1157/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1169/J - NR/2000, betreffend

,,Pistenvorfeld" Flughafen Innsbruck, die die Abgeordneten Lichtenberger und

Freundinnen am 14. Juli 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu den im Motiventeil enthaltenen Äußerungen ist auszuführen, dass am Flughafen

Innsbruck der nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen geforderte sichere Betrieb

gegeben ist. Wie allgemein bekannt ist, kann es jedoch eine absolute Sicherheit nicht

geben. Auf diese Tatsache ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf den

Flughafen Salzburg bezüglichen Erkenntnis vom 15. Juni 1994, Zl. 92/03/0141 - 11,

eingegangen. Er stellt darin fest, dass jede Maßnahme, durch deren Vorschreibung

vom technischen Standpunkt aus eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist und

die eine wesentliche Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt bedeutet, im

öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieses öffentliche Interesse der Sicherheit der

Luftfahrt kann und muss deswegen durch die - sei es auch schrittweise -

aufsichtsbehördliche Vorschreibung von Maßnahmen, die der Sicherheit der Luftfahrt

dienlich sind, gewahrt werden.

Zu der Behauptung, dass die Schaffung eines „Pistenvorfeldes“ seitens der Betreiber

bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde ventiliert und diskutiert wird, ist festzustellen,

dass in meinem Ressort kein Antrag betreffend ein Projekt ,,Pistenvorfeld“ aufliegt.

 

Zu den einzelnen Punkten möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

 

Aktueller Betriebsumfang des Flughafens Innsbruck

 

Zu Frage 1:

 

Die Bewilligung gemäß § 68 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr.253/1957 i.d.g.F., wurde am

20. September 1960 erteilt.

 

Zu Frage 2:

 

Einbeziehung der Grundstücke des östlichen Pistenvorfeldes einschließlich des für

die Anflugbefeuerung erforderlichen Geländestreifens in das Flughafenareal;

24. November 1977

 

Einbeziehung von im Süden des Flughafens gelegenen Grundstücken in das

Flughafenareal für die Errichtung eines dritten Hangars samt Abstellfläche, die

Herstellung einer inneren Umfahrungsstraße sowie für die Sicherstellung des gemäß

§ 29 ZFV 1972 erforderlichen Abstandes der Flughafenumzäunung vom Rollweg;

14. Februar 1980

 

Einbeziehung von im Westen und Südosten des Flughafens gelegenen

Grundstücken für die Herstellung der für den Instrumentenflugbetrieb auf dem

Flughafen Innsbruck notwendigen Breite des Sicherheitsstreifens und

Schutzbereiches der Piste; 25. Februar 1982

 

Einbeziehung von im östlichen Instrumentenanflugsektor des Flughafens gelegenen

Grundstücken für die Erweiterung der einfachen Anflugbefeuerung 26 auf eine

Präzisionsanflugbefeuerung gemäß § 79 ZFV 1972 sowie die Bewilligung zur

Errichtung einer neuen Energiezentrale (Strom -  und Notstromversorgungsanlage);

9. Dezember 1985

Erweiterung der Flughafengrenzen im östlichen Pistenvorfeld durch Einbeziehung

der Liegenschaft Brandacher in das Flughafenareal und die Beseitigung dieses

Bauerngehöftes einschließlich des Zufahrtsweges, welche im Pistenvorfeld des

östlichen Instrumentenanflugsektors gravierende Luftfahrthindernisse gemäß § 85

Abs. 1 LFG darstellten; 14. November 1989

 

Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Osten und Süden, Erweiterung der

Bodeneinrichtungen in diesen Flughafenbereichen und die Ausgliederung eines

Areals im südlichen Flughafenbereich zu Tauschzwecken für die Errichtung einer

Notlandefläche im östlichen Pistenvorfeld, die Erweiterung der Luftfahrzeug -

Abstellfläche und der Geräteabstellfläche; 30. März 1992

 

Änderung der bescheidmäßig festgelegten Grenzen des Flughafens im südlichen

Flugplatzbereich aufgrund eines Grundstückstausches im Ausmaß von 2.537 m2

zwecks Errichtung eines Parkhauses; 26. Februar 1999

 

Zu Frage 3:

 

Entsprechend der Zivilflugplatz - Bewilligung dürfen die Bewegungsflächen von allen

Luftfahrzeugen benützt werden, deren Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere

Abfluggewicht, Start -  und Landestrecke, den Abflug und die Landung zulassen und

die den Anforderungen der Zivilluftfahrt - Lärmzulässigkeitsverordnung entsprechen.

Das bedeutet, dass am Flughafen Innsbruck Flugzeuge mit Strahlantrieb An -  und

Abflüge nur mehr dann durchführen dürfen, wenn der von ihnen entwickelte Lärm

den Bestimmungen des Kapitels III des Annex 16 zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt entspricht.

