12/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
betreffend Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren
(Nr. 7/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Zunächst ist zu der in der Präambel dargestellten Auffassung, eine Ausübung der
Medizin komme im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht, da kein Heilzweck
gegeben sei, festzustellen, dass das Kriterium der Verfolgung eines Heilzwecks
allein nicht geeignet ist, das Vorliegen einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit
bejahen zu können. Nach der Definition des ärztlichen Berufes im § 2 Abs. 2 ÄrzteG
1998 ist vielmehr entscheidend, ob eine Tätigkeit auf medizinisch - wissenschaftlichen
Erkenntnissen begründet ist, wozu auch nicht „heilende“ Tätigkeiten, wie etwa
Eingriffe der kosmetischen Chirurgie, zählen. Untermauert wird dies durch die Z 4
der genannten Gesetzesstelle, die schlechthin operative Eingriffe als Beispiel
ärztlicher Tätigkeiten nennt.
Daneben ist freilich darauf hinzuweisen, dass nach § 204 ÄrzteG 1998 die den
gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten durch das ÄrzteG 1998
nicht berührt werden. Nähere Überlegungen dahin, ob der zur Vollziehung des
Gewerberechts zuständige BMwA aus den Rechtsgrundlagen für das Gewerbe der
Kosmetik (Schönheitspfleger) deren Berechtigung zur Vornahme von Tätowierungen
ableitet, fallen nicht in meine Zuständigkeit.
Auf Grund der - gleichfalls in der Präambel angesprochenen - Risken für die
menschliche Gesundheit hat mein Ressort aber die fachlichen Arbeiten für die
Schaffung eindeutiger Rechtsgrundlagen - auch im Rahmen des Obersten
Sanitätsrates - aufgenommen. Diese
Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem
Abschluss. Nach ihrer Fertigstellen werde ich das Ergebnis dem BMwA übermitteln,
damit dieser im Rahmen des Gewerberechts die notwendige Umsetzung in die
Wege leiten kann.
Zu den Fragen 2 und 4:
Fragen aus dem Gebiet des Gewerberechts fallen nicht in meine Zuständigkeit.
Zu Frage 5:
Die oben erwähnten fachlichen Arbeiten in meinem Ressort sollen der Schaffung von
Standards dienen.
Zu Frage 6:
Die genaue rechtliche Umsetzung der in Ausarbeitung befindlichen fachlichen
Grundlagen ist dem BMwA zu überlassen, dessen Entscheidung ich nicht vorgreifen
möchte.
Zu Frage 7:
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung scheint aus meiner
Sicht sinnvoll.
Zu den Fragen 8 und 9:
Im Hinblick auf die Vielzahl der Produkte ist mir jedenfalls eine umfassende
Untersuchung nicht bekannt.
Zu Frage 10:
Nach den gegebenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts fällt
die Beauftragung zu solchen Untersuchungen nicht in mein Ressort.
Zu Frage 11:
Da sich Ihre Frage auch auf Einstufungen gemäß dem Lebensmittel - bzw. dem
Chemikalienrecht bezieht, möchte ich zunächst auf die Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes für Fragen des Lebensmittelrechts und des
Bundesministeriums für Jugend, Umwelt und Familie für den Bereich des
Chemikalienrechts verweisen.
Aus arzneimittelrechtlicher Sicht wäre demgegenüber festzuhalten, dass hinsichtlich
der im Gegenstand angesprochenen Stoffe und Zubereitungen wohl zweifelsfrei eine
Anwendung am menschlichen Körper vorliegt, dass aber des Weiteren keine
,,arzneiliche Wirkung“ im Sinne der Z 1 bis 5 des § 1 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes, BGBI. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr.
78/1998, gegeben ist. Ferner wäre die für Arzneimittel nicht typische Art der
Anwendung der Farbstoffe zum Tätowieren
zu berücksichtigen.
Weder ergibt sich aus der Zusammensetzung, dass eine tatsächliche objektive
Eignung besteht, eine solche arzneiliche Wirkung zu entfalten, noch seitens der
Vertreiber nach Art und Form des Inverkehrbringens (subjektiv) eine solche
Zweckbestimmung vorgenommen.
Somit unterliegen Farbstoffe zum Tätowieren schon von den grundsätzlichen
Einstufungskriterien her nicht dem Arzneimittelgesetz.