1188/AB XXI.GP
Eingelangt am:02.11.2000
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und
Genossen, Nr. 1188/J, vom 5. September 2000, betreffend Fälligkeit der Erbschaftssteuer,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Für die Anwendung von Steuergesetzen ist die Festlegung eines Zeitpunktes, in dem der
Abgabenanspruch des Staates entsteht (Steuerschuld), notwendig. So legt das Erbschafts -
steuergesetz bei Erwerben von Todes wegen - unabhängig von der Art des Vermögens -
den Todestag des Erblassers als den für das Entstehen der Steuerschuld maßgeblichen
Zeitpunkt fest, sofern der Bedachte vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch
macht. Mit der Erbserklärung hat der Bedachte somit seinen Erwerb vollzogen. Der
Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht ist insbesondere für die Anwendung des
Gesetzes überhaupt, das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht, die Feststellung der
Steuerklasse, den Umfang des Vermögens, ferner als Bewertungsstichtag und für den
Beginn der Verjährung entscheidend.
Zu 3.:
Der Erhebung der Erbschaftssteuer ist das Ergebnis des durchgeführten Abhandlungs -
verfahrens zugrunde zu legen, sodass, obwohl die Steuerschuld am Todestag des
Erblassers entsteht, die Erbschaftssteuer erst nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens
mit Bescheid festgesetzt wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer
(etwa durch eine zwischen den Erben getroffene Vereinbarung oder wie im
gegenständlichen Fall durch den Tod eines
Miterben) der Erbteil noch nicht ausbezahlt wird,
ist dies in den Umständen des Einzelfalles begründet, die auf den Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld und der Erhebung der Erbschaftssteuer keine Auswirkungen haben. Eine
gesetzliche Änderung ist daher derzeit nicht erforderlich.
Zu 4.:
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig von der Höhe des erworbenen Vermögens und
vom Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen Erblasser und Erwerber besteht, nicht aber
von der „Form der Erbschaft“.
Zunächst ist die Einreihung in eine Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis vor -
zunehmen.
a)Steuerklasse I.
1. Der Ehegatte,
2. die Kinder; als solche gelten auch
a) die an Kindes statt angenommenen Personen,
b) die Stiefkinder.
b)Steuerklasse II.
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse 1 Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes
statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an
Kindes statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
c)Steuerklasse III.
1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
2. die Stiefeltern,
3. die voll - und halbbürtigen Geschwister.
d)Steuerklasse IV.
1. Die Schwiegerkinder,
2. die Schwiegereltern,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von
Geschwistern.
e)Steuerklasse V.
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Im Nachfolgenden wird die für die Berechnung der Erbschaftssteuer maßgebliche Tabelle
dargestellt:
Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich in der Steuerklasse
Schilling l II III IV V
100.000.................................... 2 4 6 8 14
200.000................................... 2,5 5 7,5 10 16
400.000................................... 3 6 9 12 18
600.000.................................. 3,5 7 10,5 14 20
800.000.................................. 4 8 12 16 22
1,000.000............................... 5 10 15 20 26
1,500.000............................... 6 12 18 24 30
2,000.000............................... 7 14 21 28 34
3,000.000............................... 8 16 24 32 38
5,000.000............................... 9 18 27 36 42
10,000.000............................. 10 20 30 40 46
15,000.000............................. 11 21 32 42 48
20,000.000............................. 12 22 34 44 51
40,000.000............................. 13 23 36 46 54
60,000.000............................. 14 24 38 48 57
und darüber......................... 15 25 40 50 60
vH des Erwerbes.
Werden Grundstücke erworben, so ist zusätzlich eine Erbschaftssteuer in Höhe von 2 %
(bei nahen Verwandten) bzw. 4 % (bei den übrigen Personen) zu entrichten.
Erben gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen, so beträgt der Steuersatz
unabhängig von der Höhe des geerbten Vermögens immer 2,5 %.