1191/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.11.2000

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 5. September 2000, Nr. 1226/J, betreffend „Auflassung der Punzierung -

Hauptpunzierungs - und Probieramt - Konsumentenschutz ade ?", beehre ich mich, unter

anderem basierend auf einer Stellungnahme des HPPA (Fragen 4 bis 9), folgendes mitzu -

teilen:

 

Zu 1. und 2.:

 

Wie in den Erläuterungen zum Entwurf des Punzierungsgesetzes 2000 ausgeführt, kann ein

System der Eigenpunzierung letztlich nicht das gleiche Ausmaß an Kontrolle wie eine

zwingende Vorlage der Edelmetallgegenstände zur amtlichen Prüfung und Punzierung ent -

halten. Die Vermutung, dass dadurch „dem Etikettenschwindel Tür und Tor geöffnet“

werden, ist jedoch unangebracht, gegenüber der betroffenen Branche eine Unterstellung

und wird auch der angestrebten Seriosität der verbleibenden staatlichen Kontrollen nicht

gerecht. Der Gesetzesentwurf enthält ausreichende Regelungen, die einen durchaus ange -

messenen Konsumentenschutz bieten. Verbesserungsvorschlägen in diesem Sinne steht

mein Ressort natürlich aufgeschlossen gegenüber. Ich möchte aber auch betonen, dass in

fast alle Gespräche über das Vorhaben der Konsumentenschutz eingebunden war.

Im Rahmen der Aufsicht sind regelmäßige Vorortprüfungen bei den Erzeugungs - und Ver -

kaufsstätten und die Überprüfung der von den Erzeugern und Händlern angewandten Prüf -

methoden vorgesehen. Verstöße gegen punzierungsrechtliche Vorschriften werden wesent -

lich strenger als bisher geahndet, bei schweren oder wiederholten Vergehen kann die Be -

rechtigung zur Prüfung und Punzierung auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

Zu 3.:

 

In Umsetzung des langjährigen Wunsches der Erzeuger nach Eigenpunzierung und der

bundesweit laufenden staatlichen Aufgabenreform wird die von den Punzierungsbehörden

bisher wahrgenommene Aufgabe der Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

an die Erzeuger und Händler übertragen. Die staatliche Funktion beschränkt sich auf das

Wesentliche, nämlich die Marktkontrolle.

 

Zu 4.:

 

Beschäftigtenstand der Punzierungsverwaltung:

 

 

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

30.6.

HPPA

6

6

6

6

5

6

6

Zentrallabor

2.5

2.5

2.5

2.5

2.5

2.5

2.5

Punzierungsamt Wien I

27.6

27.6

26.6

25.6

23.6

23

23

Punzierungsamt Wien II

4.5

4.5

4.5

4.5

4.5

4.5

4.5

Punzierungsamt Linz

6

6

6

6

6

5

5

Punzierungsstätte Salzburg

3

3

3

3

3

3

3

Punzierungsamt Graz

4

4

4

4

4

4

4

Punzierungsamt Innsbruck

3

3

3

2

2

2

2

Gesamt

56.6

56.6

55.6

53.6

50.6

50

50

 

Zu 5.:

 

Anzahl der punzierten Edelmetallgegenstände/Angabe in Millionen:

 

 

1994

 1995

 1996

 1997

 1998

 1999

 2000

30.6

HPPA

 --

 --

 --

 --

 --

 --

 --

Zentrallabor

 --

 --

 --

 --

--

 --

--

Punzierungsamt Wien I

 1.340

 1.254

 1.106

 0.996

 0.820

 0.686

 0.293

Punzierungsamt Wien II

 0.273

 0.253

 0.239

 0.211

 0.172

 0.187

 0.118

Punzierungsamt Linz

 0.500

 0.503

 0.531

 0.528

 0.409

 0.417

 0.148

Punzierungsstätte Salzburg

 0.134

 0.175

 0.199

 0,180

 0.241

 0.268

 0.089

Punzierungsamt Graz

 0.273

 0.328

 0.437

 0.291

 0.364

 0.510

 0.116

Punzierungsamt Innsbruck

 0.116

 0.100

 0.120

 0.076

 0.065

 0.072

 0.030

Gesamt

 2.636

 2.613

 2.632

 2.282

 2.071

 2.140

 0.794


 

Zu 6.:

 

Anzahl der beanstandeten Edelmetallgegenstände:

 

 

1994

 1995

 1996

 1997

 1998

 1999

 2000

30.6.

HPPA

 --

--

--

--

--

--

--

Zentrallabor

--

--

--

--

--

--

--

Punzierungsamt Wien I

 23. 339

 9.342

 16. 068

 2.025

 5.471

 5.803

 1.925

Punzierungsamt Wien II

 7.355

 3.938

 2.391

 4.533

 2.856

 1.025

 738

Punzierungsamt Linz

 2.824

 4.461

 2.759

 1.430

 1.101

 1.905

 1.314

Punzierungsstätte Salzburg

 5.189

 10.512

 8.886

 17.424

 1.387

 1.758

 434

Punzierungsamt Graz

 6.778

 5.206

 22.744

 2.177

 2.044

 1.120

 1.049

Punzierungsamt Innsbruck

 4.928

 1.081

 583

 280

 146

 525

 255

Gesamt

%

 50.413

 1.91

 34.540

 1.32

 53.431

 2.03

 27.869

 1.22

 13.014

 0.63

 12.136

 0.57

 5.715

 0.72

 

Zu 7.:

 

Gemäß § 14 Punzierungsgesetz sind Edelmetallgegenstände, deren Beschaffenheit nicht

den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Be -

schaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist. Edelmetall -

gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen oder bei denen sich eine andere

gesetzwidrige Eigenschaft nicht beheben lässt, sind dem Einreicher rückzustellen, welcher

die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher Über -

wachung vorzunehmen hat.

