1183/AB XXI.GP

Eingelangt am:31.10.2000

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

Dr. Ernst STRASSER

 

 

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben am 5. September 2000 unter

der ZI. 1231/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Ausarbeitung der Äußerung der Bundesregierung im Verfahren G 72/00

vor dem VfGH“ gestellt. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden

Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Es trifft nicht zu, dass mit der Ausarbeitung der Äußerung im Verfahren G 72/00

seitens des Bundesministers für Inneres Rechtsanwalt Dr. Michael Graff betraut

wurde. Allerdings hat Rechtsanwalt Dr. Michael Graff an der Konzeption von Teilen

dieser Äußerung mitgewirkt. Sein Beitrag wurde von der für solche Angelegenheit

zuständigen Organisationseinheit meines Ministeriums im Rahmen des von dieser

mit der Äußerung verfolgten Gesamtkonzeptes in diese aufgenommen. Die

Verantwortung oblag somit auf der Ebene der Verwaltung den Mitarbeitern meines

Ministeriums.

 

Im übrigen verweise ich darauf, dass das Verfassungsgerichtshofsgesetz auch in

Normprüfungsverfahren die Mitwirkung von Rechtsanwälten vorsieht (siehe

insbesondere § 24 VfGG), weshalb ich auch im vorliegenden Fall von einer - vom

Gesetzgeber gutgeheißenen - Bereicherung der Diskussion durch das Einschreiten

des genannten Rechtsanwaltes ausgehe.

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Durch das Einschreiten des Rechtsanwaltes Dr. Michael Graff sind dem Ressort

keinerlei Kosten entstanden.