1212/AB XXI.GP

Eingelangt am:

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1230/J - NR/2000, betreffend verbesserte

Sicherheit im Lkw - Verkehr, die die Abgeordneten Binder und GenossInnen am

5. September 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu Frage 1:

Neben Alkoholdelikten stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine

Hauptunfallursache dar. Dieser Tatsache kann sich auch der Gesetzgeber nicht

verschließen, und dieses hohe Gefahrenpotential sollte auch in der

Straßenverkehrsordnung entsprechende Berücksichtigung finden. Zur Zeit sind

daher in meinem Ressort Arbeiten an einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung im

Gang, deren Ziel es ist, die Strafsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen in

einem Ausmaß zu erhöhen, das im general -  und spezialpräventiven Sinn

abschreckend wirkt. Daneben wird speziell auch die Absicherung von Baustellen und

die damit zusammenhängende Verkehrsführung ständig dem neuesten Stand der

Technik und neuen Erkenntnissen angepasst.

 

Ebenfalls für wichtig halte ich eine effektive Überwachung des Verkehrsgeschehens.

Neben adäquaten rechtlichen Rahmenbedingungen stellt eine wirksame Kontrolle

der Einhaltung der Verkehrsvorschriften eine unabdingbare Voraussetzung für einen

sicheren und reibungslosen Verkehrsablauf dar.

 

Zu Frage 2:

Gem. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 hat das Unternehmen die Arbeit

der Fahrer so zu planen, dass sie die entsprechenden Bestimmungen der

Verordnungen (EWG) 3820/85 bzw. 3821/85 einhalten können.

 

Lt. EUGH Erkenntnis vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache 326/88 bzw. vom 2.

Oktober 1991 in der Rechtssache 7/90 soll die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

für seine Arbeitnehmer, welche die Lenk -  und Ruhezeiten nicht einhalten, nicht

begrenzt, sondern eigene spezifische Pflichten des Arbeitgebers begründet werden.

Das Hauptziel des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 besteht u.a.

darin, zu verhindern, dass ein Fahrer von seinem Vorgesetzten gezwungen wird,

seine Arbeit unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung zu verrichten.

Die Rechtsform des Unternehmens ist hierbei ohne Bedeutung, solange es sich um

ein selbstständiges Rechtssubjekt handelt, das auf Dauer eine Beförderungstätigkeit

ausübt; entscheidend ist die Organisations -  und Kontrollbefugnis, die das

betreffende Unternehmen im Hinblick darauf ausübt, wie die im Straßenverkehr

eingesetzten Fahrer und übrigen Mitglieder des Fahrpersonals ihre Aufgaben

erledigen.

 

Ausgehend vom Prinzip der Supranationalität im Hinblick auf die Verordnung (EWG)

3820/85, § 134 KFG 1967 sowie verschiedenen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B.

AZG), welche jedoch nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts fallen, hat

somit bereits bisher auch der Unternehmer und nicht nur der Lenker die

entsprechende Verantwortung übernehmen müssen.

 

Zu Frage 3:

Betreffend Verkehrskontrollen in Gefahrenbereichen scheint es mir besonders

wichtig, effiziente Kontrollen durchzuführen, um ein größtmögliches Maß an

Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sollte in

diesem Zusammenhang auch der Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk -  und

Ruhezeiten besonderes Augenmerk gewidmet werden.

 

Effiziente Kontrollen sind meines Erachtens von großer Bedeutung um die

Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu garantieren. Durch die konsequente

Überwachung der Vorschriften können nicht nur enorme volkswirtschaftliche Kosten

im Bereich der Verkehrssicherheit sondern auch in den Bereichen der

Fahrbahnerhaltung und der Umwelt (Luftverschmutzung und Lärm) eingespart

werden. Darüber hinaus tragen effiziente Kontrollen dazu bei, sowohl zwischen als

auch innerhalb der Verkehrsträger faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

 

Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang immer wieder angeführten Problematik

der erforderlichen personellen Voraussetzungen möchte ich folgendes anmerken.

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass die Durchführung effizienter Kontrollen nicht

nur durch die technischen und personellen Voraussetzungen bedingt ist, sondern es

vor allem auch eine Frage der politischen Prioritätensetzung ist, mit den

vorhandenen personellen und technischen Ressourcen eine Optimierung der

Verkehrskontrollen - und dies vor allem in Gefahrenbereichen - zu erreichen.

 

Zu Frage 4:

Neben der Vermeidung von unnotwendigem Verkehr stellt die Verlagerung des

Straßengüterverkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger wie die Schiene eines

der primären Ziele der österreichischen Verkehrspolitik dar.

