1211/AB XXI.GP
Eingelangt am:
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1217/J - NR/2000, betreffend
Lenkerberechtigung für Mopedautos, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen
am 5. September 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu Frage 1:
Hinsichtlich der Anzahl der in Österreich zugelassenen vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeuge darf auf die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage durch
das Bundesministerium für Inneres verwiesen werden, wo die entsprechenden Daten
aus dem Kraftfahrzeugzentralregister vorliegen.
Zu Frage 2:
Zu dieser Frage gibt es keine statistischen Erhebungen.
Zu Frage 3:
Da in Artikel 3 Abs. 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates die „Krafträder“ bzw. die „drei - und vierrädrigen Kraftfahrzeuge“ mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h definiert werden, sind Kraftfahrzeuge
mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit von dieser Richtlinie ausgenommen und
fallen in die ausschließliche Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Insoferne gibt
es bei den gegenständlichen Regelungen
keine Probleme mit EU - Recht.
Zu Frage 4:
Da, wie in Frage 3 ausgeführt, die Voraussetzungen zum Lenken solcher Fahrzeuge
von anderen Staaten unterschiedlich geregelt werden, sind die diesbezüglichen
Vorschriften des jeweiligen Staates zu beachten. Eine grundsätzliche Berechtigung
im Ausland vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Lenkberechtigung zu lenken, kann
nicht angenommen werden, der Lenker muss sich vielmehr im jeweiligen Staat über
die dort geltenden Bestimmungen erkundigen.
Zu Frage 5:
Durch die gegenständliche Novelle sollen alle Lenker (mit Ausnahme jener, die
bereits bei Inkrafttreten der Novelle solche Kraftfahrzeuge gelenkt haben) zu einer
theoretischen und praktischen Schulung verpflichtet werden. Personen über 24 Jahre
sind lediglich von der theoretischen Prüfung, nicht jedoch von der theoretischen
Schulung ausgenommen.
Zu Frage 6:
Gemäß den derzeitigen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für das Lenken
von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gleich gestaltet wie für das Lenken von
Mopeds (da auch die technischen Daten, insbesondere die Bauartgeschwindigkeit,
dieser Fahrzeuge gleich sind). Diese grundsätzliche Bindung soll aufrecht bleiben (es
wird ja auch ein Mopedausweis ausgestellt) weshalb konsequenterweise auch beim
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug die beim Moped ab dem 24. Lebensjahr nicht mehr
erforderliche Prüfung zu entfallen hat.
Zu Frage 7:
Grundsätzlich sind bei Einführung von erschwerten Zugangsbedingung zur
Ausübung einer Berechtigung Besitzstandsregelungen zu schaffen, wonach jene
Personen, die die gegenständliche Berechtigung unter den leichteren
Voraussetzungen ausüben durften, von den nunmehrigen Erschwerungen nicht
betroffen sind. Das heißt, dass Personen, die bislang ohne Ausbildung solche
Fahrzeuge zulässigerweise gelenkt haben,
dies auch in Zukunft dürfen sollen. Sollte
das Begutachtungsverfahren jedoch ergeben, dass auch diese Personen eine
Ausbildung absolvieren sollen, erscheint mir ein Abgehen vom derzeitigen
Entwurfstext denkbar.
Zu den Fragen 8 und 9:
Die Einführung einer zwingenden, generellen Nachschulung (gemeint ist wohl eine
nachträgliche Ausbildung) ist sachlich nicht gerechtfertigt, da diese Maßnahme
zumindest teilweise pönalen Charakter in sich trägt. Vielmehr ist im Einzelfall zu
untersuchen, was der Grund für den Unfall war. Sollte der Unfall auf mangelndes
Fahrkönnen oder mangelnde Kenntnis der Verkehrsvorschriften zurückzuführen sein,
sollte die Behörde jedoch die Möglichkeit haben, dem Betreffenden eine
nachträgliche Ausbildung vorzuschreiben. Ist der Unfall jedoch beispielsweise auf
mangelnde gesundheitliche Eignung zurückzuführen, verfehlt eine nachträgliche
Ausbildung ihren Zweck.
Zu den Fragen 10,11,12,13 und 14:
Von der Anstalt „Statistik Österreich“ werden seit 1995 nur Unfälle mit
Personenschaden erfasst. Die Anzahl der Unfälle mit ausschließlichem Sachschaden
kann daher nicht festgestellt werden.
Für die Beantwortung der übrigen statistischen Fragen darf auf die beiliegende
Analyse der Anstalt „Statistik Österreich“ verwiesen werden, die für das Berichtsjahr
1999 eine globale Übersicht über das Unfallgeschehen enthält sowie für das erste
Halbjahr 2000 zusätzlich nähere Informationen über die an Unfällen beteiligten
Lenker (Alter, Besitz einer Lenkberechtigung etc.).