1183/AB XXI.GP
Eingelangt am:31.10.2000
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Dr. Ernst STRASSER
Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben am 5. September 2000 unter
der ZI. 1231/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Ausarbeitung der Äußerung der Bundesregierung im Verfahren G 72/00
vor dem VfGH“ gestellt. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Es trifft nicht zu, dass mit der Ausarbeitung der Äußerung im Verfahren G 72/00
seitens des Bundesministers für Inneres Rechtsanwalt Dr. Michael Graff betraut
wurde. Allerdings hat Rechtsanwalt Dr. Michael Graff an der Konzeption von Teilen
dieser Äußerung mitgewirkt. Sein Beitrag wurde von der für solche Angelegenheit
zuständigen Organisationseinheit meines Ministeriums im Rahmen des von dieser
mit der Äußerung verfolgten Gesamtkonzeptes in diese aufgenommen. Die
Verantwortung oblag somit auf der Ebene der Verwaltung den Mitarbeitern meines
Ministeriums.
Im übrigen verweise ich darauf, dass das Verfassungsgerichtshofsgesetz auch in
Normprüfungsverfahren die Mitwirkung von Rechtsanwälten vorsieht (siehe
insbesondere § 24 VfGG), weshalb ich auch im vorliegenden Fall von einer - vom
Gesetzgeber gutgeheißenen - Bereicherung der Diskussion durch das Einschreiten
des genannten Rechtsanwaltes ausgehe.
Zu den Fragen 4 und 5:
Durch das Einschreiten des Rechtsanwaltes Dr. Michael Graff sind dem Ressort
keinerlei Kosten entstanden.