Gemäß § 26 leg. cit sind in den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten Gegenstände, die

den Mindestfeingehalt nicht erreichen, weiters Gegenstände, bei denen eine andere gesetz -

widrige Eigenschaft sich nicht beheben lässt, sowie unechte Gegenstände mit edel -

metallähnlichem Aussehen von den Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und

Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als

unedel zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetall -

gegenständen im Sinne des Punzierungsgesetzes Anlass geben. Die Nichteinhaltung dieser

Bestimmungen wird als Verwaltungsübertretung bestraft.

Zu 8.:

 

Einnahmen der Punzierungsverwaltung/Angaben in Millionen (Punzierungsgebühren und

Einnahmen aus Analysen des Zentrallabors):

 

 

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

30.6

HPPA

--

--

--

--

--

--

--

Zentrallabor

0.498

0.615

0.652

0.545

0.474

0.388

0.196

Punzierungsamt Wien I

19.416

21.928

19.220

16.449

13.009

10.318

5.245

Punzierungsamt Wien II

4.902

4.843

4.363

3.693

3.357

3.568

2.414

Punzierungsamt Linz

7.511

7.382

7.551

6.963

5.146

4.838

2.232

Punzierungsstätte Salzburg

1.918

2.354

2.662

1.936

1.993

2.054

1.124

Punzierungsamt Graz

3.914

4.880

4.763

4.388

4.265

3.913

1.453

Punzierungsamt Innsbruck

2.144

1.844

2.044

1.472

1.067

1.203

0.591

Gesamt

40.303

43.845

41.255

35.446

29.311

26.282

13.255

 

Zu 9.:

 

Gegenüberstellung Budgetaufwand/Angaben in Millionen:

 

 

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

Gesamt

30.6.

Personal - u.

Sachaufwand

23.4

27.6

25.6

25.6

26.7

28.2

13.4

170.9

Gesamteinnahmen

(inkl. Strafen,

Nebenleistungen etc.)

 

 

41.2

 

 

45.0

 

 

42.3

 

 

36.1

 

 

29.8

 

 

26.9

 

 

13.6

 

 

234.9

Unterschied

17.4

17.4

16.7

10.5

3.1

- 1.3

0.2

64

 

kalkulatorische Kosten von rund 5 Mio. S pro Jahr sind in obiger Aufstellung nicht be -

rücksichtigt.

Zu 10.:

 

Gemäß EuGH - Urteil Houtwipper werden in Staaten mit obligatorischer Punzierungspflicht

eingeführte Edelmetallgegenstände als gleichwertig den innerstaatlichen Vorschriften aner -

kannt, wenn

 

• die Feingehaltspunzierung den gleichen Informationsgehalt wie die des Einfuhr -

   mitgliedstaates aufweist;

 

• die Bezeichnung für den Konsumenten des Einfuhr - Mitgliedstaates verständlich ist;

   und, die Bezeichnung von einer unabhängigen Stelle angebracht wurde, falls es eine

   nationale Regelung vorschreibt.

 

Die in Österreich vorgesehene Eigenpunzierung durch Erzeuger und Händler erfüllt diese

Voraussetzungen zwar nicht, für die Ausfuhr ist jedoch gemäß § 10 (2) des Punzierungs -

gesetzentwurfes 2000 weiterhin die Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze durch das

staatliche Edelmetallkontrolllabor möglich, wenn der Edelmetallgegenstand den Be -

stimmungen des Übereinkommens (BGBl. Nr. 346/1975) entspricht.

 

Zu 11.:

 

Die Vermutung, dass Seriosität und Redlichkeit der Erzeuger und des Handels bei der

Eigenpunzierung von der Überwachung und von den Sanktionen abhängen werden, wurde

wiederholt von der AK dargestellt. Ich selbst bin hingegen der Überzeugung, dass die be -

troffenen Branche ein großes Eigeninteresse an der Beibehaltung ihres guten Rufes hat.

Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Verkauf von unterlegierten Schmuckstücken

negative Auswirkungen auf das Verhalten der Kundschaft und damit den Absatz hätte.

Das vereinzelte Auftreten „schwarzer Schafe“ ist natürlich nicht ausgeschlossen. Die Ein -

haltung der gesetzlichen Vorschriften wird daher durch entsprechende Kontrollen überprüft.

Zur Hintanhaltung von Gesetzesverletzungen werden die bisherigen Geldstrafen drastisch

erhöht. Auch kann die Lizenz für die Eigenpunzierung bei schweren Vergehen entzogen

werden.

Es ist in Aussicht genommen, für die Kontrolle (Nachschau) 16 Punzierungsbeamte abzu -

stellen.

Letztlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Edelmetallwert bei Schmuckstücken in

aller Regel den geringsten Wertanteil repräsentiert. Besonders ausgeprägt ist die geringe

Relevanz des Edelmetallwertes bei Silberschmuck, der mengenmäßig unter den derzeit zur

Punzierung vorgelegten Waren den überwiegenden Anteil stellt.

Zu 12.:

 

Unter dem Begriff „Gemeinsame Punze“ werden offenbar die Bemühungen auf EU - Ebene

hinsichtlich einer „Punzierungsrichtlinie“ (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die

Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Arbeiten aus

Edelmetallen) verstanden.

Eine Einigung über eine solche Richtlinie konnte bislang nicht erzielt werden. Ob die Ver -

handlungen wieder aufgenommen werden, ist derzeit vollkommen ungewiss.