115/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 2. Dezember 1999 unter der

Nummer 101/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend

Staatsbürgerschaftsverleihung gerichtet:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft solche aus dem

Vollziehungsbereich der Länder sind und daher grundsätzlich nicht vom Fragerecht des

Art 52 Abs 1 B - VG erfasst sind. Dementsprechend beantworte ich diese Anfrage im Rahmen

der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen für das Jahr 1999 lediglich die Ergebnisse der

Einbürgerungsstatistik der ersten drei Quartale vor, so daß vom Vorjahr ebenfalls die ersten

drei Quartale herangezogen wurden, um einen sachdienlichen Vergleich vornehmen zu

können. Unter dem Begriff der inlandswirksamen Einwanderung verstehe ich jene Fälle, in

denen die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Einbürgerung in den

betreffenden Bundesländern haben und unter der auslandswirksamen Einwanderung jene

Fälle, in denen die von den Landesregierungen Eingebürgerten ihren Hauptwohnsitz im

Ausland haben. Die Zahl der Eingebürgerten ist in den ersten drei Quartalen von 12.495 im

Jahr 1998 auf 18.935 im Jahr 1999 gestiegen, wobei sich die Zahlen wie folgt auf die

Bundesländer, jeweils gegliedert nach inländischem und ausländischem Hauptwohnsitz des

Eingebürgerten, aufteilen:

 

 

 

Bundesland

1. bis 3. Quartal 1998

1. bis 3. Quartal 1999

Eingebürgerte mit Hauptwohnsitz im ...

Inland

Ausland

Inland

Ausland

Burgenland

99

3

221

5

Kärnten

171

1

179

1

Niederösterreich

2.035

-

3.052

2

Oberösterreich

850

2

2.389

-

Salzburg

363

2

616

1

Steiermark

777

1

921

1

Tirol

692

-

1.108

2

Vorarlberg

739

-

1.098

2

Wien

6.451

309

9.084

253

Insgesamt

12.177

318

18.668

267

 

 

Zu Frage 2:

 

Diese Frage kann ich in dieser Form nicht beantworten, zumal das Österreichische

Statistische Zentralamt - seit 1. Jänner 2000 (und im Folgenden) die Bundesanstalt Statistik

Österreich - nur eine Statistik der Einbürgerungen erstellt und die Ämter der

Landesregierungen daher nur jene Daten einheitlich erfassen, die den Erwerb der

Staatsbürgerschaft betreffen. Die Landesregierungen erfassen die Zahl der Anträge daher

statistisch zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst ab einem späteren Zeitpunkt, so dass ich

lediglich die mir von den Bundesländern bekanntgegebenen Zahlen, jedoch keine Gesamtzahl

bekannt geben kann. Aufgrund der Angaben der Länder ergeben sich von 1991 bis 1999

folgende Antragszahlen:

Bundesland

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

Burgenland

60

65

110

170

140

145

150

266

416

Kärnten

Anstieg von ca. 200 auf 400 Anträge

Niederösterreich

661

811

969

1685

1985

2013

2023

1.738

1.603

Oberösterreich

Keine Statistik über Anträge

1.682

1.196

1.005

1.426

2.722

Salzburg

Antragszahlen werden EDV - mäßig nicht erfasst

Steiermark

Keine Statistik über

Anträge

621

718

859

760

836

1.460

1.011

Tirol

338

440

635

632

851

805

750

742

1.129

Vorarlberg

319

396

556

541

801

710

737

795

1.135

Wien

7.970

8.585

9.758

13.460

13.174

14.412

13.643

14.378

9.588*

*Antragszahlen des 1. und 2. Quartals 1999

 

 

Zu Frage 3:

 

Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt keine Statistik der abgelehnten Anträge auf

Verleihung der Staatsbürgerschaft und verfügt somit nicht über die für die Beantwortung der

Frage erforderlichen Daten, insbesondere über keine Aufgliederung nach

Ablehnungsgründen. Solche Statistiken werden nur von den Ämtern der Burgenländischen,

der Niederösterreichischen, der Salzburger und der Wiener Landesregierung geführt.

