12/AB XXI.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

betreffend Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren

(Nr. 7/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Zunächst ist zu der in der Präambel dargestellten Auffassung, eine Ausübung der

Medizin komme im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht, da kein Heilzweck

gegeben sei, festzustellen, dass das Kriterium der Verfolgung eines Heilzwecks

allein nicht geeignet ist, das Vorliegen einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit

bejahen zu können. Nach der Definition des ärztlichen Berufes im § 2 Abs. 2 ÄrzteG

1998 ist vielmehr entscheidend, ob eine Tätigkeit auf medizinisch - wissenschaftlichen

Erkenntnissen begründet ist, wozu auch nicht „heilende“ Tätigkeiten, wie etwa

Eingriffe der kosmetischen Chirurgie, zählen. Untermauert wird dies durch die Z 4

der genannten Gesetzesstelle, die schlechthin operative Eingriffe als Beispiel

ärztlicher Tätigkeiten nennt.

 

Daneben ist freilich darauf hinzuweisen, dass nach § 204 ÄrzteG 1998 die den

gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten durch das ÄrzteG 1998

nicht berührt werden. Nähere Überlegungen dahin, ob der zur Vollziehung des

Gewerberechts zuständige BMwA aus den Rechtsgrundlagen für das Gewerbe der

Kosmetik (Schönheitspfleger) deren Berechtigung zur Vornahme von Tätowierungen

ableitet, fallen nicht in meine Zuständigkeit.

 

Auf Grund der - gleichfalls in der Präambel angesprochenen - Risken für die

menschliche Gesundheit hat mein Ressort aber die fachlichen Arbeiten für die

Schaffung eindeutiger Rechtsgrundlagen - auch im Rahmen des Obersten

Sanitätsrates - aufgenommen. Diese Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem

Abschluss. Nach ihrer Fertigstellen werde ich das Ergebnis dem BMwA übermitteln,

damit dieser im Rahmen des Gewerberechts die notwendige Umsetzung in die

Wege leiten kann.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

 

Fragen aus dem Gebiet des Gewerberechts fallen nicht in meine Zuständigkeit.

 

Zu Frage 5:

 

Die oben erwähnten fachlichen Arbeiten in meinem Ressort sollen der Schaffung von

Standards dienen.

 

Zu Frage 6:

 

Die genaue rechtliche Umsetzung der in Ausarbeitung befindlichen fachlichen

Grundlagen ist dem BMwA zu überlassen, dessen Entscheidung ich nicht vorgreifen

möchte.

 

Zu Frage 7:

 

Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung scheint aus meiner

Sicht sinnvoll.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Im Hinblick auf die Vielzahl der Produkte ist mir jedenfalls eine umfassende

Untersuchung nicht bekannt.

 

Zu Frage 10:

 

Nach den gegebenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts fällt

die Beauftragung zu solchen Untersuchungen nicht in mein Ressort.

 

Zu Frage 11:

 

Da sich Ihre Frage auch auf Einstufungen gemäß dem Lebensmittel - bzw. dem

Chemikalienrecht bezieht, möchte ich zunächst auf die Zuständigkeit des

Bundeskanzleramtes für Fragen des Lebensmittelrechts und des

Bundesministeriums für Jugend, Umwelt und Familie für den Bereich des

Chemikalienrechts verweisen.

 

Aus arzneimittelrechtlicher Sicht wäre demgegenüber festzuhalten, dass hinsichtlich

der im Gegenstand angesprochenen Stoffe und Zubereitungen wohl zweifelsfrei eine

Anwendung am menschlichen Körper vorliegt, dass aber des Weiteren keine

,,arzneiliche Wirkung“ im Sinne der Z 1 bis 5 des § 1 Abs. 1 des

Arzneimittelgesetzes, BGBI. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr.

78/1998, gegeben ist. Ferner wäre die für Arzneimittel nicht typische Art der

Anwendung der Farbstoffe zum Tätowieren zu berücksichtigen.

Weder ergibt sich aus der Zusammensetzung, dass eine tatsächliche objektive

Eignung besteht, eine solche arzneiliche Wirkung zu entfalten, noch seitens der

Vertreiber nach Art und Form des Inverkehrbringens (subjektiv) eine solche

Zweckbestimmung vorgenommen.

 

Somit unterliegen Farbstoffe zum Tätowieren schon von den grundsätzlichen

Einstufungskriterien her nicht dem Arzneimittelgesetz.