1149/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Beseitigung von Diskriminierungen von
Homosexuellen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Wie ich bereits in Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Na -
tionalrat Mag. Terezija Stoisits, Mag. Ulrike Lunacek, Freundinnen und Freunde, Zl.
516/J - NR/2000 ausgeführt habe, werden die grundsätzlichen Reformziele für Ände -
rungen im Sexualstrafrecht durch das Programm der Bundesregierung festgelegt,
wobei die Verbesserung der Rechtsstellung des Opfers sowie des Schutzes von Kin -
dern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen im Vordergrund steht.
Zur Frage des § 209 StGB erwarte ich mir weitere Aufschlüsse von der parlamentari -
schen Behandlung der einschlägigen Anträge im Justizausschuss und gehe davon
aus, dass eine Lösung gefunden werden kann, die dem Anliegen des Jugendschut -
zes einerseits, aber auch der Hintanhaltung einer möglichen Diskriminierung und
den internationalen Entwicklungen andererseits angemessen Rechnung trägt. Dabei
könnte auch auf Erkenntnisse aus der Arbeitsgruppe zur Reform des Sexualstraf -
rechts zurückgegriffen werden.
Zu 2:
Meines Erachtens kann nicht davon gesprochen werden, dass unser Zivilrecht „in
wesentlichen Teilen“ homosexuelle Partnerschaften diskriminiert. Tatsächlich wer -
den homosexuelle Partnerschaften - wie im Übrigen auch verschiedengeschlechtli -
che Lebensgemeinschaften - im Vergleich zu den
in einer Ehe lebenden Partnern
wegen der Wesenselemente dieser Institution verschieden behandelt. Veränderun -
gen dieser Rechtslage bedürfen - wie gesellschaftlich relevante Rechtsreformen
ganz allgemein - eines grundlegenden politischen Diskurses und eines entsprechend
gewandelten gesellschaftlichen Bewusstseins.
Zu 3:
Im Herbst dieses Jahres wird sich ein von mir eingesetzter großer Arbeitskreis mit
der Reform des Mietrechts ganz allgemein auseinandersetzen und hiezu Vorschläge
erarbeiten. Dabei werden wohl auch - neben vielen anderen Fragen - allfällige Ände -
rungen im § 14 MRG - unter Abwägung des Schutzes von Mieterinteressen sowie
der Prinzipien der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie und der Eigentumsfreiheit -
diskutiert werden. Im Übrigen wird auch weiterhin die Rechtsprechung zur Frage des
Eintrittsrechts zu beobachten sein, zumal der Wortlaut des Gesetzes, wie erst - und
zweitinstanzliche Gerichte - anders freilich als der Oberste Gerichtshof - bereits ent -
schieden haben, nicht nur im Sinne des Eintrittsrechts verschiedengeschlechtlicher
Lebensgefährten verstanden werden kann.
Zu 4:
Wie in der Begründung der Anfrage ausgeführt, gibt es in einigen Staaten Regelun -
gen aus jüngerer und jüngster Zeit, die die Möglichkeit der Registrierung von Part -
nerschaften vorsehen. Ich glaube, dass vorerst jedenfalls die Erfahrungen in diesen
Ländern mit der gesellschaftlichen Akzeptanz und der Zweckmäßigkeit derartiger
Regelungen abgewartet werden sollten. Im Übrigen darf die Schaffung der rechtli -
chen Möglichkeit, Partnerschaften zu registrieren, nicht losgelöst von der Frage der
damit angestrebten Rechtswirkungen gesehen werden. Je nachdem welche konkre -
ten Wirkungen angestrebt werden, ist zumeist eine außerhalb des Justizministeriums
gelegene Zuständigkeit angesprochen, so etwa im Steuer - und im Sozialrecht. Auch
die Frage der öffentlichen Registrierung selbst - in Betracht kämen etwa die Perso -
nenstandsbehörden - fällt nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Justiz.
Zu 5:
Soweit es bei dieser Frage um die - im Übrigen auch heterosexuellen Lebensgefähr -
ten nicht zukommende - erbrechtliche Gleichstellung homosexueller Partner mit Ehe -
gatten geht, ist zu bemerken, dass die Wirkungen der gesetzlichen Erbfolge von den
Betroffenen im Allgemeinen ohnedies durch Errichtung letztwilliger Verfügungen, ins -
besondere also durch ein Testament,
herbeigeführt werden können. Im Grundsätzli -
chen darf nicht übersehen werden, dass eine Erweiterung der gesetzlichen Erbfolge
in einem gewissen Gegensatz zu dem das Erbrecht beherrschenden Grundsatz der
Testierfreiheit steht. Was die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage der
erbschaftssteuerrechtlichen Gleichbehandlung von Eheleuten einerseits und von Le -
bensgefährten andererseits anlangt, so ist diesbezüglich der Zuständigkeitsbereich
des Bundesministers für Finanzen angesprochen.
Zu 6 und 7:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundes -
ministers für Justiz.
Zu 8 und 9:
Im Bundesministerium für Justiz wird nicht an einem Gesetzesprojekt gearbeitet, das
eine Regelung der zivilrechtlichen Stellung homosexueller Lebensgemeinschaften
zum Gegenstand hat. Priorität haben gegenwärtig die im Herbst diesen Jahres in ei -
nem Unterausschuß des Justizausschusses zur Beratung stehenden strafrechtlichen
Fragen im Zusammenhang mit dem § 209 StGB. Die in der Anfrage aufgeworfenen
zivilrechtlichen Anfragen bedürften meines Erachtens jedenfalls noch einer umfas -
senden gesellschaftlichen Diskussion, soll der für eine legislative Maßnahme dieser
Art erforderliche gesellschaftspolitisch tragfähige Konsens hergestellt werden.