Aufgrund deren Mitteilungen ergibt sich in diesen Bundesländern folgendes Bild:

 

1998 wurden 1.433 Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

bescheidmäßig negativ erledigt und die Ablehnung (bezogen auf das

Staatsbürgerschaftsgesetz vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998) wie

folgt begründet:

 

§ 10 Abs. 1 Z 2 - 6und 8 StbG:                                                                                        176

§ 10 Abs. 1 Z 7 StbG:                                                                                                          18

§ 10 Abs. 2 StbG:                                                                                                                  1

§ 10 Abs. 3 StbG:                                                                                                              826

§ 10 Abs.4 StbG:                                                                                                 31

§ 11 StbG:                                                                                                                           380

§ 11 a StbG:                                                                                                                            1

1999 wurden in den zuvor genannten vier Bundesländern, 434 Anträge aus folgenden

Gründen abgewiesen; das Amt der Wiener Landesregierung konnte hiefür allerdings nur die

Zahlen der ersten beiden Quartale vorlegen:

 

§ 10Abs. 1 Z 1 StbG                                                                                                               1

§ 10 Abs. 1 Z 2 - 6 und 8 StbG:                                                                                          62

§ 10 Abs. 1 Z 7 StbG:                                                                                                             6

§ 10 Abs. 3 Z  1 StbG:                                                                                                            3

§ 10 Abs. 4 Z 1 StbG:                                                                                                         240

§ 10 Abs.5 Z 3 StbG:                                                                                                              1

§ 10 Abs. 6 StbG:                                                                                                  21

§ 10 a StbG:                                                                                                                             7

§ 11 StbG:                                                                                                                              84

§ 11 a StbG:                                                                                                                           10

 

In Vorarlberg wurden 1998 67 und 1999 85 und in Tirol 1998 49 und 1999 78 Anträge auf

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgelehnt, wobei sich die

Ablehnungsgründe hauptsächlich aus den fehlenden Aufenthaltszeiten und der

strafrechtlichen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen der Antragsteller ergaben. In

der Steiermark und in Kärnten werden die Ablehnungen nicht statistisch erfasst, wenngleich

bekannt ist, dass die Anträge vorwiegend mangels eines besonders

berücksichtigungswürdigen Grundes, wegen des Fehlens der allgemeinen

Eignungsvoraussetzungen oder weil wegen des bisherigen Verhaltens gemäß § 10 Abs 1 Z 6

StbG entsprechende Vormerkungen bestanden, abgewiesen.

 

Zu Frage 4:

 

Im 1. bis 3. Quartal 1998 wurden insgesamt 2.561 Personen eingebürgert, die seit mindestens

zehn Jahren ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich haben; in den ersten drei

Quartalen 1999 waren es 4.136 Personen.

Nach § 10 Abs 4 Z 1 StbG wurden im 1. bis 3. Quartal 1999 insgesamt 2.182 Personen

eingebürgert, davon 82 Minderjährige mit mindestens vierjährigem und 2.100 Fremde mit

mindestens sechsjährigem ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Nach dem

inhaltlich annähernd vergleichbaren früheren § 10 Abs 3 StbG wurden 1998 in den ersten drei

Quartalen 1.897 Personen eingebürgert, davon 88 Minderjährige und 1.809 Fremde mit

mindestens vierjährigem Wohnsitz.

Nach § 10 Abs 4 Z 2 StbG wurden bisher (1. bis 3. Quartal 1999) acht Personen eingebürgert.

Vergleichszahlen für 1998 gibt es nicht, zumal diese Bestimmung mit der

Staatsbürgerschaftsgesetz - Novelle 1998 neu eingefügt wurde.

 

Zu Frage 5:

 

Bei dieser Frage muss ich einleitend darauf hinweisen, dass eine Gegenüberstellung der Jahre

1998 und 1999 nicht möglich ist, zumal erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz - Novelle 1998

einzelne besonders berücksichtigungswürdige Gründe demonstrativ genannt wurden und das

bis dahin geltende Staatsbürgerschaftsgesetz nicht angeführt hat, welche Gründe als solche

anzusehen sind. Da es sich im Gesetz um eine nicht erschöpfende Aufzählung handelt, wurde

in die statistische Erfassung die Kategorie „sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger

Grund“ aufgenommen.