 

Gemäß dem für den Flughafen Innsbruck erteilten Betriebszeitenbescheid dürfen

gewerbsmäßige Flüge von Luftfahrtunternehmen mit Propeller -  und Turbopropflug -

zeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer Dash 8 nicht überschreiten, nur in der

Zeit von 06.00 bis 23.00 Uhr durchgeführt werden, wobei zwischen 22.00 und 23.00

Uhr nur Landungen gestattet sind. Werden derartige Flüge mit Strahlflugzeugen

durchgeführt, deren Landelärmpegel geringer ist als der Landelärmpegel einer Dash

8, sind zwischen 20.00 und 23.00 Uhr nur Landungen gestattet. Bei Rettungs - ,

Ambulanz -  und Katastropheneinsätzen mit lärmarmen Luftfahrzeugen gemäß ICAO

Annex 16, Kapitel III, und mit Hubschraubern sind zwischen 22.00 und 23.00 Uhr nur

Landungen gestattet.

 

Zu Frage 4:

 

Am Flughafen Innsbruck ist eine befestigte Piste mit einer Länge von 2000m

vorhanden. Die Grundlänge dieser Piste entspricht gemäß § 13 ZFV 1972 der Klasse

B. Ferner sind als für Start und Landung von Luftfahrzeugen vorgesehene

Bewegungsflächen noch eine unbefestigte Startfläche für den Windenschleppstart

von Segelflugzeugen entsprechend § 33 Abs.2 ZFV 1972 sowie eine unbefestigte

Landefläche für Segelflugzeuge entsprechend § 33 Abs.1 ZFV 1972 vorhanden. Für

Bewegungsflächen für Segelflugzeuge Rennt die ZFV 1972 keine Klassifizierungen.

Ein Lageplan liegt bei.

 

Zu den Fragen 5, 6 und 9:

 

Im Sinne der Begriffserläuterungen des § 1 ZFV 1972 sind im Rahmen der

Betriebszeiten (s.o.) auf dem Flughafen Innsbruck gemäß § 2 (richtigerweise) Abs. 2

lit. d ZFV 1972 Sichtflugbetrieb bei Tag und Nacht und Instrumentenflugbetrieb als

Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I zulässig.

 

Der Flughafen Innsbruck darf auf einer befestigten Piste (Betonpiste) mit einer Länge

von 2.000m und einer Breite von 45m, deren Längsachse in der Richtung 08/26

verläuft, betrieben werden.

 

Die Bewegungsflächen dürfen von allen Luftfahrzeugen benützt werden, deren

Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere Abfluggewicht, Start -  und Landestrecke,

den Abflug und die Landung zulassen und die den Anforderungen der Zivilluftfahrt -

Lärmzulässigkeitsverordnung entsprechen.

 

Hinsichtlich der Frequenz wird in der Zivilflugplatz - Bewilligung nichts ausgesagt.

 

Zu Frage 7:

 

Gemäß den zu den Fragen 1. und 2. aufgezählten Bescheiden hat bzw. hatte

der Flughafenhalter im Wesentlichen

- die erforderlichen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung des

   Flughafenbetriebes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Hiezu gehören

   insbesondere, die Errichtung und Erhaltung der für den Betrieb des

   Flughafens notwendigen Bewegungsflächen, Gebäude und sonstigen

   Einrichtungen, die Schaffung und Aufrechterhaltung der für den geordneten

   Betrieb des Flughafens notwendigen technischen und administrativen

   Organisationen, die Beseitigung definierter Luftfahrthindernisse und die

   Aufrechterhaltung der Hindernisfreiheit im Flughafenbereich, die Herstellung

   bzw. Erweiterung der Flughafenumzäunung, die Einrichtung einer

   Flughafenfeuerwehr und einer Sanitätsstelle, die Aufstellung von

   Benützungsbedingungen, die Zulässigkeit des Instrumentenflugbetriebes nur

   unter Einhaltung der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (jetzt Austro Control

   GmbH.) in der in der Luftfahrt üblichen Weise jeweils veröffentlichten

   Instrumenten -  An -  und Abflugverfahren und Wettermindestbedingungen;

- den Sicherheitsstreifen der befestigten Piste 08/26 in der für

   Instrumentenpisten erforderlichen Mindestbreite von je 150m beiderseits der

   Pistenmittellinie und eine Schutzzone des elektronischen Gleitwegsenders des

   Instrumentenlandesystems im südöstlichen Flugplatzbereich herzustellen;

- den innerhalb des Sicherheitsstreifens der Instrumentenpiste liegenden Teil

   der befestigten Abstellfläche aufzulassen und den Klimagarten des

   Bundesamtes für Zivilluftfahrt (jetzt Austro Control GmbH) - in dessen

   Einvernehmen -zu verlegen;

- die Windmessanlagen bzw. die Schutzzone des Gleitwegsenders des

   Instrumentenlandesystems zu verlegen;

