1192/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.11.2000

BM f. Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 5. September 2000, Nr. 1232/J, betreffend Vollziehung von § 1 Ziffer 3

Normverbrauchsabgabegesetz (NOVA), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Vollziehung des Normverbrauchsabgabegesetzes (NOVAG), insbesondere des § 1

Abs. 1 idF der Novelle BGBI. I 122/1999, erfolgt durch die Abgabenbehörden. Zollorgane

und Sicherheitsbehörden werden nur im Amtshilfeweg insofern tätig, als bei der Feststellung

eines Steuerentstehungstatbestandes eine Kontrollmitteilung an die Abgabenbehörde über -

mittelt wird.

 

Um die Effizienz der Kontrollen zu steigern, wird im Rahmen einer bereits vorbereiteten

Novelle zum Zollrechts - Durchführungsgesetz (ZOllR-DG) — die noch heuer in Begutachtung

gehen soll - vorgesehen, dass die Zollbehörden durch Maßnahmen der Zollaufsicht die Ent -

richtung der Normverbrauchsabgabe zu kontrollieren haben.

 

Zu 2.:

Die konkrete Zahl der bereits durchgeführten bzw. eingeleiteten Strafverfahren und deren

Zuordnung auf bestimmte Finanzlandesdirektionen ist dem Bundesministerium für Finanzen

nicht bekannt, und könnte, wenn überhaupt, nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand

eruiert werden, da diesbezüglich keine statistischen Aufzeichnungen geführt werden. In

diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die NoVA sehr häufig nicht der

einzige Grund für ein Strafverfahren ist.

Auf Grund entsprechender Informationen wird vom Bundesministerium für Finanzen jedoch

angenommen, dass bereits eine größere Anzahl von Strafverfahren eingeleitet worden ist.

 

Zu 3. bis 5.:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist keine offizielle Zusammenarbeit mit den zu -

ständigen Behörden in Deutschland bekannt. Bisher erfolgte auch keine Anregung, derartige

Kontakte aufzunehmen, da sie im Rahmen der derzeitigen Rechtslage nicht als vordringlich

angesehen wurden.

 

Nach der Änderung des ZollR - DG, auf die bereits unter Punkt 1 hingewiesen wurde, wird es

aber zweifellos zu einer derartigen Zusammenarbeit kommen.

 

Zu 6.:

Eine Überprüfung kann nur anlässlich einer abgabenbehördlichen Überprüfung (des Sach -

verhalts) vorgenommen werden, wobei es sich um eine Betriebsprüfung, eine Nachschau

oder um die Auswertung von Kontrollmaterial handeln kann.

 

Nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Novelle des ZollR - DG im Jahr 2001 werden die

Normverbrauchsabgabepflichten im Rahmen von mobilen Zollkontrollen im Binnenland ent -

sprechend gezielt kontrolliert werden.

 

Zu 7.:

Eine Überprüfung ob die Bestimmungen des § 1 Z 3 des NoVAG befolgt werden, wird im

Rahmen eines jeden Abgabenverfahrens durchgeführt, bei dem entsprechende Sachver -

halte auftreten.

 

Da die Überprüfungen in zahllosen Fällen zu keinen Feststellungen des Prüfungsorgans

bzw. der Abgabenbehörde führen, kann schon aus diesem Grund die konkrete Zahl der

Überprüfungen nicht mehr festgestellt werden, wofür ich um Verständnis ersuche.