1187/AB XXI.GP
Eingelangt am:02.11.2000
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und
Genossen vom 5. September 2000, Nr. 1187/J, betreffend Entfall der Mehrwertsteuer auf
Hilfsmittel und Heilbehelfe, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Eine Umsatzsteuerbefreiung für Hilfsmittel und Heilbehelfe, die von den
Versicherungsträgern nicht finanziert werden, ist nach dem geltenden EU - Recht
(6. Mehrwertsteuer - Richtlinie) nicht möglich. In dieser 6. Mehrwertsteuer - Richtlinie sind die
Lieferungen und Leistungen, für die eine Steuerbefreiung möglich ist, taxativ aufgezählt,
wobei Hilfsmittel und Heilbehelfe nicht enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob die
Kosten dafür von den Kranken oder behinderten Menschen selbst oder von einem Dritten
(z. B. Sozialversicherung oder Fürsorge) getragen werden.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hätte auch eine Initiative Österreichs,
Hilfsmittel und Heilbehelfe in die Liste der nach Gemeinschaftsrecht steuerbefreiten
Gegenstände aufzunehmen, kaum Aussicht auf Erfolg.
Zu 2.:
Kostenbeiträge, die von den Patienten oder Behinderten für Sachleistungen der
Sozialversicherung oder Fürsorge verlangt werden, sind entweder gar kein Leistungsentgelt
oder nach § 6 Abs. 1 Z 7 Umsatzsteuergesetz 1994 steuerfrei. Für den
Eigenleistungsbeitrag kranker oder behinderter Menschen wird daher bereits nach
geltendem Recht keine Umsatzsteuer erhoben.