1158/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 14.

Juli 2000 unter der Zahl 1166/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Aufenthaltsverbot für TouristInnen - Vorfall beim Grenzübergang Dra -

senhofen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Infor -

mationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 6:

 

Der Fall von D.Z. ist in meinem Ressort bekannt. Bei Bekanntwerden wurde unver -

züglich eine Überprüfung veranlasst, die folgenden Sachverhalt erbracht hat:

 

Die litauische Staatsangehörige Frau D.Z. unterzog sich am 24. März 2000, um

21.15 Uhr, als Insassin eines litauischen Linienbusses an der Grenzübergangsstelle

Drasenhofen der Ausreisekontrolle, bei der festgestellt wurde, dass sich in ihrem

Reisedokument kein Einreisestempel befand, weswegen sie hiezu befragt wurde.

Dabei gab Frau D.Z. an, die zurückliegenden drei Monate bei einem österr. Staats -

bürger in Salzburg verbracht zu haben, den sie angeblich vor 2 - 3 Jahren in Salzburg

kennengelernt habe und der ihr auch bei ihrer Abfahrt öS 5.000,-- übergeben habe,

von denen sie nunmehr noch öS 4.100,- bei sich habe.

 

Entgegen dieser Aussage gaben in der Folge zwei telefonisch in Tirol kontaktierte

Eheleute unabhängig voneinander an, Frau D.Z. für die Beaufsichtigung von Kindern

insgesamt den Betrag von öS 12.000,-- übergeben zu haben. Da die Frau somit of -

fenkundig ohne erforderliche Bewilligungen einer Beschäftigung nachging und dafür

auch ein entsprechendes Entgelt erhielt, wurde sie über Auftrag der fremdenpolizeili -

chen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zum Zwecke der Vorführung

vor die Behörde festgenommen (§ 35 Z. 2 VStG) und am 25. März 2000 nach Einhe -

bung einer vorläufigen Sicherheitsleistung über öS 1.000,-- wegen des Verdachtes

der Übertretung nach § 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz der Behörde vorgeführt. Frau

D.Z. bestritt die ihr zur Last gelegte Übertretung und verlangte, dass neuerlich mit der

in Telfs wohnhaften Familie telefoniert werde, was unverzüglich geschah. Das Ehe -

paar wiederholte die schon am Vortag getätigte Aussage, was die Beschuldigte als

Lüge bezeichnete.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verhängte daraufhin mit Bescheid die

Schubhaft und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, worauf Frau

D.Z. noch am 25. März 2000 abgeschoben wurde. Wegen der Übertretung nach

§ 104 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

Ungefähr zum Zeitpunkt der Vorführung vor die Behörde meldeten sich zwei weitere

österr. Staatsbürger an der Grenzübergangsstelle Drasenhofen mit der Behauptung,

dass Frau D. Z. zu Unrecht angehalten werde. Beiden Personen wurde vom Leiter

der Dienststelle der Grenzgendarmerie die Auskunft erteilt, dass die weiteren Ent -

scheidungen von der Behörde getroffen würden und sich beide daher an die Be -

zirkshauptmannschaft zu wenden hätten. Eine Kontaktnahme der beiden österr.

Staatsbürger während des laufenden Verfahrens ist nicht erfolgt.

 

Frau D.Z. hat in der Folge gegen das Aufenthaltsverbot Berufung ergriffen; die Si -

cherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hat mit Bescheid am 7. Juli

2000 der Berufung keine Folge gegeben. Ebenfalls Berufung ergriffen wurde gegen

die wegen der Übertretung nach § 104 Abs 1 Z. 4 FrG verhängte Verwaltungsstrafe.

Das in diesem Zusammenhang beim UVS - Niederösterreich anhängige Verfahren ist

noch nicht entschieden.

 

Zu Frage 4:

 

Auf der Basis der mir vorliegenden Berichte gehe ich davon aus, dass dieser Vorwurf

nicht den Tatsachen entspricht.

