1182/AB XXI.GP

Eingelangt am:31.10.2000

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 1205/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Befreiung von der Schenkungs -

steuer“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Diese Fragen betreffen Angelegenheiten des Schenkungssteuerrechts und fallen

daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 3:

 

Ich verstehe die Anfrage dahin, dass es um die steuer - und kraftfahrrechtliche Frage

der Behandlung eines Fahrzeuges geht, dessen Zulassungsbesitzer eine behinderte

Person ist, für die beim Gericht eine Pflegschaft oder Sachwalterschaft geführt wird,

und dass das Kraftfahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht vom Behin -

derten, sondern vom gesetzlichen Vertreter angeschafft wird.

 

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges nicht

unbedingt voraussetzt, dass der künftige Zulassungsbesitzer Eigentümer des Kraft -

fahrzeuges ist. Nach § 37 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - welches nicht zu meinem

Wirkungsbereich gehört - erfordert die Zulassung nämlich nur die Glaubhaftma -

chung des „rechtmäßigen Besitzes“. Nach § 316 ABGB ist der Besitz einer Sache

rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, somit auf einem zur Erwerbung taugli -

chen Rechtsgrund beruht. Der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf einen Behinder -

ten stünde daher nicht entgegen, wenn die behinderte Person das Fahrzeug

gemietet oder es bloß ausgeborgt hätte.

Auch dann, wenn das Kraftfahrzeug der behinderten Person ins Eigentum übertra -

gen worden wäre, müsste es nicht zwangsläufig in die Verlassenschaft fallen: Dies

könnte etwa durch eine (wohl schenkungssteuerpflichtige) Schenkung auf den

Todesfall (§ 956 ABGB) oder - ohne diese Folge - durch Verkauf auf den Todesfall

(vgl. OGH 18. 12. 1948, SZ 22/23) vermieden werden. In diesem Zusammenhang

wird jedoch zu beachten sein, dass derartige Rechtsgeschäfte - abhängig von der

eigenen Handlungsfähigkeit der nicht eigenberechtigten Person (vgl. §§ 151 Abs. 2

und 3 sowie § 273a Abs. 1 und 2 ABGB) - nur vom gesetzlichen Vertreter und mit

gerichtlicher Genehmigung (§154 Abs. 3 ABGB) abgeschlossen werden könnten;

sind die Geschäfte zwischen dem gesetzlichen Vertreter der behinderten Person

und dieser abzuschließen, so wird darüber hinaus zur Wirksamkeit das Tätigwerden

eines gerichtlich bestellten Kollisionskurators erforderlich sein (§ 271 ABGB).

 

Zu 4:

 

Gesetzliche Vertreter, wie mit der Obsorge betraute Personen (etwa Eltern),

Vormünder oder Sachwalter, sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht an

einen Auftrag der vertretenen Person gebunden, sondern Vertreter im Willen. Sofern

die Erteilung einer Zustimmung des Zulassungsbesitzers zur Benützung des

Fahrzeuges im Ausland in den Wirkungsbereich des gesetzlichen Vertreters fällt, hat

dieser die entsprechende Zustimmung zu erteilen; in diesem Zusammenhang ist

allerdings zu beachten, dass Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters, die dieser

zu seinem eigenen Nutzen erteilt, im Licht des § 271 ABGB zu sehen sind: In einem

solchen Fall wäre die Zustimmung im Namen der behinderten Person, für die eine

Pflegschaft oder Sachwalterschaft geführt wird, nur dann wirksam, wenn sie nicht

vom begünstigten gesetzlichen Vertreter selbst, sondern von einem gerichtlich

bestellten Kollisionskurator erteilt wurde.

 

Zu 5:

 

Sofern die Veräußerung des Fahrzeuges einer nicht eigenberechtigten behinderten

Person nicht in den Bereich deren eigener Handlungsfähigkeit, sondern in den

Wirkungsbereich des gesetzlichen Vertreters fällt, wird hiefür nach § 154 Abs. 3

ABGB - bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen - die pflegschaftsgerichtliche

Genehmigung erforderlich sein.

Zu 6:

 

Diese Frage fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.