1176/AB XXI.GP

Eingelangt am:25.10.2000

BM f. soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Erfüllung der Einstel -

lungspflicht von behinderten Menschen nach dem BEinstG, Nr. 1201/J, wie

folgt:

 

 

Frage 1:

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die

in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammen -

stellung. Da für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht der jeweilige Monatserste

herangezogen wird, liegt der Beantwortung der 1. Dezember 1999 als Stichtag zu

Grunde.

 

Erklärung der Abkürzungen:

DN - GES                              Personalstand insgesamt

NERP                                     abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN - PFLZL                          Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                                   ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1 + 2                          Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2                                 doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung                               Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Berechnungswerte für das Kalenderjahr 1999 zum Stichtag 1.12.1999

 

 

DN - GES

 NERP

DN - PFLZL

 PFLZL

ANRP 1 + 2

 ANRP 2

 Erfüllung

ORF

 5.110

156

4.954

198

156

61

 + 19

Bank Austria

 8.868

178

8.690

347

179

41

 - 127

BAWAG

2.520

40

2.480

99

42

9

 - 48

ÖPSK

 774

4

770

30

4

1

 - 25

Erste Österr.

Sparcasse

5.204

91

5.113

204

93

31

 - 80

CA

4.645

73

4.572

182

76

17

 - 89

Raiffeisenkassen

6.907

68

6.838

246

69

21

 - 156