1185/AB XXI.GP
Eingelangt am:02.11.2000
Dr. Ernst STRASSER
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, haben am
5. September 2000 unter der Nr. 1186/J - NR/2000 an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend den Verkauf von Zivildienern gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den
mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Vorangestellt wird, dass der Bund neben den Verwaltungskosten, unterteilt in Sach - und
Personalaufwand, für einen Zivildienstleistenden nicht bloß die Kosten für die
Pauschalvergütung von S 3.648,--, sondern auch die Kosten für die Kranken - und
Unfallversicherung von S 2.116,80, und in variabler Höhe Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe, Fahrtkosten, Kosten für etwaige Bekleidung, etc., zu tragen hat. Weiters
wird darauf hingewiesen, dass das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG keinen Unterschied
zwischen ,,regulären" und sonstigen Zivildienstleistenden kennt.
Zur Frage 1:
Zum Zuweisungstermin Oktober 2000 wurden 1.881 Zivildienstleistende plus 846
Zivildienstleistende aus dem von mir ins Leben gerufenen Sonderzuweisungsprogramm,
insgesamt 2.727 Zivildienstleistende, zugewiesen. Nähere Details sind aus der beiliegenden
Liste zu entnehmen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Zivildienstleistende, die im Rahmen des Sonderzuweisungsprogramms zugewiesen wurden,
verbleiben für die gesamte Dauer ihres ordentlichen Zivildienstes in diesem.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die vorgestellten Berechnungen decken sich nicht mit den Berechnungen meiner Mitarbeiter.
Einerseits haben sich zwischenzeitlich die Zuweisungszahlen geändert, andererseits wurde
offenbar davon ausgegangen, dass ein Zivildienstleistender lediglich einen Anspruch auf
Pauschalvergütung hat, weshalb die restlichen Kosten in der Berechnung für die
parlamentarische Anfrage gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.
Wie schon oben erwähnt, wurden zum Zuweisungstermin Oktober 2000 846 Zivil -
dienstleistende aus dem Sonderzuweisungsprogramm zugewiesen Für diese 846 Zivildienst -
leistenden erhält der Bund Vergütungen von derzeit S 8,883.000,-- pro Monat (Basis
S 10.500,--). Daraus ergeben sich für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001
Einnahmen von S 106,596.000,-- für den Bund. Diese Beträge stellen Bundeseinnahmen dar
und dienen nicht dazu, die Kredite des Zivildienstes meines Ressorts zu erhöhen.
Für die restlichen 1.88 Zivildienstleistenden ergeben sich folgende Beträge:
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 41 Absatz 1 ZDG S 1.228,--, valorisiert derzeit
S 1.278,--. Unter der Annahme, jede Trägerorganisation bräuchte nur den Mindestsatz an
Vergütungen bezahlen, würde dies in 12 Monaten einen Betrag von S 28,847.016,--
ausmachen. Unter der Annahme, dass die Einrichtungen jedoch im Schnitt ca. S 3.200,-- an
Vergütungen bezahlen, betragen die Einnahmen in 12 Monaten S 72,230.400,
Aus den Einnahmen von Sonderzuweisungsprogramm und den restlichen Zivildienst -
leistenden des Zuweisungstermins Oktober 2000 ergeben sich Gesamteinnahmen von
S 178,826.400,--.
Die Pauschalvergütung für die mit Oktober 2000 insgesamt zugewiesenen 2.727 Zivil -
dienstleistenden beträgt für 12 Monate S 119,377.152,--. Der Saldo zwischen Einnahmen und
Ausgaben beträgt daher nach der bisherigen Rechnung S 59,449.248,--. Dies ergibt pro
Zivildienstleistenden einen Betrag von S
21.800,24 für 12 Monate oder S 1.816,69 pro Monat.
Da bereits der Betrag, der monatlich für die Sozialversicherung der Zivildienstleistenden
auszugeben ist (S 2.116,80), um S 300,11 höher ist, kann unmöglich von einem Überschuss
gesprochen werden, zumal die eingangs erwähnten restlichen Kosten in dieser Rechnung noch
nicht berücksichtigt sind.
Da das Sonderzuweisungsprogramm primär dem Abbau des Rückstandes an zuzuweisenden
Zivildienstptlichtigen dienen soll, ist davon auszugehen, dass sich die Kosten aufgrund der
Zuweisung von älteren Zivildienstpflichtigen, bei denen sicherlich vermehrt Anspruch auf
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe besteht, noch erhöhen.
Zur Frage 6:
Die Regierungsvorlage zur ZDG - Novelle 2001 wurde am 17. Oktober 2000 der
parlamentarischen Behandlung zugeführt. Darin sind wesentliche Vereinfachungen im
Bereich der Vergütungen enthalten.