2125 |
14 |
27 |
|
1999: |
497 |
1662 |
14 |
28 |
|
2000: |
274 |
865 |
9 |
18 |
Zu 4:
Die medizinische Betreuung der Soldaten im Assistenzeinsatz erfolgt in den dafür
vorgesehenen militärischen Sanitätseinrichtungen unter Abstützung auf zivile Strukturen.
Zu 5:
Es ist durch das ,,Help - Line Service“ des Heerespsychologischen Dienstes gewährleistet,
dass im Assistenzeinsatz jeder Soldat, der eine psychologische Betreuung benötigt, diese
rund um die Uhr telefonisch oder persönlich erhält. Darüber hinaus befinden sich im
Einsatzraum auch permanent Militärgeistliche, die den Soldaten jederzeit Beistand leisten.
Zu 6:
Zunächst ist festzuhalten, dass die eingesetzten Kommandanten aller Ebenen dazu
ausgebildet sind, militärische Einsätze unter weit belastenderen Umständen zu bewältigen,
als sie im Assistenzeinsatz auftreten. Das Kaderpersonal steht in permanenter Verbindung
mit den eingesetzten Soldaten, sodass dadurch nicht nur die Dienstaufsicht gewährleistet ist,
sondern auch der Zusammenhalt der Soldaten und
ihrer Vorgesetzten gefestigt wird.
Zu 7:
Nein, derartige Fälle sind nicht bekannt.
Zu 8:
Die Eigenart des Einsatzes bringt es zwangsläufig mit sich, dass Soldaten fallweise mit
Bestechungsversuchen konfrontiert werden. Dem wird durch genaue Einweisung aller
Soldaten in diese Problematik und Schulung der diesbezüglichen Vorgangsweise Rechnung
getragen. Darüber hinaus erschwert auch die Strukturierung der Grenzraumüberwachung
Bestechungsversuche erheblich. Nach den vorliegenden Informationen war kein einziger
Bestechungsversuch erfolgreich. Alle Vorfälle wurden unverzüglich den zuständigen
Sicherheitsbehörden angezeigt.
Zu 9:
Nein.
Zu 10:
Hinsichtlich der Anzahl der Disziplinarverfahren bzw. Anzeigen nach dem Militärstraf -
gesetz seit Beginn des Assistenzeinsatzes verweise ich auf die nachstehende Tabelle:
|
Jahr |
Fehlleistungen von Vorgesetzten |
Fehlleistungen von Soldaten |
|
1990: |
21 |
112 |
|
1991: |
15 |
202 |
|
1992: |
50 |
881 |
|
1993: |
70 |
664 |
|
1994: |
28 |
696 |
|
1995: |
29 |
560 |
|
1996: |
29 |
485 |
|
1997: |
25 |
269 |
|
1998: |
60 |
575 |
|
1999: |
34 |
605 |
|
2000: |
20 |
312 |
Wie schon zur Frage 8 ausgeführt gab es keinen einzigen Fall des Verdachtes der Annahme
oder versuchten Annahme von
Bestechungsgeldern.
Zu 11 bis 13:
Das Bundesheer leistet den Assistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung auf Ersuchen des
Bundesministers für Inneres auf Grund von Beschlüssen der Bundesregierung
gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b WG. Die verfassungsrechtliche Grundlage hiefür
findet sich im Art 79 Abs. 2 B - VG. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 7. März 1994, B 115/93 - 16, bestätigt hat, ist die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit dieses Einsatzes unbestritten. Die Beurteilung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit dieser verfassungskonformen Assistenzleistung für Sicherheitsbehörden liegt
nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Zu 14:
Nein. Im übrigen ist die Unterstellung einer „menschlich total überforderten Grenzsicherung
Österreichs durch Jung - Präsenzdiener“ absolut haltlos und entschieden zurückzuweisen.