In den ersten drei Quartalen 1999 verteilten sich die 2.182 nach § 10 Abs 4 Z 1 StbG

erfolgten Einbürgerungen gemäß Abs 5 wie folgt:

 

Z. 1 Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung                                                4

Z. 2 bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen                                               10

Z. 3 Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration                                     867

Z. 4 Gewährung von Asyl(berechtigung) nach vierjährigem Wohnsitz                                  306

Z. 5 EWR - Bürger nach vierjährigem Wohnsitz                                                                              7

Z. 6 Geburt in Österreich                                                                                                  146

Sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Grund                                                          842

 

Zu Frage 6:

 

Bevor ich diese Frage beantworte, muss klargestellt werden, dass Abs 1 Z 1 bis 3 des § 11 a

StbG kumulative Verleihungsvoraussetzungen sind, die von jedem fremden Ehegatten und

jeder fremden Ehegattin zu erfüllen sind. Die Z 4 hingegen enthält in lit a bis c alternativ zu

erfüllende Voraussetzungen, wobei jedoch bei der statistischen Erhebung durch die

Bundesanstalt Statistik Österreich dieses Erwerbsgrundes eine Unterscheidung nach den

Buchstaben als verzichtbar erschien, und daher keine Daten in dieser Form vorliegen. In den

ersten drei Quartalen 1998 wurden nach § 11 a StbG insgesamt 2.047 Personen eingebürgert;

im 1. bis 3. Quartal 1999 waren es insgesamt 2.179.

Zu Frage 7:

 

In den Jahren 1998 und 1999 wurde - ausgenommen Wien, wo darüber keine statistischen

Aufzeichnungen geführt werden - keine Ablehnung der Staatsbürgerschaftsverleihung mit

dem Vorliegen einer „Scheinehe“ begründet. Bei der Einbürgerung von Ehegatten

österreichischer Staatsbürger wird jedenfalls das Bestehen einer entsprechenden Ehe - und

Haushaltsgemeinschaft geprüft. Gibt es entsprechende Hinweise oder Anhaltspunkte, dass

eine Ehe lediglich zum Zweck der erleichterten Erlangung der Staatsbürgerschaft

eingegangen wurde, werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.

 

Zu Frage 8:

 

1998 erfolgte eine Einbürgerung nach § 13 StbG, 1999 waren es einschließlich des 3. Quartals

vier Fälle.

 

Zu Frage 9:

 

In den ersten drei Quartalen 1998 erwarben durch Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft gemäß § 16 StbG insgesamt 1.518 Personen die Staatsbürgerschaft. Im

gleichen Zeitraum des Jahres 1999 waren es insgesamt 2.477 Personen.

 

Zu Frage 10:

 

Durch Erstreckung der Verleihung gemäß § 7 StbG erwarben in den ersten drei Quartalen

des Jahres 1998 insgesamt 3.946 Personen die Staatsbürgerschaft; 1999 waren es 6.790

Einbürgerungen nach der genannten Bestimmung.

 

Zu Frage 11:

 

1998 wurde in fünf und 1999 in vier Fällen die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen

und in allen Fällen damit begründet, dass die jeweils Betroffenen der sich aus § 34 StbG

ergebenden Pflicht, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen

Schritte zu unternehmen, nicht nachgekommen waren.

 

Zu Frage 12:

 

Ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt wird grundsätzlich dann gegeben sein, wenn die

StaatsbürgerschaftswerberInnen in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird

in diesem Zusammenhang in erster Linie geprüft, ob ein eigenes Erwerbseinkommen oder ein

gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegeben ist; auch bestehendes Vermögen sowie der Bezug

einer Rente werden als Beurteilungskriterien herangezogen. Bei der Höhe der verfügbaren

Mittel orientieren sich die Staatsbürgerschaftsbehörden an den Kriterien des Sozialhilferechts.

 

Zu Frage 13:

 

Die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes wird unter Berücksichtigung der Definition, die im

Art 6 Abs 3 B - VG enthalten ist, geprüft, so dass auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

unter einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Lebensbeziehungen abgestellt wird. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe kann ein

Hauptwohnsitz auch ohne Aufenthaltstitel begründet werden, wobei die

Staatsbürgerschaftsbehörden davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung sowie der

Verleihung ein legaler Aufenthalt gegeben sein muß. Der Umstand früheren, nicht

rechtmäßigen Aufenthaltes, ist im Rahmen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6

StbG, wonach die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden kann, wenn er nach

seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er u.a. keine in Art 8 Abs 2 EMRK

genannte öffentliche Interessen gefährdet, zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die

Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes

der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu.