- den Flugbetrieb zum Schutze der Flughafenanrainer vor unzumutbarem Lärm

   in den Zivilflugplatz - Benützungsbedingungen gemäß dem Betriebszeiten -

   bescheid in der jeweils gültigen Fassung zu beschränken (siehe die

   Ausführungen zu Frage 3.);

- eine befestigte Sicherheitsumfahrungsstraße im Bereich der erweiterten

   Flughafengrenzen herzustellen;

- einen innerhalb der Flugplatzgrenzen verlaufenden Weg aufzulassen,

   gleichzeitig einen neuen, entlang der neu festgelegten Flugplatzgrenze

   verlaufenden Weg herzustellen und diesen Weg in das öffentliche Gut zu

   übertragen;

- einen Katasterplan zu erstellen, welcher die Widmungsgrenzen und den

   Zaunverlauf sowie die anrainenden Grundstücke zu enthalten hat;

- die vom Parkhaus betroffenen Ver -  und Entsorgungsleitungen (ausgenommen

   Abwasserkanal) im Einvernehmen mit den Leitungsträgern zu verlegen.

 

Zu Frage 8a:

 

Jeder Pilot ist verpflichtet, sich für einen Flug entsprechend vorzubereiten und

gemäß den Ergebnissen der Vorbereitung seine Entscheidungen betreffend die

sichere Durchführung des Fluges zu treffen. Zu der Flugvorbereitung gehört auch die

Einholung von Informationen über die Flugwetterbedingungen. Sind diese nicht so,

dass eine gefahrlose Landung möglich ist, so ist entweder der Flug nicht

durchzuführen oder ein Ausweichflugplatz anzufliegen. Dass kurzzeitig

Wetterbedingungen auftreten können, welche einen Flugbetrieb unmöglich machen,

ist nicht außergewöhnlich.

 

Zu Frage 8b:

 

Der Beschluss über die Neuanlage des Innbrucker Flughafens auf dem Gelände in

der Ulfiswiese - Höttingerau erfolgte im Jahre 1938 durch die damaligen

Luftfahrtbehörden. Eine betonierte Startbahn wurde nach Ende des Zweiten

Weltkrieges von den Alliierten angelegt. Diese haben auch die Bewilligung zum

weiteren Ausbau des Flughafens erteilt. Die Piste des Flughafens Innsbruck

entspricht den Gegebenheiten der seit dem Jahre 1972 in Kraft stehenden ZFV.

 

Auswirkungen des geplanten „Pistenvorfeldes“

 

Zu Frage 10:

 

Da in meinem Ressort kein Antrag betreffend ein Projekt ,,Pistenvorfeld" aufliegt,

fehlen die notwendigen Informationen, um auf die gegenständlichen Fragen a) bis c)

eingehen zu können.

 

Luftfahrtrechtliche Genehmigungsverfahren

 

Zu Frage 11:

 

Voraussetzung für die Verwirklichung eines derartigen Projektes ist die Erteilung

einer Bewilligung gemäß § 68 LFG, allenfalls auch einer Bewilligung gemäß § 78

LFG. Beide Verfahren sind antragsbedürftige Willensakte.

 

Zu Frage 12:

 

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar

1999, Zl. 97/03/0032 - 5, kommt den Eigentümern von Grundstücken, die in der

Sicherheitszone eines Flughafens liegen, im Verfahren zur Erteilung einer

Bewilligung gemäß § 68 LFG Parteistellung zu. Sie können alle Beeinträchtigungen

in ihrem Eigentumsrecht geltend machen, die mit der Erteilung der Bewilligung

gemäß § 68 LFG verbunden sind.

 

Flughafen Innsbruck und UVP - G

 

Zu Frage 13:

 

Betreffend die Vollziehung des UVP - G liegt die Zuständigkeit beim

Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Alternativen

 

Zu Frage 14:

 

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Motiventeil und zu Frage 10. verwiesen.

Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit von Starts und Landungen wird die Errichtung

von sogenannten Ground Arresting Sytemen geprüft, welche im Falle eines overruns

den Bremsvorgang des Luftfahrzeuges begünstigen.

 

Derartige Systeme können aus natürlichen oder künstlichen Materialien bestehen,

wobei in jüngster Zeit vermehrt auf die Entwicklung entsprechender künstlicher

Materialien gesetzt wird. Solche Systeme kommen bereits vielfach zur Anwendung.

 

Anhängige Verfahren

 

Zu Frage 15:

 

Bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde liegen derzeit keine derartigen Anträge vor.

Der Landeshauptmann von Tirol als Luftfahrtbehörde hat mitgeteilt, dass der

Halter des Flughafens Innsbruck am 6. Juli 2000 einen Antrag auf Erteilung einer

Errichtungsbewilligung für einen Zubau beim Hangar II gestellt hat. Es sollen

hiedurch dringend benötigte Büroflächen geschaffen werden. Weitere Anträge liegen

dort nicht vor.

 

 

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