1211/AB XXI.GP

Eingelangt am:

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1217/J - NR/2000, betreffend

Lenkerberechtigung für Mopedautos, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen

am 5. September 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu Frage 1:

Hinsichtlich der Anzahl der in Österreich zugelassenen vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeuge darf auf die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage durch

das Bundesministerium für Inneres verwiesen werden, wo die entsprechenden Daten

aus dem Kraftfahrzeugzentralregister vorliegen.

 

Zu Frage 2:

Zu dieser Frage gibt es keine statistischen Erhebungen.

 

Zu Frage 3:

Da in Artikel 3 Abs. 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439/EWG

des Rates die „Krafträder“ bzw. die „drei -  und vierrädrigen Kraftfahrzeuge“ mit einer

Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h definiert werden, sind Kraftfahrzeuge

mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit von dieser Richtlinie ausgenommen und

fallen in die ausschließliche Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Insoferne gibt

es bei den gegenständlichen Regelungen keine Probleme mit EU - Recht.

Zu Frage 4:

Da, wie in Frage 3 ausgeführt, die Voraussetzungen zum Lenken solcher Fahrzeuge

von anderen Staaten unterschiedlich geregelt werden, sind die diesbezüglichen

Vorschriften des jeweiligen Staates zu beachten. Eine grundsätzliche Berechtigung

im Ausland vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Lenkberechtigung zu lenken, kann

nicht angenommen werden, der Lenker muss sich vielmehr im jeweiligen Staat über

die dort geltenden Bestimmungen erkundigen.

 

Zu Frage 5:

Durch die gegenständliche Novelle sollen alle Lenker (mit Ausnahme jener, die

bereits bei Inkrafttreten der Novelle solche Kraftfahrzeuge gelenkt haben) zu einer

theoretischen und praktischen Schulung verpflichtet werden. Personen über 24 Jahre

sind lediglich von der theoretischen Prüfung, nicht jedoch von der theoretischen

Schulung ausgenommen.

 

Zu Frage 6:

Gemäß den derzeitigen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für das Lenken

von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gleich gestaltet wie für das Lenken von

Mopeds (da auch die technischen Daten, insbesondere die Bauartgeschwindigkeit,

dieser Fahrzeuge gleich sind). Diese grundsätzliche Bindung soll aufrecht bleiben (es

wird ja auch ein Mopedausweis ausgestellt) weshalb konsequenterweise auch beim

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug die beim Moped ab dem 24. Lebensjahr nicht mehr

erforderliche Prüfung zu entfallen hat.

 

Zu Frage 7:

Grundsätzlich sind bei Einführung von erschwerten Zugangsbedingung zur

Ausübung einer Berechtigung Besitzstandsregelungen zu schaffen, wonach jene

Personen, die die gegenständliche Berechtigung unter den leichteren

Voraussetzungen ausüben durften, von den nunmehrigen Erschwerungen nicht

betroffen sind. Das heißt, dass Personen, die bislang ohne Ausbildung solche

Fahrzeuge zulässigerweise gelenkt haben, dies auch in Zukunft dürfen sollen. Sollte

das Begutachtungsverfahren jedoch ergeben, dass auch diese Personen eine

Ausbildung absolvieren sollen, erscheint mir ein Abgehen vom derzeitigen

Entwurfstext denkbar.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Einführung einer zwingenden, generellen Nachschulung (gemeint ist wohl eine

nachträgliche Ausbildung) ist sachlich nicht gerechtfertigt, da diese Maßnahme

zumindest teilweise pönalen Charakter in sich trägt. Vielmehr ist im Einzelfall zu

untersuchen, was der Grund für den Unfall war. Sollte der Unfall auf mangelndes

Fahrkönnen oder mangelnde Kenntnis der Verkehrsvorschriften zurückzuführen sein,

sollte die Behörde jedoch die Möglichkeit haben, dem Betreffenden eine

nachträgliche Ausbildung vorzuschreiben. Ist der Unfall jedoch beispielsweise auf

mangelnde gesundheitliche Eignung zurückzuführen, verfehlt eine nachträgliche

Ausbildung ihren Zweck.

 

Zu den Fragen 10,11,12,13 und 14:

Von der Anstalt „Statistik Österreich“ werden seit 1995 nur Unfälle mit

Personenschaden erfasst. Die Anzahl der Unfälle mit ausschließlichem Sachschaden

kann daher nicht festgestellt werden.

 

Für die Beantwortung der übrigen statistischen Fragen darf auf die beiliegende

Analyse der Anstalt „Statistik Österreich“ verwiesen werden, die für das Berichtsjahr

1999 eine globale Übersicht über das Unfallgeschehen enthält sowie für das erste

Halbjahr 2000 zusätzlich nähere Informationen über die an Unfällen beteiligten

Lenker (Alter, Besitz einer Lenkberechtigung etc.).