 

Zu Frage 14:

 

Ich bin der Meinung, dass mehrere Komponenten für den Anstieg der Einbürgerungen

ausschlaggebend sind: Ein beträchtlicher Anteil der Zunahme entfällt auf Menschen, die seit

zehn Jahren unun7terbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und ihre nahen

Angehörigen, auf die die Verleihung erstreckt wurde, wobei dies eine Folge der politischen

Entwicklungen in Europa Ende der achtziger Jahre und dem damit verbundenen Fall des

Eisernen Vorhanges ist. Weiters haben auch die politischen Veränderungen auf dem Balkan

zu einer erheblichen Zuwanderung geführt, die sich ebenfalls auf die Zahl der Einbürgerungen

in Österreich auswirken. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass die

türkischen Behörden das Verfahren betreffend das Ausscheiden aus dem türkischen

Staatsverband beschleunigten und dies zu einer relativ großen Steigerung der

Staatsbürgerschaften im Verhältnis zu den letzten Jahren geführt hat. Zweifellos muss als

Grund auch die Schaffung neuer Möglichkeiten der Einbürgerung durch die

Staatsbürgerschaftsgesetz - Novelle 1998 gesehen werden. Es sind somit alle diese Umstände

in Summe als Ursache der Steigerung der Einbürgerungen zu sehen.

Zu Frage 15:

 

Die Staatsbürgerschaftsreferentenkonferenz am 16. und 17. November 1999 in St. Pölten

diente der Koordinierung des Vollzuges des Staatsbürgerschaftsgesetzes und dem

Erfahrungsaustausch im Bereich der Vollziehung und brachte im Wesentlichen folgendes

Ergebnis:

Die Erfahrungen mit der beispielhaften Aufzählung der besonders berücksichtigungswürdigen

Gründe (§ 10 Abs 5 StbG), die die Landesverwaltungsbehörden in der Praxis gesammelt

haben, zeigten, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Anstieges sowohl der Anträge als

auch der Einbürgerungen dieser Bestimmung zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang

konnte auch festgestellt werden, dass die Auslegung der Begriffe „nachhaltige persönliche

und berufliche Integration“ von allen Landesverwaltungsbehörden einheitlich im Sinne des

Gesetzes und entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erfolgt. Weiters wurde

von allen Ländern vorgebracht, dass keine Probleme bei der Anwendung des neu eingefügten

§ 20 Abs 4 StbG, welcher bei unzumutbar hohen Kosten für das Ausscheiden aus dem

bisherigen Staatsverband ein Absehen vom Ausscheiden ermöglicht, bestehen. Das Ergebnis

der Diskussion betreffend den Hauptwohnsitz wäre der Antwort zu Frage 13 zu entnehmen.

Auch die Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes

entsprechend der Frage 12, wurden diskutiert und darüber hinaus übereinstimmend bestätigt,

dass die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nicht als hinreichende Sicherung angesehen

wird. Das Ergebnis betreffend Erhebung der Deutschkenntnisse wäre der Frage 16 zu

entnehmen. Einstimmig wurde seitens der Ländervertreter vorgebracht, dass die Abschaffung

der Stempelmarke diverse Probleme mit sich bringt, zumal die vorgelegten Dokumente statt

einer Stempelmarke mit dem Hinweis „Gebühr entrichtet“ versehen werden und somit die

Gefahr der Fälschung gegeben ist. Daher vereinbarten die Länder an den Bundesminister fur

Finanzen den Vorschlag heranzutragen, einen Pauschalbetrag einzuheben.

Die Konferenz wurde genutzt, um den Vertretern der Staatsbürgerschaftsbehörden unter

Hinweis auf das Bundesstatistikgesetz 2000 anzukündigen, dass ich eine Verordnung, mit der

eine Einbürgerungsstatistik angeordnet wird, erlassen werde.

Zu Frage 16:

 

Der Erfahrungsaustausch bei den Erhebungen der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß

§ 10 a StbG anlässlich der Staatsbürgerschaftsreferentenkonferez zeigte, dass alle

Landesverwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes und entsprechend den Erläuterungen zur

Regierungsvorlage die Kenntnisse der deutschen Sprache individuell nach den

Lebensumständen des Antragstellers beurteilen, wobei die Sprachkenntnisse in erster Linie

aufgrund von persönlichen Gesprächen der Antragsteller mit den Behörde, aber auch

aufgrund erbrachter einschlägiger Nachweise überprüft werden. Jedenfalls konnte festgestellt

werden, dass ein einheitlicher Vollzug gewährleistet ist.