 

Insbesondere der Transport von schienenaffinen Massengütern wie Pflastersteinen

soll im Sinne dieses Konzepts nicht auf der Straße, sondern auf der Schiene

erfolgen.

Bei der Lösung der Probleme im Bereich des Straßengüterverkehrs wird dem

kombinierten Verkehr von meinem Ressort daher eine zentrale Bedeutung

beigemessen. Durch gezielte Fördermaßnahmen für den kombinierten Verkehr soll

eine verbesserte Kooperation der Verkehrsträger Straße Schiene und Schiff erreicht

werden die zur Entlastung des Straßennetzes vom Güterschwerverkehr, zu

geringerer Umweltbelastung und vor allem erhöhter Verkehrssicherheit führt.

Bedauerlicherweise können diese Fördermaßnahmen nicht immer in vollem Umfang

greifen, da insbesondere aufgrund der fehlenden „Kostenwahrheit“ im

Straßengüterverkehr, nach wie vor erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu

Ungunsten des Schienen -  und kombinierten Verkehrs bestehen. Neben

entsprechenden Maßnahmen in diesem Bereich müssen daher kurzfristig auch

entsprechende ordnungspolitische Maßnahmen, wie z.B. sektorale Fahrverbote für

schienenaffine Güter, geprüft werden.

 

Zu Frage 5:

Da die österreichische Verkehrspolitik schon seit Jahren darum bemüht ist, den

Güterverkehr weg von der Straße auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger

Schiene, Schiff und kombinierter Verkehr zu verlagern, wurde eine Reihe von

Maßnahmen ergriffen, um umweltfreundliche Verkehrsarten wie den

Schienenverkehr bzw. den kombinierten Verkehr zu fördern.

Zu diesen Fördermaßnahmen für den kombinierten Verkehr zählen verschiedene

ordnungspolitische Maßnahmen wie zum Beispiel der Nutzlastausgleich, der im

Straßenvor -  und Nachlauf des kombinierten Verkehrs höhere Gesamtgewichte

erlaubt als im Straßenverkehr generell, liberalisierte Korridore für Verbindungen der

Rollenden Landstraße, genau definierte Ausnahmen vom Wochenend -  und

Feiertagsfahrverbot und Nachtfahrverbot sowie Belohnungskontingente bzw.

Belohnungsökopunkte für die Nutzer der Rollenden Landstraße.

 

Es werden aber auch finanzielle Anreize zur Nutzung des kombinierten Verkehrs

geboten, insbesondere durch die Möglichkeit der Förderung von Investitionen in den

kombinierten Verkehr, durch die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im

Rahmen des kombinierten Verkehrs sowie durch steuerliche Erleichterungen

(Kraftfahrzeugsteuer, Straßenbenützungsabgabe).

 

Eine wesentliche Benachteiligung des kombinierten Verkehrs ergibt sich unter

anderem aufgrund der Tatsache, dass die externen Kosten des

Straßengüterverkehrs nicht internalisiert sind und daher zum gegenwärtigen

Zeitpunkt Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Straße bestehen, die durch die

oben erwähnten Maßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs nur zum Teil

ausgeglichen werden können.

 

Die Einführung des geplanten fahrleistungsabhängigen Road - Pricing - Systems für

Lkw stellt aus verkehrspolitischer Sicht daher eine notwendige und bedeutende

Maßnahme zur Verkehrslenkung sowie einen wichtigen Schritt zu mehr

„Kostenwahrheit“ im Verkehr und damit zu einer gerechteren Kostenanlastung dar,

die im Hinblick auf die rasche Verbesserung der Wettbewerbssituation der

umweltfreundlichen Bahn dringend erforderlich ist. Dies betrifft in besonderem Maße

den Lkw - Verkehr, der infolge von Quersubventionierungen durch den Pkw sowie

einer unzureichenden Kostenanlastung gerade in den letzten Jahren beträchtlich

zugenommen hat.

 

Durch die gerechtere Kostenanlastung insbesondere im Straßengüterverkehr werden

fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen der Straße einerseits und der Schiene

bzw. dem kombinierten Verkehr andererseits geschaffen. Durch diese de - facto

Verteuerung des Straßengüterverkehrs ist auch zu erwarten, dass sich die

Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs erhöht und der KV daher in

vermehrtem Ausmaß von der verladenden Wirtschaft bzw. von den Frächtern genutzt

wird. Das heisst, dass die Einführung des Road Pricing auch zu einer spürbaren

Verlagerung weg von der Straße auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger

beitragen soll.