1200/AB XXI.GP

Eingelangt am: 3.11.2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

5. September 2000 unter der Nr.1184/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Befreiung vom Präsenzdienst“ gerichtet. Diese beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1:

 

In den Jahren 1987, 1991, 1992, 1995 und 1996 wurden jeweils rund 620 bis 630 Exekutiv -

beamte auf Grund von Anregungen der Bundespolizei - und Sicherheitsdirektionen bzw. des

Bundesministeriums für Inneres aus öffentlichen Interessen infolge akuten Personalmangels

im Bereich der Exekutive von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

jeweils befristet befreit.

 

Auf Grund einer Anregung des Bundesministers für Inneres wurden nunmehr nach

neuerlicher Abwägung der militärischen Rücksichten mit den im Bereich des

Bundesministeriums für Inneres gelegenen öffentlichen Interessen insgesamt 619 Exekutiv -

beamte gemäß § 36a Abs. 1 Z 1 WG von der Verpflichtung zur Leistung des

Grundwehrdienstes gänzlich befreit.

 

Zu 2 und 4:

 

Diese Fragen betreffen nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung.

Zu 3:

 

Militärische Interessen - wie etwa auch der Bedarf des Bundesheeres an Wehrpflichtigen -

stehen grundsätzlich im Spannungsverhältnis mit sonstigen öffentlichen Interessen, die eine

Befreiung von Wehrpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes

erfordern. Im Rahmen des in solchen Fällen gemäß § 36a Abs. 1 Z 1 WG durchzuführenden

amtswegigen Verfahrens sind diese Interessen aneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall

rechtfertigten die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorliegenden öffentlichen

Interessen letztlich eine gänzliche Befreiung der Exekutivbeamten.