1184/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.11.2000

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1229/J - NR/2000 betreffend Antrag der Lindenschule

um Aufnahme in das öffentliche Schulsystem als Schulversuch, die die Abgeordneten

DDr. Erwin Niederwieser und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Der Antrag ist mir bekannt.

 

Ad 2.:

 

Da die „Lindenschule“ eine Pflichtschule ist, fällt sie in den Kompetenzbereich der Länder. Seitens

des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann keine Unterstützung erfolgen.

 

Ad 3.:

 

Die „Lindenschule“ als Privatschule mit eigenem Statut gemäß § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz kann

in dieser Organisationsform nicht von der Stadt Innsbruck als gesetzlicher Schulerhalter

„übernommen“ werden.

Ad 4. + 5.:

 

Wie bereits in der Anfrage zum Ausdruck gebracht, handelt es sich bei der „Lindenschule“ um eine

Privatschule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

entspricht; dies unterscheidet diese Privatschule wesentlich von den öffentlichen Schulen der

gesetzlichen Schulerhalter (im Pflichtschulbereich: Volksschule, Hauptschule, Sonderschule[n],

Polytechnische Schule). Daher wurde der "Lindenschule" auch ein eigenes Organisationsstatut

(samt speziellem Lehrplan nach den pädagogischen Vorstellungen des Schulerhalters) vom

damaligen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten genehmigt. Wenn nun

der Schulerhalter ins öffentliche Schulsystem eingebunden werden will, hat er die Möglichkeit

                a) die Privatschule als private Volksschule (nach den gesetzlichen Regelungen für die

                     öffentlichen Volksschulen) zu führen; damit verlässt er aber sein spezielles pädagogisches

                     Konzept und muss sich an den bildungskonzeptionellen Vorgaben des Staates (als

                     Kennzeichen des öffentlichen Schulsystems) orientieren,

                b) dass diese Schule von der Stadt Innsbruck als öffentliche Volksschule übernommen wird:

                     Konsequenz ist, dass damit der Status als Privatschule endet. Die Stadt Innsbruck darf nur

                     öffentliche Volksschulen führen und keine privaten, da sie gesetzlicher Schulerhalter ist.

In beiden Fällen muss aufgrund des Privatschulgesetzes der Status der „Lindenschule“ als Schule

mit eigenem Organisationsstatut geändert werden.

 

Ad 6.:

 

Die Erhaltung der Pflichtschulen fällt in die Kompetenz der Länder, seitens des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist hiefür keine Zuständigkeit gegeben.

 

Ad 7. - 9.:

 

Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die

nichtkonfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen

daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des

Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat auch - damit übereinstimmend - mit Beschluss vom

27. Februar 1990, Zahl B 1590/88 - 6, von der Behandlung einer Beschwerde gegen die ungleiche

gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen „vor dem

Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte“ mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

abgesehen.

 

Die Europäische Kommission für Menschenrechte des Europarates hat 1994 die Beschwerde

Nr. 23419/94 eines schulerhaltenden Vereines als unzulässig erklärt, weil die unterschiedliche

Behandlung kirchlicher Schulen (Subventionierung gemäß § 17 Privatschulgesetz) und der Schule

des antragstellenden Vereins (Subventionierung gemäß § 21 Privatschulgesetz) im Hinblick auf

Art. 14 der Konvention gerechtfertigt werden kann; zur Begründung wurde angeführt, dass

kirchliche Schulen soweit verbreitet sind, dass - wenn die von ihnen erbrachten

Erziehungsleistungen vom Staat zu erbringen wären - dies für den Staat eine erhebliche Belastung

bedeuten würde.