1182/AB XXI.GP
Eingelangt am:31.10.2000
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 1205/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Befreiung von der Schenkungs -
steuer“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Diese Fragen betreffen Angelegenheiten des Schenkungssteuerrechts und fallen
daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 3:
Ich verstehe die Anfrage dahin, dass es um die steuer - und kraftfahrrechtliche Frage
der Behandlung eines Fahrzeuges geht, dessen Zulassungsbesitzer eine behinderte
Person ist, für die beim Gericht eine Pflegschaft oder Sachwalterschaft geführt wird,
und dass das Kraftfahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht vom Behin -
derten, sondern vom gesetzlichen Vertreter angeschafft wird.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges nicht
unbedingt voraussetzt, dass der künftige Zulassungsbesitzer Eigentümer des Kraft -
fahrzeuges ist. Nach § 37 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - welches nicht zu meinem
Wirkungsbereich gehört - erfordert die Zulassung nämlich nur die Glaubhaftma -
chung des „rechtmäßigen Besitzes“. Nach § 316 ABGB ist der Besitz einer Sache
rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, somit auf einem zur Erwerbung taugli -
chen Rechtsgrund beruht. Der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf einen Behinder -
ten stünde daher nicht entgegen, wenn die behinderte Person das Fahrzeug
gemietet oder es bloß ausgeborgt
hätte.
Auch dann, wenn das Kraftfahrzeug der behinderten Person ins Eigentum übertra -
gen worden wäre, müsste es nicht zwangsläufig in die Verlassenschaft fallen: Dies
könnte etwa durch eine (wohl schenkungssteuerpflichtige) Schenkung auf den
Todesfall (§ 956 ABGB) oder - ohne diese Folge - durch Verkauf auf den Todesfall
(vgl. OGH 18. 12. 1948, SZ 22/23) vermieden werden. In diesem Zusammenhang
wird jedoch zu beachten sein, dass derartige Rechtsgeschäfte - abhängig von der
eigenen Handlungsfähigkeit der nicht eigenberechtigten Person (vgl. §§ 151 Abs. 2
und 3 sowie § 273a Abs. 1 und 2 ABGB) - nur vom gesetzlichen Vertreter und mit
gerichtlicher Genehmigung (§154 Abs. 3 ABGB) abgeschlossen werden könnten;
sind die Geschäfte zwischen dem gesetzlichen Vertreter der behinderten Person
und dieser abzuschließen, so wird darüber hinaus zur Wirksamkeit das Tätigwerden
eines gerichtlich bestellten Kollisionskurators erforderlich sein (§ 271 ABGB).
Zu 4:
Gesetzliche Vertreter, wie mit der Obsorge betraute Personen (etwa Eltern),
Vormünder oder Sachwalter, sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht an
einen Auftrag der vertretenen Person gebunden, sondern Vertreter im Willen. Sofern
die Erteilung einer Zustimmung des Zulassungsbesitzers zur Benützung des
Fahrzeuges im Ausland in den Wirkungsbereich des gesetzlichen Vertreters fällt, hat
dieser die entsprechende Zustimmung zu erteilen; in diesem Zusammenhang ist
allerdings zu beachten, dass Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters, die dieser
zu seinem eigenen Nutzen erteilt, im Licht des § 271 ABGB zu sehen sind: In einem
solchen Fall wäre die Zustimmung im Namen der behinderten Person, für die eine
Pflegschaft oder Sachwalterschaft geführt wird, nur dann wirksam, wenn sie nicht
vom begünstigten gesetzlichen Vertreter selbst, sondern von einem gerichtlich
bestellten Kollisionskurator erteilt wurde.
Zu 5:
Sofern die Veräußerung des Fahrzeuges einer nicht eigenberechtigten behinderten
Person nicht in den Bereich deren eigener Handlungsfähigkeit, sondern in den
Wirkungsbereich des gesetzlichen Vertreters fällt, wird hiefür nach § 154 Abs. 3
ABGB - bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen - die pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung erforderlich sein.
Zu 6:
Diese Frage fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.