1164/AB XXI.GP
Bundesministerin
Für soziale Sicherheit und Generationen
Dr. Elisabeth Sickl
9.Okt. 2000
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Manfred Lackner betreffend
‚,TBT (Tributylzinn) und andere Hormongifte in Badeartikeln", Nr. 1179/J, wie folgt:
Frage1:
Informationen, ob gegenwärtig Produkte die Tributylzinn bzw. Dibutylzinn enthalten, vertrieben
werden, liegen meinem Ressort nicht vor.
Frage2:
Ich teile die von Greenpeace in der Presseaussendung vom 29. August 2000 vertretene Einschät -
zung, dass durch zinnorganische Verbindungen in aufblasbaren Badeartikeln „bei diesen Kon -
zentrationen unmittelbare Gesundheitsschäden eher unwahrscheinlich“ sind.
Unter Zugrundelegung der von Greenpeace Deutschland veröffentlichten und demzufolge und
demzufolge in Luftmatratzen, Wasserbällen und Schwimmflügeln gefundenen Konzentrationen
an zinnorganischen Verbindungen und der Verwendungsmuster dieser Produkte (meist kurzfri -
stiger und kleinflächiger Hautkontakt während weniger Wochen im Jahr, ,,Verdünnungseffekt“
durch das umgebende Wasser) sind nach Ansicht meiner Experten auch langfristige negative Ef -
fekte auf die Gesundheit äusserst
unwahrscheinlich.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Das Vorhandensein von zinnorganischen Verbindungen in Produkten, die in direkten Kontakt
mit der menschlichen Haut kommen, ist allerdings auch nach meiner Auffassung aus Gründen
des vorbeugenden Gesundheitsschutzes unerwünscht.
Das Grundproblem stellt dabei die gezielte technische Verwendung zinnorganischer Verbindun -
gen im Kunststoffbereich und die damit verbundene Einschleppung von Spuren dieser Verbin -
dungen in eine Reihe von Konsumartikeln dar. Insofern ist das punktuelle Aufgreifen immer
weiterer Produkte - wobei anzumerken ist, dass Badeartikel keine Gebrauchsgegenstände im
Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sind - keine wirksame Problemlösungsstrategie.
Ein erfolgversprechender Lösungsansatz liegt vielmehr in einer Gesamtstrategie, die auf der
Stoffebene ansetzen muss. Dazu bietet aber das Lebensmittelrecht weder national noch auf Euro -
päischer Ebene das geeignete rechtliche Instrumentarium. Zielführender sind Verwendungsver -
bote bzw. Beschränkungen auf Grund der Verbotsrichtlinie 76/769/EWG, die national durch eine
Verordnung nach dem Chemikaliengesetz um zusetzen wären. Eine diesbezügliche Initiative auf
Europäischer Ebene wurde von für den Vollzug des Chemikaliengesetz federführend zuständigen
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits im Juni
dieses Jahres ergriffen und wird von mir vollinhaltlich unterstützt.