1166/AB XXI.GP

Eingelangt am:

23.10.2000

 

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Integrative

Betriebe, Nr. 1185/J, wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Die Integrativen Betriebe stellen Produkte her oder übernehmen Dienstleistungen zu

den gleichen Bedingungen wie andere Unternehmen. Sie sind in das allgemeine

Wirtschaftsleben integriert und stehen mit anderen Unternehmen im Wettbewerb.

Die Integrativen Betriebe stellen vollwertige Arbeits -  und Ausbildungsplätze zur Ver -

fügung. Die behinderten Mitarbeiter der Integrativen Betriebe werden kollektivver -

traglich entlohnt und sind voll sozialversichert. Sie haben die gleichen Rechte und

Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.

In der Europäischen Union werden mit dem Begriff „Geschützte Werkstätten“ übli -

cherweise Einrichtungen bezeichnet, die auf einem Ersatzarbeitsmarkt tätig sind. Da

dies für die Integrativen Betriebe nicht zutrifft, wurden diese aus den oben angeführ -

ten Gründen als „Integrative Betriebe“ bezeichnet.

Festzuhalten ist auch, dass ein bestimmter Anteil von nichtbehinderten Beschäftigten

am Gesamtbeschäftigtenstand für die Frage, ob ein Betrieb integrative Arbeitsplätze

anbietet, von nicht wesentlicher Relevanz ist.

Ich bin daher nicht der Meinung, dass es sich beim Begriff „Integrative Betriebe“ um

eine Irreführung handelt und beabsichtige keine Änderung des § 11 Behindertenein -

stellungsgesetz.

 

Fragen 3 und 5:

 

Die für die Beantwortung der Fragen (siehe Beilagen 1 und 2) erforderlichen statisti -

schen Daten standen nur für die Unternehmensbereiche „Verwaltung & Manage -

ment“ und „Produktion“ zur Verfügung.

Frage 4:

 

Es gibt keinen Unterschied in der Entlohnung der behinderten und nichtbehinderten

Beschäftigten. Sowohl die behinderten als auch die nichtbehinderten Beschäftigten

werden zumindest kollektivvertraglich in Abhängigkeit der Funktion und der Dauer

der Betriebszugehörigkeit entlohnt.

 

Frage 6:

 

Die für die Beantwortung der Frage (siehe Beilage 3) erforderlichen statistischen

Daten standen nur für den Gesamtbetrieb der Integrativen Betriebe zur Verfügung.

 

Frage 7:

 

Es ist nicht Aufgabe der Integrativen Betriebe, nichtbehinderte Beschäftigte auf

einen Arbeitsplatz außerhalb der Integrativen Betriebe zu vermitteln. Es werden da -

her keine Aufzeichnungen über die Vermittlung nichtbehinderter Beschäftigter in den

Integrativen Betrieben geführt.

 

Fragen 8 und 9:

 

Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Daten standen statistisch nicht

zur Verfügung. Die Erhebung durch Auswertung der einzelnen Personalakten ist im

Hinblick auf den damit verbundenen großen Aufwand nicht leistbar.

 

Fragen 10 und 12:

 

Zur Beantwortung der Fragen siehe Beilage 4.

 

Frage 11:

 

Es gibt keinen Unterschied in der Entlohnung von behinderten und nichtbehinderten

Lehrlingen. Sowohl die behinderten als auch die nichtbehinderten Lehrlinge erhalten

eine kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung.

 

Fragen 13 und 14:

 

In den Jahren 1995 bis 1999 schieden drei Lehrlinge aus, davon konnte ein Lehrling

auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Integrativen Betriebes vermittelt werden.

 

Um die Vermittlungschancen von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, wurde

im Jahr 1996 in den Integrativen Betrieben Tirol, Salzburg, Oberösterreich und

Kärnten eine Qualifizierungsinitiative gestartet. Von den 100 Absolventen der abge -

schlossenen Durchgänge konnten 41 Absolventen auf einen Arbeitsplatz außerhalb

der Integrativen Betriebe vermittelt werden.

Vom Integrativen Betrieb Kärnten wird eine Ausbildung von behinderten Jugendli -

chen durchgeführt. An dieser Ausbildung nehmen pro Jahr durchschnittlich rund

20 Personen teil. Durchschnittlich rund 65% der Absolventen dieser Ausbildung kön -

nen auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Integrativen Betriebes vermittelt werden.

 

Fragen 15 und 16:

 

Keiner der in der Frage 10 erhobenen Lehrlinge war vor Beginn der Lehre in einer

Geschützten Werkstätte (= Arbeits -  bzw. Beschäftigungstherapieeinrichtung) oder in

einer anderen Beschäftigungsform für Behinderte tätig.

 

Fragen 17 und 18:

 

Die für die Beantwortung der Fragen (siehe Beilage 5) erforderlichen statistischen

Daten standen nur für die Unternehmensbereiche „Verwaltung & Management“ und

„Produktion“ zur Verfügung.

 

Frage 19:

 

Personen, bei denen die Arbeitserprobung negativ ausfiel, wurden an das Arbeits-

marktservice zur Vermittlung zurückverwiesen.

 

Fragen 20 und 21:

 

Von den in den Jahren 1995 bis 1999 ausgeschiedenen und nicht direkt aus den

Integrativen Betrieben auf einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittel -

ten Behinderten gingen 98 Personen in eine Alters -  oder Invaliditätspension. Weiter

aufgegliederte Daten standen zur Beantwortung der Frage 20 nicht zur Verfügung.

Zu den restlichen ausgeschiedenen Behinderten ist festzuhalten, dass deren Dienst -

verhältnisse zum überwiegenden Teil auf Grund einer Kündigung des Dienstneh -

mers, auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung bzw. auf Grund von Zeitablauf

beendet wurden. Über den weiteren beruflichen Werdegang dieser Personen liegen

in den Integrativen Betrieben keine Informationen auf.