115/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 2. Dezember 1999 unter der
Nummer 101/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
Staatsbürgerschaftsverleihung gerichtet:
Einleitend weise ich darauf hin, dass Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft solche aus dem
Vollziehungsbereich der Länder sind und daher grundsätzlich nicht vom Fragerecht des
Art 52 Abs 1 B - VG erfasst sind. Dementsprechend beantworte ich diese Anfrage im Rahmen
der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen für das Jahr 1999 lediglich die Ergebnisse der
Einbürgerungsstatistik der ersten drei Quartale vor, so daß vom Vorjahr ebenfalls die ersten
drei Quartale herangezogen wurden, um einen sachdienlichen Vergleich vornehmen zu
können. Unter dem Begriff der inlandswirksamen Einwanderung verstehe ich jene Fälle, in
denen die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz zum
Zeitpunkt der Einbürgerung in den
betreffenden Bundesländern haben und unter der auslandswirksamen Einwanderung jene
Fälle, in denen die von den Landesregierungen Eingebürgerten ihren Hauptwohnsitz im
Ausland haben. Die Zahl der Eingebürgerten ist in den ersten drei Quartalen von 12.495 im
Jahr 1998 auf 18.935 im Jahr 1999 gestiegen, wobei sich die Zahlen wie folgt auf die
Bundesländer, jeweils gegliedert nach inländischem und ausländischem Hauptwohnsitz des
Eingebürgerten, aufteilen:
|
Bundesland |
1. bis 3. Quartal 1998 |
1. bis 3. Quartal 1999 |
||
|
Eingebürgerte mit Hauptwohnsitz im ... |
||||
|
Inland |
Ausland |
Inland |
Ausland |
|
|
Burgenland |
99 |
3 |
221 |
5 |
|
Kärnten |
171 |
1 |
179 |
1 |
|
Niederösterreich |
2.035 |
- |
3.052 |
2 |
|
Oberösterreich |
850 |
2 |
2.389 |
- |
|
Salzburg |
363 |
2 |
616 |
1 |
|
Steiermark |
777 |
1 |
921 |
1 |
|
Tirol |
692 |
- |
1.108 |
2 |
|
Vorarlberg |
739 |
- |
1.098 |
2 |
|
Wien |
6.451 |
309 |
9.084 |
253 |
|
Insgesamt |
12.177 |
318 |
18.668 |
267 |
Zu Frage 2:
Diese Frage kann ich in dieser Form nicht beantworten, zumal das Österreichische
Statistische Zentralamt - seit 1. Jänner 2000 (und im Folgenden) die Bundesanstalt Statistik
Österreich - nur eine Statistik der Einbürgerungen erstellt und die Ämter der
Landesregierungen daher nur jene Daten einheitlich erfassen, die den Erwerb der
Staatsbürgerschaft betreffen. Die Landesregierungen erfassen die Zahl der Anträge daher
statistisch zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst ab einem späteren Zeitpunkt, so dass ich
lediglich die mir von den Bundesländern bekanntgegebenen Zahlen, jedoch keine Gesamtzahl
bekannt geben kann. Aufgrund der Angaben der Länder ergeben sich von 1991 bis 1999
folgende Antragszahlen:
|
Bundesland |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
|
Burgenland |
60 |
65 |
110 |
170 |
140 |
145 |
150 |
266 |
416 |
|
Kärnten |
Anstieg von ca. 200 auf 400 Anträge |
||||||||
|
Niederösterreich |
661 |
811 |
969 |
1685 |
1985 |
2013 |
2023 |
1.738 |
1.603 |
|
Oberösterreich |
Keine Statistik über Anträge |
1.682 |
1.196 |
1.005 |
1.426 |
2.722 |
|||
|
Salzburg |
Antragszahlen werden EDV - mäßig nicht erfasst |
||||||||
|
Steiermark |
Keine Statistik über Anträge |
621 |
718 |
859 |
760 |
836 |
1.460 |
1.011 |
|
|
Tirol |
338 |
440 |
635 |
632 |
851 |
805 |
750 |
742 |
1.129 |
|
Vorarlberg |
319 |
396 |
556 |
541 |
801 |
710 |
737 |
795 |
1.135 |
|
Wien |
7.970 |
8.585 |
9.758 |
13.460 |
13.174 |
14.412 |
13.643 |
14.378 |
9.588* |
*Antragszahlen des 1. und 2. Quartals 1999
Zu Frage 3:
Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt keine Statistik der abgelehnten Anträge auf
Verleihung der Staatsbürgerschaft und verfügt somit nicht über die für die Beantwortung der
Frage erforderlichen Daten, insbesondere über keine Aufgliederung nach
Ablehnungsgründen. Solche Statistiken werden nur von den Ämtern der Burgenländischen,
der Niederösterreichischen, der Salzburger und der Wiener Landesregierung geführt.
