1161/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

14. Juli 2000 unter der Nr. 1173/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend passives Wahlrecht bei Arbeiterkammer -  und Betriebsratswahlen gerich -

tet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Mit Schreiben vom 26. Jänner 2000 hat die Europäische Kommission die Republik

Österreich zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (siehe Beilage A).

 

Auf diese Aufforderung hat die Republik Österreich mit Schreiben vom 15. Februar

2000 geantwortet (siehe Beilage B).

 

Zu Frage 2:

 

Die Setzung weiterer Verfahrensschritte obliegt ausschließlich der Europäischen

Kommission. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass vor Erhebung einer Klage

beim Europäischen Gerichtshof die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens,

nämlich eine mit Gründen versehene Stellungnahme, eingeleitet werden muss, was

bis dato nicht erfolgt ist.

 

Zu Frage 3:

 

Die Frage des passiven Wahlrechtes ausländischer Arbeitnehmer ist derzeit

Gegenstand mehrerer beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit anhängiger Wahlanfechtungsverfahren.

Im Hinblick darauf, dass die nächsten Arbeiterkammer - Wahlen voraussichtlich erst

im Jahr 2004 durchzuführen sind, spricht in terminlicher Hinsicht nichts dagegen, die

Klärung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof abzuwarten.

BEILAGE A

 

 

In der o.g. Stellungnahme sehen die österreichischen Behörden die Unvereinbarkeit von

§ 21 Abs. 1 AKG mit dem EG - Recht darin, dass Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten, die

der Kammer angehören und Vertragsparteien des EWR - Abkommens sind, vom passiven

Wahlrecht zu den Arbeitskammern ausgeschlossen sind und erklären, dass eine weitere

Änderung des AKG vorgenommen werden kann.

 

Ich bitte Sie, mir innerhalb eines Monats ab Empfang dieses Schreibens einen genauen

Zeitplan der vorgesehenen Gesetzesänderung sowie einen Entwurf des Gesetzestextes

zuzuleiten.

 

Im Hinblick auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten, welche dem persönlichen Geltungsbereich

von Kooperations -  bzw. Assoziationsabkommen zuzuordnen sind, haben ihre Behörden

der Kommission mitgeteilt, dass derzeit ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig ist.

 

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich ebenfalls binnen Monatsfrist über die daraus

folgende Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und

weitere Entwicklungen informieren würden.

 


 

BEILAGE B

 

ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DER REPUBLIK ÖSTERREICH

 

1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 hat die Europäische Kommission ersucht,

    einen Zeitplan zur vorgesehenen Änderung des AKG und ArbVG sowie die

    Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

    betreffend die Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer

    Vorarlberg zu übermitteln.

 

2. In Beantwortung dieses Schreibens wird wird der Bescheid des

    Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 1999

    über die Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer

    Vorarlberg übermittelt.

 

3. Was die vorgesehene Änderung des AKG und ArbVG betrifft, wird ein Entwurf des

     zur legistischen Vorbereitung zuständigen Bundesministeriums für Arbeit,

     Gesundheit und Soziales übermittelt. Es ist jedoch zu betonen, dass über eine

     Änderung dieser Gesetze bisher keine politische Einigung erzielt werden konnte

     und auch die weitere Vorgangsweise des Bundesministeriums für Arbeit,

     Gesundheit und Soziales im Hinblick auf die Neubildung der Bundesregierung

     derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann. Die Republik Österreich wird die

     Europäische Kommission jedoch über die weiteren Entwicklungen jedenfalls auf

     dem Laufenden halten.