1207/AB XXI.GP

Eingelangt am: 2.11.2000

BM f. soziale Sicherheit und Generationen

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentari -

sche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen betreffend

,,Einsparungspotential Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera -

tionen - Bescheidwesen nach LMG“, Nr. 1223/J, wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Gerade das Sozialministerium hat in der Vergangenheit sämtliche Anforderungen

hinsichtlich Einsparungen erfüllt. An allen Projekten zum Thema „Verwaltungsreform“

(z.B. Aufgabenkritik) hat mein Ressort immer aktiv und hochmotiviert teilgenommen.

Im Bereich Personalentwicklung hat das Ressort seit Jahren eine unter allen Res -

sorts führende Rolle inne, bei den Belohnungen und Überstunden gehört es nach -

weislich zu den sparsamsten.

 

Auch an anderen wesentlichen Projekten zur Reorganisation und Effizienzsteigerung

war und ist mein Ministerium immer wieder federführend beteiligt: So nimmt das

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Rahmen des Projek -

tes „HV-SAP“, welches eine Reorganisation des gesamten Haushalts - und Rech -

nungswesens des Bundes mit sich bringen wird, als allererstes Ministerium teil und

hat dort eine „Pilotrolle“ inne, die sich auf alle anderen Ressorts nachhaltig auswir -

ken wird. Anlässlich dieses Projektes wird ein Großteil der Aufbau - und Ablauforga -

nisation des Ressorts (z.B. Buch haltungen, Budgetabteilungen, Beschaffungswesen)

genauestens untersucht und optimiert.

 

In meinem Ressort gibt es also eine kontinuierliche Suche nach Einsparungspoten -

tialen. Zum Thema „Ausgliederung des lnsolvenzausfallgeldfonds“ ist bereits meine

Amtsvorgängerin an den Herrn Bundesminister Bartenstein herangetreten, andere

Ausgliederungsvorhaben befinden sich derzeit im Prüfstadium.

Frage 3:

 

Die Umsetzung sämtlicher beschriebener Reformmaßnahmen hat derzeit keinerlei

Auswirkungen auf die Anzahl der Sektionen in meinem Ressort.

 

Fragen 4 und 5:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Verfahren gemäß § 17 (An -

meldung diätetischer Lebensmittel) und § 18 LMG 1975 (Anmeldung von Verzehr -

produkten) nicht um durch Bescheiderlassung zu erledigende Zulassungsverfahren,

sondern um Anmeldeverfahren handelt. Dies bedeutet, dass mit der erfolgten An -

meldung ein sofortiges Inverkehrbringen des Produktes zulässig ist. Lediglich bei

Anträgen auf Verwendung von gesundheusbezogenen Angaben im Sinne des § 9

Abs. 3 LMG 1975 handelt es sich um ein Zulassungsverfahren, d.h. es ist die be -

scheidmäßige Zulassung abzuwarten.

 

In den Verfahren gemäß den §§ 9,17 und 18 LMG 1975 wird seit Anfang der 90 - er

Jahre die automationsunterstützte Datenverarbeitung eingesetzt.

 

Frage 6:

 

Nach Ablauf der 3 - monatigen Untersagungsfrist erfolgt keine bescheidmäßige Erle -

digung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach

Fristablauf Unzuständigkeit der Behörde vorliegt.

 

Die Möglichkeit von „Fristabläufen“ ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zahl der

Anmeldungen in keiner Relation zur Zahl der für die fachliche Beurteilung zur Ver -

fügung stehenden Amtssachverständigen steht. Darüber hinaus hat sich die Behörde

nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Einwendungen gegen ein

Sachverständigengutachten, die sich gegen dessen Grundlagen und seine Schlüs -

sigkeit richten, auch dann auseinander zu setzen, wenn diese Einwendungen nicht

sachverständig untermauert sind (VwGH-Erkenntnis ZI. 96/10/0239).

