1157/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1169/J - NR/2000, betreffend
,,Pistenvorfeld" Flughafen Innsbruck, die die Abgeordneten Lichtenberger und
Freundinnen am 14. Juli 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den im Motiventeil enthaltenen Äußerungen ist auszuführen, dass am Flughafen
Innsbruck der nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen geforderte sichere Betrieb
gegeben ist. Wie allgemein bekannt ist, kann es jedoch eine absolute Sicherheit nicht
geben. Auf diese Tatsache ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf den
Flughafen Salzburg bezüglichen Erkenntnis vom 15. Juni 1994, Zl. 92/03/0141 - 11,
eingegangen. Er stellt darin fest, dass jede Maßnahme, durch deren Vorschreibung
vom technischen Standpunkt aus eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist und
die eine wesentliche Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt bedeutet, im
öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieses öffentliche Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt kann und muss deswegen durch die - sei es auch schrittweise -
aufsichtsbehördliche Vorschreibung von Maßnahmen, die der Sicherheit der Luftfahrt
dienlich sind, gewahrt werden.
Zu der Behauptung, dass die Schaffung eines „Pistenvorfeldes“ seitens der Betreiber
bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde ventiliert und diskutiert wird, ist festzustellen,
dass in meinem Ressort kein Antrag betreffend ein Projekt ,,Pistenvorfeld“ aufliegt.
Zu den einzelnen Punkten möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Zu Frage 1:
Die Bewilligung gemäß § 68 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr.253/1957 i.d.g.F., wurde am
20. September 1960 erteilt.
Zu Frage 2:
Einbeziehung der Grundstücke des östlichen Pistenvorfeldes einschließlich des für
die Anflugbefeuerung erforderlichen Geländestreifens in das Flughafenareal;
24. November 1977
Einbeziehung von im Süden des Flughafens gelegenen Grundstücken in das
Flughafenareal für die Errichtung eines dritten Hangars samt Abstellfläche, die
Herstellung einer inneren Umfahrungsstraße sowie für die Sicherstellung des gemäß
§ 29 ZFV 1972 erforderlichen Abstandes der Flughafenumzäunung vom Rollweg;
14. Februar 1980
Einbeziehung von im Westen und Südosten des Flughafens gelegenen
Grundstücken für die Herstellung der für den Instrumentenflugbetrieb auf dem
Flughafen Innsbruck notwendigen Breite des Sicherheitsstreifens und
Schutzbereiches der Piste; 25. Februar 1982
Einbeziehung von im östlichen Instrumentenanflugsektor des Flughafens gelegenen
Grundstücken für die Erweiterung der einfachen Anflugbefeuerung 26 auf eine
Präzisionsanflugbefeuerung gemäß § 79 ZFV 1972 sowie die Bewilligung zur
Errichtung einer neuen Energiezentrale (Strom - und Notstromversorgungsanlage);
9. Dezember 1985
Erweiterung der Flughafengrenzen im östlichen Pistenvorfeld durch Einbeziehung
der Liegenschaft Brandacher in das Flughafenareal und die Beseitigung dieses
Bauerngehöftes einschließlich des Zufahrtsweges, welche im Pistenvorfeld des
östlichen Instrumentenanflugsektors gravierende Luftfahrthindernisse gemäß § 85
Abs. 1 LFG darstellten; 14. November 1989
Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Osten und Süden, Erweiterung der
Bodeneinrichtungen in diesen Flughafenbereichen und die Ausgliederung eines
Areals im südlichen Flughafenbereich zu Tauschzwecken für die Errichtung einer
Notlandefläche im östlichen Pistenvorfeld, die Erweiterung der Luftfahrzeug -
Abstellfläche und der Geräteabstellfläche; 30. März 1992
Änderung der bescheidmäßig festgelegten Grenzen des Flughafens im südlichen
Flugplatzbereich aufgrund eines Grundstückstausches im Ausmaß von 2.537 m2
zwecks Errichtung eines Parkhauses; 26. Februar 1999
Zu Frage 3:
Entsprechend der Zivilflugplatz - Bewilligung dürfen die Bewegungsflächen von allen
Luftfahrzeugen benützt werden, deren Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere
Abfluggewicht, Start - und Landestrecke, den Abflug und die Landung zulassen und
die den Anforderungen der Zivilluftfahrt - Lärmzulässigkeitsverordnung entsprechen.
Das bedeutet, dass am Flughafen Innsbruck Flugzeuge mit Strahlantrieb An - und
Abflüge nur mehr dann durchführen dürfen, wenn der von ihnen entwickelte Lärm
den Bestimmungen des Kapitels III des Annex 16 zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt entspricht.