Aufgrund deren Mitteilungen ergibt sich in diesen Bundesländern folgendes Bild:
1998 wurden 1.433 Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
bescheidmäßig negativ erledigt und die Ablehnung (bezogen auf das
Staatsbürgerschaftsgesetz vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998) wie
folgt begründet:
§ 10 Abs. 1 Z 2 - 6und 8 StbG: 176
§ 10 Abs. 1 Z 7 StbG: 18
§ 10 Abs. 2 StbG: 1
§ 10 Abs. 3 StbG: 826
§ 10 Abs.4 StbG: 31
§ 11 StbG: 380
§ 11 a
StbG:
1
1999 wurden in den zuvor genannten vier Bundesländern, 434 Anträge aus folgenden
Gründen abgewiesen; das Amt der Wiener Landesregierung konnte hiefür allerdings nur die
Zahlen der ersten beiden Quartale vorlegen:
§ 10Abs. 1 Z 1 StbG 1
§ 10 Abs. 1 Z 2 - 6 und 8 StbG: 62
§ 10 Abs. 1 Z 7 StbG: 6
§ 10 Abs. 3 Z 1 StbG: 3
§ 10 Abs. 4 Z 1 StbG: 240
§ 10 Abs.5 Z 3 StbG: 1
§ 10 Abs. 6 StbG: 21
§ 10 a StbG: 7
§ 11 StbG: 84
§ 11 a StbG: 10
In Vorarlberg wurden 1998 67 und 1999 85 und in Tirol 1998 49 und 1999 78 Anträge auf
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgelehnt, wobei sich die
Ablehnungsgründe hauptsächlich aus den fehlenden Aufenthaltszeiten und der
strafrechtlichen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen der Antragsteller ergaben. In
der Steiermark und in Kärnten werden die Ablehnungen nicht statistisch erfasst, wenngleich
bekannt ist, dass die Anträge vorwiegend mangels eines besonders
berücksichtigungswürdigen Grundes, wegen des Fehlens der allgemeinen
Eignungsvoraussetzungen oder weil wegen des bisherigen Verhaltens gemäß § 10 Abs 1 Z 6
StbG entsprechende Vormerkungen bestanden, abgewiesen.
Zu Frage 4:
Im 1. bis 3. Quartal 1998 wurden insgesamt 2.561 Personen eingebürgert, die seit mindestens
zehn Jahren ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich haben; in den ersten drei
Quartalen 1999 waren es 4.136 Personen.
Nach § 10 Abs 4 Z 1 StbG wurden im 1. bis 3. Quartal 1999 insgesamt 2.182 Personen
eingebürgert, davon 82 Minderjährige mit mindestens vierjährigem und 2.100 Fremde mit
mindestens sechsjährigem ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Nach dem
inhaltlich annähernd vergleichbaren
früheren § 10 Abs 3 StbG wurden 1998 in den ersten drei
Quartalen 1.897 Personen eingebürgert, davon 88 Minderjährige und 1.809 Fremde mit
mindestens vierjährigem Wohnsitz.
Nach § 10 Abs 4 Z 2 StbG wurden bisher (1. bis 3. Quartal 1999) acht Personen eingebürgert.
Vergleichszahlen für 1998 gibt es nicht, zumal diese Bestimmung mit der
Staatsbürgerschaftsgesetz - Novelle 1998 neu eingefügt wurde.
Zu Frage 5:
Bei dieser Frage muss ich einleitend darauf hinweisen, dass eine Gegenüberstellung der Jahre
1998 und 1999 nicht möglich ist, zumal erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz - Novelle 1998
einzelne besonders berücksichtigungswürdige Gründe demonstrativ genannt wurden und das
bis dahin geltende Staatsbürgerschaftsgesetz nicht angeführt hat, welche Gründe als solche
anzusehen sind. Da es sich im Gesetz um eine nicht erschöpfende Aufzählung handelt, wurde
in die statistische Erfassung die Kategorie „sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger
Grund“ aufgenommen.
