1161/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
14. Juli 2000 unter der Nr. 1173/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend passives Wahlrecht bei Arbeiterkammer - und Betriebsratswahlen gerich -
tet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2000 hat die Europäische Kommission die Republik
Österreich zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (siehe Beilage A).
Auf diese Aufforderung hat die Republik Österreich mit Schreiben vom 15. Februar
2000 geantwortet (siehe Beilage B).
Zu Frage 2:
Die Setzung weiterer Verfahrensschritte obliegt ausschließlich der Europäischen
Kommission. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass vor Erhebung einer Klage
beim Europäischen Gerichtshof die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens,
nämlich eine mit Gründen versehene Stellungnahme, eingeleitet werden muss, was
bis dato nicht erfolgt ist.
Zu Frage 3:
Die Frage des passiven Wahlrechtes ausländischer Arbeitnehmer ist derzeit
Gegenstand mehrerer beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit anhängiger
Wahlanfechtungsverfahren.
Im Hinblick darauf, dass die nächsten Arbeiterkammer - Wahlen voraussichtlich erst
im Jahr 2004 durchzuführen sind, spricht in terminlicher Hinsicht nichts dagegen, die
Klärung der Rechtslage durch den
Verfassungsgerichtshof abzuwarten.
BEILAGE A
In der o.g. Stellungnahme sehen die österreichischen Behörden die Unvereinbarkeit von
§ 21 Abs. 1 AKG mit dem EG - Recht darin, dass Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten, die
der Kammer angehören und Vertragsparteien des EWR - Abkommens sind, vom passiven
Wahlrecht zu den Arbeitskammern ausgeschlossen sind und erklären, dass eine weitere
Änderung des AKG vorgenommen werden kann.
Ich bitte Sie, mir innerhalb eines Monats ab Empfang dieses Schreibens einen genauen
Zeitplan der vorgesehenen Gesetzesänderung sowie einen Entwurf des Gesetzestextes
zuzuleiten.
Im Hinblick auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten, welche dem persönlichen Geltungsbereich
von Kooperations - bzw. Assoziationsabkommen zuzuordnen sind, haben ihre Behörden
der Kommission mitgeteilt, dass derzeit ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich ebenfalls binnen Monatsfrist über die daraus
folgende Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
weitere Entwicklungen informieren würden.
BEILAGE B
ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DER REPUBLIK ÖSTERREICH
1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 hat die Europäische Kommission ersucht,
einen Zeitplan zur vorgesehenen Änderung des AKG und ArbVG sowie die
Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend die Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer
Vorarlberg zu übermitteln.
2. In Beantwortung dieses Schreibens wird wird der Bescheid des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 1999
über die Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer
Vorarlberg übermittelt.
3. Was die vorgesehene Änderung des AKG und ArbVG betrifft, wird ein Entwurf des
zur legistischen Vorbereitung zuständigen Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales übermittelt. Es ist jedoch zu betonen, dass über eine
Änderung dieser Gesetze bisher keine politische Einigung erzielt werden konnte
und auch die weitere Vorgangsweise des Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales im Hinblick auf die Neubildung der Bundesregierung
derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann. Die Republik Österreich wird die
Europäische Kommission jedoch über die weiteren Entwicklungen jedenfalls auf
dem Laufenden halten.