Gemäß dem für den Flughafen Innsbruck erteilten Betriebszeitenbescheid dürfen
gewerbsmäßige Flüge von Luftfahrtunternehmen mit Propeller - und Turbopropflug -
zeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer Dash 8 nicht überschreiten, nur in der
Zeit von 06.00 bis 23.00 Uhr durchgeführt werden, wobei zwischen 22.00 und 23.00
Uhr nur Landungen gestattet sind. Werden derartige Flüge mit Strahlflugzeugen
durchgeführt, deren Landelärmpegel geringer ist als der Landelärmpegel einer Dash
8, sind zwischen 20.00 und 23.00 Uhr nur Landungen gestattet. Bei Rettungs - ,
Ambulanz - und
Katastropheneinsätzen mit lärmarmen Luftfahrzeugen gemäß
ICAO
Annex 16, Kapitel III, und mit Hubschraubern sind zwischen 22.00 und 23.00 Uhr nur
Landungen gestattet.
Zu Frage 4:
Am Flughafen Innsbruck ist eine befestigte Piste mit einer Länge von 2000m
vorhanden. Die Grundlänge dieser Piste entspricht gemäß § 13 ZFV 1972 der Klasse
B. Ferner sind als für Start und Landung von Luftfahrzeugen vorgesehene
Bewegungsflächen noch eine unbefestigte Startfläche für den Windenschleppstart
von Segelflugzeugen entsprechend § 33 Abs.2 ZFV 1972 sowie eine unbefestigte
Landefläche für Segelflugzeuge entsprechend § 33 Abs.1 ZFV 1972 vorhanden. Für
Bewegungsflächen für Segelflugzeuge Rennt die ZFV 1972 keine Klassifizierungen.
Ein Lageplan liegt bei.
Zu den Fragen 5, 6 und 9:
Im Sinne der Begriffserläuterungen des § 1 ZFV 1972 sind im Rahmen der
Betriebszeiten (s.o.) auf dem Flughafen Innsbruck gemäß § 2 (richtigerweise) Abs. 2
lit. d ZFV 1972 Sichtflugbetrieb bei Tag und Nacht und Instrumentenflugbetrieb als
Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I zulässig.
Der Flughafen Innsbruck darf auf einer befestigten Piste (Betonpiste) mit einer Länge
von 2.000m und einer Breite von 45m, deren Längsachse in der Richtung 08/26
verläuft, betrieben werden.
Die Bewegungsflächen dürfen von allen Luftfahrzeugen benützt werden, deren
Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere Abfluggewicht, Start - und Landestrecke,
den Abflug und die Landung zulassen und die den Anforderungen der Zivilluftfahrt -
Lärmzulässigkeitsverordnung entsprechen.
Hinsichtlich der Frequenz wird in der Zivilflugplatz - Bewilligung nichts ausgesagt.
Zu Frage 7:
Gemäß den zu den Fragen 1. und 2. aufgezählten Bescheiden hat bzw. hatte
der Flughafenhalter im Wesentlichen
- die erforderlichen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung des
Flughafenbetriebes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Hiezu gehören
insbesondere, die Errichtung und Erhaltung der für den Betrieb des
Flughafens notwendigen Bewegungsflächen, Gebäude und sonstigen
Einrichtungen, die Schaffung und Aufrechterhaltung der für den geordneten
Betrieb des Flughafens notwendigen technischen und administrativen
Organisationen, die Beseitigung definierter Luftfahrthindernisse und die
Aufrechterhaltung der Hindernisfreiheit im Flughafenbereich, die Herstellung
bzw. Erweiterung der Flughafenumzäunung, die Einrichtung einer
Flughafenfeuerwehr und einer Sanitätsstelle, die Aufstellung von
Benützungsbedingungen, die Zulässigkeit des Instrumentenflugbetriebes nur
unter Einhaltung der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (jetzt Austro Control
GmbH.) in der in der Luftfahrt üblichen Weise jeweils veröffentlichten
Instrumenten - An - und Abflugverfahren und Wettermindestbedingungen;
- den Sicherheitsstreifen der befestigten Piste 08/26 in der für
Instrumentenpisten erforderlichen Mindestbreite von je 150m beiderseits der
Pistenmittellinie und eine Schutzzone des elektronischen Gleitwegsenders des
Instrumentenlandesystems im südöstlichen Flugplatzbereich herzustellen;
- den innerhalb des Sicherheitsstreifens der Instrumentenpiste liegenden Teil
der befestigten Abstellfläche aufzulassen und den Klimagarten des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt (jetzt Austro Control GmbH) - in dessen
Einvernehmen -zu verlegen;
- die Windmessanlagen bzw. die Schutzzone des Gleitwegsenders des
Instrumentenlandesystems zu verlegen;
- den Flugbetrieb zum Schutze der Flughafenanrainer vor unzumutbarem Lärm
in den Zivilflugplatz - Benützungsbedingungen gemäß dem Betriebszeiten -
bescheid in der jeweils gültigen Fassung zu beschränken (siehe die
Ausführungen zu Frage 3.);
- eine befestigte Sicherheitsumfahrungsstraße im Bereich der erweiterten
Flughafengrenzen herzustellen;
- einen innerhalb der Flugplatzgrenzen verlaufenden Weg aufzulassen,
gleichzeitig einen neuen, entlang der neu festgelegten Flugplatzgrenze
verlaufenden Weg herzustellen und diesen Weg in das öffentliche Gut zu
übertragen;
- einen Katasterplan zu erstellen, welcher die Widmungsgrenzen und den
Zaunverlauf sowie die anrainenden Grundstücke zu enthalten hat;
- die vom Parkhaus betroffenen Ver - und Entsorgungsleitungen (ausgenommen
Abwasserkanal) im Einvernehmen mit den Leitungsträgern zu verlegen.