 

Fragen 7 und 8:

 

Die überwiegende Anzahl der sog. „Fristabläufe“ wird durch mangelhafte Anmeldun -

gen verursacht. Obwohl meine Mitarbeiter/innen ein Merkblatt über das Procedere

bei der Anmeldung von Verzehrprodukten ausgearbeitet und veröffentlicht haben,

sind die vorgelegten Unterlagen in vielen Fällen mangelhaft. Dies führt zu zahlrei -

chen Verbesserungsaufträgen, wodurch es schon zu Beginn des Verfahrens zu er -

heblichen Verzögerungen kommt. Erhebt die Partei darüber hinaus noch Einwen -

dung gegen das Sachverständigengutachten, ist ein ordentliches Verfahren inner -

halb von drei Monaten kaum mehr durch Bescheid abzuschließen, da diese Fallfrist

ex lege unerstreckbar ist.

 

Mein Ressort hat schon mehrmals an die Wirtschaftskammer Österreich appelliert,

auf ihre Mitglieder einzuwirken, nur entsprechend belegte Anmeldungen vorzulegen.

Fragen 9 und 10:

 

Dieses System als „uneffizient“ zu bezeichnen, erscheint verfehlt, da im Gegensatz

zu anderen Ländern in Österreich die Anmeldung ein qualifiziertes Überwachungs -

instrument der Behörde darstellt. In anderen Ländern werden die Produkte ohne

vorherige behördliche Prüfung in Verkehr gebracht und es hängt von einer allfälligen

Probenziehung ab, ob das Produkt jemals entsprechend kontrolliert wird. In Öster -

reich stehen Behörde, Untersuchungsanstalt und Lebensmittelaufsicht in so engem

Kontakt, dass gerade durch das Anmelde - und Bescheidverfahren eine gut funktio -

nierende Überwachung möglich ist.

 

Frage 11:

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Lebensmittelbehörde neben der Erledi -

gung der zahlreichen Anmelde - und Zulassungsverfahren gemäß den §§ 9, 17 und

18 LMG 1975 auch 142 Verordnungen (mit Stand 1. August 2000) samt Novellen auf

Grund des Lebensmittelgesetzes erlassen worden sind, wobei ein Großteil der Um -

setzung von EG-Richtlinien diente (seit dem EU-Beitritt 1995: 79 Verordnungen). Ein

Ende ist nicht absehbar, im Gegenteil, immer neue Bereiche werden harmonisiert

(z.B. die Rindfleisch-Etikettierung oder die Bestrahlung von Lebensmitteln). Eine

Einsparung von Planstellen in diesem Bereich ist daher aus Gründen des Gesund -

heits- und Verbraucherschutzes kaum vorstellbar und wäre kontraproduktiv.

 

Mein Ressort wird auch immer mehr zur Servicestelle der Firmen, die sich ange -

sichts der zunehmenden Verrechtlichung nicht mehr zurechtfinden und bei Ausle -

gungsfragen meine Mitarbeiter/innen kontaktieren. Dabei werden Anfragen nicht nur

von österreichischen Firmen gestellt, sondern von Firmen aus der ganzen Welt. Er -

wartet wird eine schnelle Beantwortung bzw. Erledigung dieser Anfragen.

Nicht vergessen werden darf, dass die in meinem Ressort eingerichtete Lebensmit -

telbehörde nicht nur Behörde erster Instanz für Verfahren gemäß den §§ 9, 17 und

18 LMG 1975, sondern auch Berufungsinstanz in diversen anderen Verfahren (z.B.

Hygiene- oder Trinkwasserangelegenheiten) ist.

 

Die Zahl der Berufungen nimmt stetig zu, da zum einen die Bescheidadressaten ihre

Berufungsmöglichkeit verstärkt nutzen und zum anderen sich durch neu erlassene

Verordnungen zusätzliche Berufungsmöglichkeiten ergeben.

 

                                               Mit freundlichen Grüßen


                                                  Der Bundesminister: