1187/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.11.2000

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und

Genossen vom 5. September 2000, Nr. 1187/J, betreffend Entfall der Mehrwertsteuer auf

Hilfsmittel und Heilbehelfe, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Eine Umsatzsteuerbefreiung für Hilfsmittel und Heilbehelfe, die von den

Versicherungsträgern nicht finanziert werden, ist nach dem geltenden EU - Recht

(6. Mehrwertsteuer - Richtlinie) nicht möglich. In dieser 6. Mehrwertsteuer - Richtlinie sind die

Lieferungen und Leistungen, für die eine Steuerbefreiung möglich ist, taxativ aufgezählt,

wobei Hilfsmittel und Heilbehelfe nicht enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob die

Kosten dafür von den Kranken oder behinderten Menschen selbst oder von einem Dritten

(z. B. Sozialversicherung oder Fürsorge) getragen werden.

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hätte auch eine Initiative Österreichs,

Hilfsmittel und Heilbehelfe in die Liste der nach Gemeinschaftsrecht steuerbefreiten

Gegenstände aufzunehmen, kaum Aussicht auf Erfolg.

 

Zu 2.:

 

Kostenbeiträge, die von den Patienten oder Behinderten für Sachleistungen der

Sozialversicherung oder Fürsorge verlangt werden, sind entweder gar kein Leistungsentgelt

oder nach § 6 Abs. 1 Z 7 Umsatzsteuergesetz 1994 steuerfrei. Für den

Eigenleistungsbeitrag kranker oder behinderter Menschen wird daher bereits nach

geltendem Recht keine Umsatzsteuer erhoben.