Zu Frage 8a:
Jeder Pilot ist verpflichtet, sich für einen Flug entsprechend vorzubereiten und
gemäß den Ergebnissen der Vorbereitung seine Entscheidungen betreffend die
sichere Durchführung des Fluges zu treffen. Zu der Flugvorbereitung gehört auch die
Einholung von Informationen über die Flugwetterbedingungen. Sind diese nicht so,
dass eine gefahrlose Landung möglich ist, so ist entweder der Flug nicht
durchzuführen oder ein Ausweichflugplatz anzufliegen. Dass kurzzeitig
Wetterbedingungen auftreten können, welche einen Flugbetrieb unmöglich machen,
ist nicht außergewöhnlich.
Zu Frage 8b:
Der Beschluss über die Neuanlage des Innbrucker Flughafens auf dem Gelände in
der Ulfiswiese - Höttingerau erfolgte im Jahre 1938 durch die damaligen
Luftfahrtbehörden. Eine betonierte Startbahn wurde nach Ende des Zweiten
Weltkrieges von den Alliierten angelegt. Diese haben auch die Bewilligung zum
weiteren Ausbau des Flughafens erteilt. Die Piste des Flughafens Innsbruck
entspricht den Gegebenheiten der seit dem Jahre 1972 in Kraft stehenden ZFV.
Zu Frage 10:
Da in meinem Ressort kein Antrag betreffend ein Projekt ,,Pistenvorfeld" aufliegt,
fehlen die notwendigen Informationen, um auf die gegenständlichen Fragen a) bis c)
eingehen zu können.
Zu Frage 11:
Voraussetzung für die Verwirklichung
eines derartigen Projektes ist die Erteilung
einer Bewilligung gemäß § 68 LFG, allenfalls auch einer Bewilligung gemäß § 78
LFG. Beide Verfahren sind antragsbedürftige Willensakte.
Zu Frage 12:
Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar
1999, Zl. 97/03/0032 - 5, kommt den Eigentümern von Grundstücken, die in der
Sicherheitszone eines Flughafens liegen, im Verfahren zur Erteilung einer
Bewilligung gemäß § 68 LFG Parteistellung zu. Sie können alle Beeinträchtigungen
in ihrem Eigentumsrecht geltend machen, die mit der Erteilung der Bewilligung
gemäß § 68 LFG verbunden sind.
Zu Frage 13:
Betreffend die Vollziehung des UVP - G liegt die Zuständigkeit beim
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu Frage 14:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Motiventeil und zu Frage 10. verwiesen.
Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit von Starts und Landungen wird die Errichtung
von sogenannten Ground Arresting Sytemen geprüft, welche im Falle eines overruns
den Bremsvorgang des Luftfahrzeuges begünstigen.
Derartige Systeme können aus natürlichen oder künstlichen Materialien bestehen,
wobei in jüngster Zeit vermehrt auf die Entwicklung entsprechender künstlicher
Materialien gesetzt wird. Solche Systeme kommen bereits vielfach zur Anwendung.
Zu Frage 15:
Bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde liegen derzeit keine derartigen Anträge vor.
Der Landeshauptmann von Tirol als
Luftfahrtbehörde hat mitgeteilt, dass der
Halter des Flughafens Innsbruck am 6. Juli 2000 einen Antrag auf Erteilung einer
Errichtungsbewilligung für einen Zubau beim Hangar II gestellt hat. Es sollen
hiedurch dringend benötigte Büroflächen geschaffen werden. Weitere Anträge liegen
dort nicht vor.
Beilage konnte nicht gescannt werden !!!