In den ersten drei Quartalen 1999 verteilten sich die 2.182 nach § 10 Abs 4 Z 1 StbG
erfolgten Einbürgerungen gemäß Abs 5 wie folgt:
Z. 1 Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung 4
Z. 2 bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen 10
Z. 3 Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration 867
Z. 4 Gewährung von Asyl(berechtigung) nach vierjährigem Wohnsitz 306
Z. 5 EWR - Bürger nach vierjährigem Wohnsitz 7
Z. 6 Geburt in Österreich 146
Sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Grund 842
Zu Frage 6:
Bevor ich diese Frage beantworte, muss klargestellt werden, dass Abs 1 Z 1 bis 3 des § 11 a
StbG kumulative Verleihungsvoraussetzungen sind, die von jedem fremden Ehegatten und
jeder fremden Ehegattin zu erfüllen sind. Die Z 4 hingegen enthält in lit a bis c alternativ zu
erfüllende Voraussetzungen, wobei jedoch bei der statistischen Erhebung durch die
Bundesanstalt Statistik Österreich dieses Erwerbsgrundes eine Unterscheidung nach den
Buchstaben als verzichtbar erschien, und daher keine Daten in dieser Form vorliegen. In den
ersten drei Quartalen 1998 wurden nach § 11 a StbG insgesamt 2.047 Personen eingebürgert;
im 1. bis 3. Quartal 1999 waren es insgesamt
2.179.
Zu Frage 7:
In den Jahren 1998 und 1999 wurde - ausgenommen Wien, wo darüber keine statistischen
Aufzeichnungen geführt werden - keine Ablehnung der Staatsbürgerschaftsverleihung mit
dem Vorliegen einer „Scheinehe“ begründet. Bei der Einbürgerung von Ehegatten
österreichischer Staatsbürger wird jedenfalls das Bestehen einer entsprechenden Ehe - und
Haushaltsgemeinschaft geprüft. Gibt es entsprechende Hinweise oder Anhaltspunkte, dass
eine Ehe lediglich zum Zweck der erleichterten Erlangung der Staatsbürgerschaft
eingegangen wurde, werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.
Zu Frage 8:
1998 erfolgte eine Einbürgerung nach § 13 StbG, 1999 waren es einschließlich des 3. Quartals
vier Fälle.
Zu Frage 9:
In den ersten drei Quartalen 1998 erwarben durch Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft gemäß § 16 StbG insgesamt 1.518 Personen die Staatsbürgerschaft. Im
gleichen Zeitraum des Jahres 1999 waren es insgesamt 2.477 Personen.
Zu Frage 10:
Durch Erstreckung der Verleihung gemäß § 7 StbG erwarben in den ersten drei Quartalen
des Jahres 1998 insgesamt 3.946 Personen die Staatsbürgerschaft; 1999 waren es 6.790
Einbürgerungen nach der genannten Bestimmung.
Zu Frage 11:
1998 wurde in fünf und 1999 in vier Fällen die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen
und in allen Fällen damit begründet, dass die jeweils Betroffenen der sich aus § 34 StbG
ergebenden Pflicht, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen
Schritte zu unternehmen, nicht nachgekommen waren.
Zu Frage 12:
Ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt wird grundsätzlich dann gegeben sein, wenn die
StaatsbürgerschaftswerberInnen in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird
in diesem Zusammenhang in erster Linie geprüft, ob ein eigenes Erwerbseinkommen oder ein
gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegeben ist;
auch bestehendes Vermögen sowie der Bezug
einer Rente werden als Beurteilungskriterien herangezogen. Bei der Höhe der verfügbaren
Mittel orientieren sich die Staatsbürgerschaftsbehörden an den Kriterien des Sozialhilferechts.
Zu Frage 13:
Die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes wird unter Berücksichtigung der Definition, die im
Art 6 Abs 3 B - VG enthalten ist, geprüft, so dass auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
unter einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen abgestellt wird. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe kann ein
Hauptwohnsitz auch ohne Aufenthaltstitel begründet werden, wobei die
Staatsbürgerschaftsbehörden davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung sowie der
Verleihung ein legaler Aufenthalt gegeben sein muß. Der Umstand früheren, nicht
rechtmäßigen Aufenthaltes, ist im Rahmen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6
StbG, wonach die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden kann, wenn er nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er u.a. keine in Art 8 Abs 2 EMRK
genannte öffentliche Interessen gefährdet, zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die
Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes
der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu.
