1181/AB XXI.GP
Eingelangt am:27.10.2000
B U N D E S M I N I S T E R I U M
F Ü R S O Z I A L E S I C H E R H E I T U N D G E N E R A T I O N E N
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen, betreffend „Sofia Connection
IV - Tod im Mont Blanc - Tunnel“, Nr. 1225/J, unter Bedachtnahme auf eine dazu
eingeholte Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Der geschilderte Fall ist mir bekannt. Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat den
verunglückten Fahrer für die Zeit seiner tatsächlichen Beschäftigung bei der Firma
Sommerbichler nachversichert und die Sozialversicherungsbeiträge dem Dienst -
geber vorgeschrieben.
Frage 4:
Nach Auffassung der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde hier gegen die Be -
stimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verstoßen. Zur
Beurteilung eines allfälligen Verstoßes gegen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich
fallende gesetzliche Vorschriften bin ich nicht berufen.
Fragen 5 und 6:
Die Vollziehung des ASVG obliegt im konkreten Fall der Salzburger Gebietskranken -
kasse. Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeits -
kräfteüberlassungsgesetzes fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Fragen 7 bis 9 und 12:
Wie ich bereits in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Mag. Maier und Genossen, Nr. 849/J, betreffend Sofia Connection mit öster -
reichischer Beteiligung, ausgeführt und näher begründet habe, ist die gegen -
ständliche Problematik weniger als Frage des Fehlens von Befugnissen denn als
deren praktischer Anwendung zu betrachten, da
einer effektiven Kontrolle eine Reihe
von Schwierigkeiten praktischer Natur entgegenstehen. Diesbezüglich darf ich auf
die angeführte Anfragebeantwortung verweisen.
Fragen 10 und 11:
Die Vollziehung der beitrags - und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG ob -
liegt den Gebietskrankenkassen, die diese Aufgaben nach den gesetzlichen Vor -
gaben in Selbstverwaltung wahrnehmen. Zur Durchführung von einschlägigen Ver -
waltungsstrafverfahren bin ich nicht befugt.
Fragen 13 bis 15 und 22:
Nach Auffassung der Salzburger Gebietskrankenkasse unterliegen die von einem
rumänischen Arbeitskräfteverleiher der Firma Sommerbichler überlassenen Lenker
der Sozialversicherungspflicht in Österreich nach dem ASVG und zwar auch dann,
wenn sie nicht in Österreich eingesetzt werden, und es ist auf sie der Kollektivvertrag
für das Güterbeförderungsgewerbe anzuwenden. Über diese Rechtsmeinung und
die darauf gegründete Nachversicherung des betroffenen Lenkers wird die Kasse auf
Antrag der Firma Sommerbichler einen entsprechenden Bescheid erlassen, der über
Einspruch einer der Parteien im hiefür vorgesehenen Rechtszug überprüft werden
kann.
Fragen 17 bis 21:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.
Fragen 23 und 24:
Im Falle der rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht des verunfallten
Lenkers können für dessen Hinterbliebene Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall -
versicherung - insbesondere Witwen - und Waisenrenten - bestehen; hierüber hätte
der zuständige Unfallversicherungsträger zu entscheiden.