1166/AB XXI.GP
Eingelangt am:
23.10.2000
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Integrative
Betriebe, Nr. 1185/J, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Die Integrativen Betriebe stellen Produkte her oder übernehmen Dienstleistungen zu
den gleichen Bedingungen wie andere Unternehmen. Sie sind in das allgemeine
Wirtschaftsleben integriert und stehen mit anderen Unternehmen im Wettbewerb.
Die Integrativen Betriebe stellen vollwertige Arbeits - und Ausbildungsplätze zur Ver -
fügung. Die behinderten Mitarbeiter der Integrativen Betriebe werden kollektivver -
traglich entlohnt und sind voll sozialversichert. Sie haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
In der Europäischen Union werden mit dem Begriff „Geschützte Werkstätten“ übli -
cherweise Einrichtungen bezeichnet, die auf einem Ersatzarbeitsmarkt tätig sind. Da
dies für die Integrativen Betriebe nicht zutrifft, wurden diese aus den oben angeführ -
ten Gründen als „Integrative Betriebe“ bezeichnet.
Festzuhalten ist auch, dass ein bestimmter Anteil von nichtbehinderten Beschäftigten
am Gesamtbeschäftigtenstand für die Frage, ob ein Betrieb integrative Arbeitsplätze
anbietet, von nicht wesentlicher Relevanz ist.
Ich bin daher nicht der Meinung, dass es sich beim Begriff „Integrative Betriebe“ um
eine Irreführung handelt und beabsichtige keine Änderung des § 11 Behindertenein -
stellungsgesetz.
Fragen 3 und 5:
Die für die Beantwortung der Fragen (siehe Beilagen 1 und 2) erforderlichen statisti -
schen Daten standen nur für die Unternehmensbereiche „Verwaltung & Manage -
ment“ und „Produktion“ zur
Verfügung.
Frage 4:
Es gibt keinen Unterschied in der Entlohnung der behinderten und nichtbehinderten
Beschäftigten. Sowohl die behinderten als auch die nichtbehinderten Beschäftigten
werden zumindest kollektivvertraglich in Abhängigkeit der Funktion und der Dauer
der Betriebszugehörigkeit entlohnt.
Frage 6:
Die für die Beantwortung der Frage (siehe Beilage 3) erforderlichen statistischen
Daten standen nur für den Gesamtbetrieb der Integrativen Betriebe zur Verfügung.
Frage 7:
Es ist nicht Aufgabe der Integrativen Betriebe, nichtbehinderte Beschäftigte auf
einen Arbeitsplatz außerhalb der Integrativen Betriebe zu vermitteln. Es werden da -
her keine Aufzeichnungen über die Vermittlung nichtbehinderter Beschäftigter in den
Integrativen Betrieben geführt.
Fragen 8 und 9:
Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Daten standen statistisch nicht
zur Verfügung. Die Erhebung durch Auswertung der einzelnen Personalakten ist im
Hinblick auf den damit verbundenen großen Aufwand nicht leistbar.
Fragen 10 und 12:
Zur Beantwortung der Fragen siehe Beilage 4.
Frage 11:
Es gibt keinen Unterschied in der Entlohnung von behinderten und nichtbehinderten
Lehrlingen. Sowohl die behinderten als auch die nichtbehinderten Lehrlinge erhalten
eine kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung.
Fragen 13 und 14:
In den Jahren 1995 bis 1999 schieden drei Lehrlinge aus, davon konnte ein Lehrling
auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Integrativen Betriebes vermittelt werden.
Um die Vermittlungschancen von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, wurde
im Jahr 1996 in den Integrativen Betrieben Tirol, Salzburg, Oberösterreich und
Kärnten eine Qualifizierungsinitiative gestartet. Von den 100 Absolventen der abge -
schlossenen Durchgänge konnten 41 Absolventen auf einen Arbeitsplatz außerhalb
der Integrativen Betriebe vermittelt werden.
Vom Integrativen Betrieb Kärnten wird eine Ausbildung von behinderten Jugendli -
chen durchgeführt. An dieser Ausbildung
nehmen pro Jahr durchschnittlich rund
20 Personen teil. Durchschnittlich rund 65% der Absolventen dieser Ausbildung kön -
nen auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Integrativen Betriebes vermittelt werden.
Fragen 15 und 16:
Keiner der in der Frage 10 erhobenen Lehrlinge war vor Beginn der Lehre in einer
Geschützten Werkstätte (= Arbeits - bzw. Beschäftigungstherapieeinrichtung) oder in
einer anderen Beschäftigungsform für Behinderte tätig.
Fragen 17 und 18:
Die für die Beantwortung der Fragen (siehe Beilage 5) erforderlichen statistischen
Daten standen nur für die Unternehmensbereiche „Verwaltung & Management“ und
„Produktion“ zur Verfügung.
Frage 19:
Personen, bei denen die Arbeitserprobung negativ ausfiel, wurden an das Arbeits-
marktservice zur Vermittlung zurückverwiesen.
Fragen 20 und 21:
Von den in den Jahren 1995 bis 1999 ausgeschiedenen und nicht direkt aus den
Integrativen Betrieben auf einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittel -
ten Behinderten gingen 98 Personen in eine Alters - oder Invaliditätspension. Weiter
aufgegliederte Daten standen zur Beantwortung der Frage 20 nicht zur Verfügung.
Zu den restlichen ausgeschiedenen Behinderten ist festzuhalten, dass deren Dienst -
verhältnisse zum überwiegenden Teil auf Grund einer Kündigung des Dienstneh -
mers, auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung bzw. auf Grund von Zeitablauf
beendet wurden. Über den weiteren beruflichen Werdegang dieser Personen liegen
in den Integrativen Betrieben keine Informationen auf.