Zu Frage 14:
Ich bin der Meinung, dass mehrere Komponenten für den Anstieg der Einbürgerungen
ausschlaggebend sind: Ein beträchtlicher Anteil der Zunahme entfällt auf Menschen, die seit
zehn Jahren unun7terbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und ihre nahen
Angehörigen, auf die die Verleihung erstreckt wurde, wobei dies eine Folge der politischen
Entwicklungen in Europa Ende der achtziger Jahre und dem damit verbundenen Fall des
Eisernen Vorhanges ist. Weiters haben auch die politischen Veränderungen auf dem Balkan
zu einer erheblichen Zuwanderung geführt, die sich ebenfalls auf die Zahl der Einbürgerungen
in Österreich auswirken. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass die
türkischen Behörden das Verfahren betreffend das Ausscheiden aus dem türkischen
Staatsverband beschleunigten und dies zu einer relativ großen Steigerung der
Staatsbürgerschaften im Verhältnis zu den letzten Jahren geführt hat. Zweifellos muss als
Grund auch die Schaffung neuer Möglichkeiten der Einbürgerung durch die
Staatsbürgerschaftsgesetz - Novelle 1998 gesehen werden. Es sind somit alle diese Umstände
in Summe als Ursache der Steigerung der
Einbürgerungen zu sehen.
Zu Frage 15:
Die Staatsbürgerschaftsreferentenkonferenz am 16. und 17. November 1999 in St. Pölten
diente der Koordinierung des Vollzuges des Staatsbürgerschaftsgesetzes und dem
Erfahrungsaustausch im Bereich der Vollziehung und brachte im Wesentlichen folgendes
Ergebnis:
Die Erfahrungen mit der beispielhaften Aufzählung der besonders berücksichtigungswürdigen
Gründe (§ 10 Abs 5 StbG), die die Landesverwaltungsbehörden in der Praxis gesammelt
haben, zeigten, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Anstieges sowohl der Anträge als
auch der Einbürgerungen dieser Bestimmung zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang
konnte auch festgestellt werden, dass die Auslegung der Begriffe „nachhaltige persönliche
und berufliche Integration“ von allen Landesverwaltungsbehörden einheitlich im Sinne des
Gesetzes und entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erfolgt. Weiters wurde
von allen Ländern vorgebracht, dass keine Probleme bei der Anwendung des neu eingefügten
§ 20 Abs 4 StbG, welcher bei unzumutbar hohen Kosten für das Ausscheiden aus dem
bisherigen Staatsverband ein Absehen vom Ausscheiden ermöglicht, bestehen. Das Ergebnis
der Diskussion betreffend den Hauptwohnsitz wäre der Antwort zu Frage 13 zu entnehmen.
Auch die Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes
entsprechend der Frage 12, wurden diskutiert und darüber hinaus übereinstimmend bestätigt,
dass die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nicht als hinreichende Sicherung angesehen
wird. Das Ergebnis betreffend Erhebung der Deutschkenntnisse wäre der Frage 16 zu
entnehmen. Einstimmig wurde seitens der Ländervertreter vorgebracht, dass die Abschaffung
der Stempelmarke diverse Probleme mit sich bringt, zumal die vorgelegten Dokumente statt
einer Stempelmarke mit dem Hinweis „Gebühr entrichtet“ versehen werden und somit die
Gefahr der Fälschung gegeben ist. Daher vereinbarten die Länder an den Bundesminister fur
Finanzen den Vorschlag heranzutragen, einen Pauschalbetrag einzuheben.
Die Konferenz wurde genutzt, um den Vertretern der Staatsbürgerschaftsbehörden unter
Hinweis auf das Bundesstatistikgesetz 2000 anzukündigen, dass ich eine Verordnung, mit der
eine Einbürgerungsstatistik angeordnet
wird, erlassen werde.
Zu Frage 16:
Der Erfahrungsaustausch bei den Erhebungen der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß
§ 10 a StbG anlässlich der Staatsbürgerschaftsreferentenkonferez zeigte, dass alle
Landesverwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes und entsprechend den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage die Kenntnisse der deutschen Sprache individuell nach den
Lebensumständen des Antragstellers beurteilen, wobei die Sprachkenntnisse in erster Linie
aufgrund von persönlichen Gesprächen der Antragsteller mit den Behörde, aber auch
aufgrund erbrachter einschlägiger Nachweise überprüft werden. Jedenfalls konnte festgestellt
werden, dass ein einheitlicher Vollzug gewährleistet ist.