 

Zu Frage 5:

 

Die drei Anrufe bei der Familie, von denen einer in Gegenwart von Frau D.Z. getätigt

wurde, brachten zutage, dass offenkundig Umstände vorlagen, die für die Annahme

einer Beschäftigung sprachen, ohne dass die hiefür erforderlichen Bewilligungen

vorgelegen wären. Auf dieser Basis wurde eine rechtliche Wertung vorgenommen

und eine Entscheidung getroffen. „Andere Freunde“ von Frau D.Z. haben sich im

maßgeblichen Zeitraum nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gemeldet,

sodass auf ihr Wissen nicht Bedacht genommen werden konnte. Nunmehr kann al -

lerdings in dem bei UVS Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahren auf deren

Zeugenwissen eingegangen werden.

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

 

Die Zeitungsberichte sind in meinem Ressort bekannt und wurden, soweit die be -

haupteten Vorfälle meinem Ressort zuzurechnen waren, untersucht, im Einzelfall

jeweils beurteilt und generell zum Anlass genommen, um die angewiesenen Maß -

nahmen auf ihre Effektivität zu überprüfen.

Es wurde neben den Schulungen der Grenzkontrollorgane auch die bestehende Ko -

operation mit den Österreichischen Botschaften in Warschau und Prag und mit der

Leitung des Bereiches „Osteuropa“ der Österreich - Werbung in Wien verstärkt. Eben -

so wurde eine eigene „Hotline“ mit der Botschaft der Republik Polen in Wien einge -

richtet, diverse gegenseitige Besuche bereits geplant oder schon durchgeführt und

Pressefahrten für österreichische sowie polnische Medienvertreter organisiert. Der -

zeit werden - wieder im Einvernehmen mit der Botschaft der Republik Polen - Infor -

mationsblätter entwickelt, die an der Grenze aufgelegt werden sollen.

 

Dank der bestehenden guten Zusammenarbeit, insbesondere mit der Botschaft der

Republik Polen in Wien und der Österreichischen Botschaft in Warschau, ist es auch

gelungen, den verstärkten Andrang an Reisenden anlässlich bestimmter Großveran -

staltungen gut zu bewältigen und den teilweise enormen Zahlen an Reisenden, die

sich manchmal noch dazu kurzfristig zur Einreise stellten, eine problemlose Einreise

zu ermöglichen.

 

Zurückgewiesen werden müssen allerdings pauschale Unterstellungen, wonach ost -

europäischen Touristen bei der Ausreise aus Österreich generell illegale Beschäfti -

gung unterstellt wird, wenn sie Bargeld mit sich führen. Die zur Durchführung der

Grenzkontrolle eingesetzten Beamten haben sowohl bei der Einreise als auch bei der

Ausreise Fremder Kontrollen durchzuführen, deren Inhalt durch die geltenden Geset -

ze und ergangenen Rundschreiben vorgegeben sind. Dieser Verpflichtung entspre -

chen sie mit großem Engagement.

 

Zu Frage 10:

 

Gegen die BeamtInnen an der Grenzübergangsstelle Drasenhofen gab und gibt es

seit der Übernahme der Grenzkontrolle durch Organe des Innenministeriums im Hin -

blick auf ihre Dienstverrichtung keine Disziplinarmaßnahmen.

Alle Beschwerden werden selbstverständlich bearbeitet und überprüft.

 

Zu Frage 11:

 

Der Themenkreis „Menschenrechte“ wird im Gendarmeriedienst in allen Ausbil -

dungslehrgängen ausführlich behandelt. Insbesondere ist auf das Projekt „Situation

im Umgang von und mit Ausländerinnen und Ausländern“, das in Seminarform ab -

gehalten wird und auch Exkursionen zu diversen Integrationsstellen und Flüchtlings -

hilfswerken sowie Vorträge durch Ausländerinnen und Ausländer zur Problematik

"Integration“ beinhaltet, hinzuweisen.

 

Darüber hinaus wird in verschiedenen Lehrgegenständen an allen Schulabteilungen

interkulturelles Kommunikationstraining betrieben und befasst man sich insbesonde -

re in den Gegenständen Verfassungsrecht, angewandte Psychologie, Gesell -

schaftslehre und Berufsethik mit der Thematik „Exekutive - interkulturelle Gruppen,

Flüchtlinge, Kranke, sozial Benachteiligte, ethnische Minderheiten“.