1200/AB XXI.GP
Eingelangt am: 3.11.2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
5. September 2000 unter der Nr.1184/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Befreiung vom Präsenzdienst“ gerichtet. Diese beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
In den Jahren 1987, 1991, 1992, 1995 und 1996 wurden jeweils rund 620 bis 630 Exekutiv -
beamte auf Grund von Anregungen der Bundespolizei - und Sicherheitsdirektionen bzw. des
Bundesministeriums für Inneres aus öffentlichen Interessen infolge akuten Personalmangels
im Bereich der Exekutive von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
jeweils befristet befreit.
Auf Grund einer Anregung des Bundesministers für Inneres wurden nunmehr nach
neuerlicher Abwägung der militärischen Rücksichten mit den im Bereich des
Bundesministeriums für Inneres gelegenen öffentlichen Interessen insgesamt 619 Exekutiv -
beamte gemäß § 36a Abs. 1 Z 1 WG von der Verpflichtung zur Leistung des
Grundwehrdienstes gänzlich befreit.
Zu 2 und 4:
Diese Fragen betreffen nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung.
Zu 3:
Militärische Interessen - wie etwa auch der Bedarf des Bundesheeres an Wehrpflichtigen -
stehen grundsätzlich im Spannungsverhältnis mit sonstigen öffentlichen Interessen, die eine
Befreiung von Wehrpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes
erfordern. Im Rahmen des in solchen Fällen gemäß § 36a Abs. 1 Z 1 WG durchzuführenden
amtswegigen Verfahrens sind diese Interessen aneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall
rechtfertigten die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorliegenden öffentlichen
Interessen letztlich eine gänzliche Befreiung der Exekutivbeamten.